NRW:Kommunalpolitische Vereinigung/Satzung

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Artikel 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Piratige Kommunalvereinigung Nordrhein-Westfalen e.V." - kurz PiKo NRW (2) Der Verein hat seinen Sitz in <soll die Versammlung festlegen> (3) Der PiKo NRW wird in das Vereinsregister eingetragen.

Artikel 2

Zweck und Aufgabe

(1) Der PiKo NRW hat die Aufgabe, Grundsätze der Piratenpartei in der Kommunalpolitik zu fördern. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch: 1. die Erarbeitung von Richtlinien für die praktische Arbeit in den kommunalen Vertretungen und Körperschaften nach Maßgabe der allgemeinen pirat-politischen Grundlagen; 2. die Beratung der Piraten-Fraktion im Landtag im kommunalen Bereich, damit für kommunalpolitische Probleme nach Möglichkeit einheitlich gelöst werden; 3. die Beratung der Piraten-Fraktionen im kommunalen Bereich, damit kommunalpolitische Probleme nach Möglichkeit einheitlich gelöst werden; 4. die Vertretung kommunalpolitischer Interessen gegenüber den Piraten-Fraktionen des Landtages und des Bundestages; 5. Herstellung und Pflege von Kontakten zu kommunalen Spitzenverbänden und anderen, an der Kommunalpolitik interessierten Institutionen, sowie deren Vermittlung an kommunalpolitisch tätige Mitglieder der Piratenpartei; 6. Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen, Konferenzen und Seminaren, die der staatsbürgerlichen und kommunalpolitischen Fortbildung dienen, insbesondere auch der Unterstützung der kommunalpolitischen Bildungsarbeit der örtlichen Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände sowie kommunalpolitische Arbeitskreise oder Crews. (2) Der PiKo NRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des § 52 Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.

   ToDo: Anm: Prüfen, ob Satz 2 §52 AO mit der Zusammensetzung der Mitglieder oder den satzungsgemäßen Zwecken kollidieren kann.

Artikel 3

Mitglieder

Thema wird später behandelt

Artikel 4

Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung. (2) Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu leisten.


Artikel 5

Organe

Die Organe des PiKo NRW e.V. sind: 1. die Mitgliederversammlung; 2. der Vorstand.


Artikel 6

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich durch schriftliche Ladung (umfasst Einladung per E-Mail) aller Mitglieder unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 28 Tagen einberufen. Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung, die einer 2/3 Mehrheit bedürfen, müssen bei der Einladung auf der vorläufigen Tagesordnung aufgeführt sein. (2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag vollumfänglich und fristgerecht zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung entrichtet haben. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage mit Angabe einer vollständigen Tagesordnung. (4) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. (5) Der Mitgliederversammlung obliegen: – die Wahl des Vorstandes, – die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, – die Feststellung der Jahresabschlüsse und der Entlastung des Vorstandes, – die Bestimmung von 2 Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und nur einmal unmittelbar wiedergewählt werden können, – Entscheidungen über durch den Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge und Einsprüche gegen den Ausschluss, – die Beschlussfassung über Satzung, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, – Beschlussfassung über Anträge, – die Annahme und Veränderung der Beitragsordnung. - die Festsetzung von Sonderbeiträgen und Umlagen; (Prüfen ob das mit den Vorschriften des Landes entspricht) (6) Eine Mitgliederversammlung ist ordentlich, wenn 1. ordnungs- und fristgemäß eingeladen wurde 2. mindesten 10% der Mitglieder, auf jeden Fall 10 Mitglieder, anwesend sind. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so wird die Mitgliederversammlung vertagt auf einen Termin 4 Wochen nach dieser vertagten Versammlung, zu dem separat eingeladen wird mit Betonung der Vertagung. Die dann einberufene Mitgliederversammlung ist ordentlich auch mit weniger als 10 anwesenden Mitgliedern. (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Einer Zweidrittelmehrheit bedürfen Beschlussfassungen zu Ausschlüssen, zu Satzungsänderungen und die Abberufung des Vorstandes. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit nötig. (8) Über die Beratungen der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und an geeigneter Stelle zu veröffentlichen ist.

Artikel 7

Vorstand

wird separat beim nächsten Treffen besprochen

Artikel 8

Geschäftsführung

wird separat beim nächsten Treffen besprochen

Artikel 9

Vertretungsbefugnis

(1) a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand ohne Schatzmeister. b) Der Verein wird vertreten durch den Vorstand/ den Geschäftsführer gemeinsam mit dem Schatzmeister. (2) ToDo: Innenverhältnis klären - Vorstand/Geschäftsführer (3) Die gesetzlichen Vertreter der KPVP NRW sind ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, vorzunehmen.

Artikel 10

Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an „Wau-Holland Stiftung Hamburg. Sofern der vorgenannte Verein zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht mehr besteht, entscheidet die auflösende Versammlung mit einfacher Mehrheit über einen anderen Empfänger, der ein gemeinnütziger und eingetragener Verein sein muss.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.