NRW:Dortmund/Kreisverband/Anträge MV

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Auf dieser Seite können Anträge für die nächste Mitgliederversammlung gesammelt werden. Anträge an den KVor bitte hier oder im Protokoll für die nächste Sitzung stellen!


Satzungsänderungsanträge

Änderung §4 Abs. 1

Datum
  • 18.06.2012

Antragsteller Jan Dörrenhaus

Beschreibung:

  • Die bisherige Regelung ist das vorgeschriebene Minimum. Die neue Regelung verhindert darüber hinaus, dass Beschlüsse während der kurzzeitigen Abwesenheit ganzer Gruppen gefasst werden können – Stichwort Raucherpause. Gleichzeitig ermöglicht die Neufassung der Regelung eine wirkungsvolle Enthaltung durch Verweigerung, etwa bei substanzlosen Anträgen, die einzig oder überwiegend der Provokation dienen sollen.

IST

  • § 4 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Verwaltungspiraten und einem Beisitzer. Der Vorstand vertritt den Kreisverband gemeinschaftlich, die Kontoführung obliegt dem Schatzmeister, der Verwaltungspirat hat ebenfalls eine Kontovollmacht zu erhalten.

SOLL

  • § 4 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, dem

Schatzmeister, dem Verwaltungspiraten und einem Beisitzer. Der Vorstand vertritt den Kreisverband gemeinschaftlich, die Kontoführung obliegt dem Schatzmeister, der Verwaltungspirat hat ebenfalls eine Kontovollmacht zu erhalten.



Regelung einer AG/AK Gründung (1)

Datum
  • 18.06.2012

Antragsteller Marvin Wagner

Beschreibung:

  • Derzeit ist das genaue Prozedere, wie man eine auf Dortmund beschränkte AG gründet, nicht geregelt. Dieser Antrag ändert lediglich die Nummerierung, so dass weitere Punkte hinzugefügt werden können (s. kommende Anträge), und die Überschrift.

IST

  • § 10 Lokale AG und AK

Mitglieder des Kreisverbandes können auf Dortmund und Dortmunder Mitglieder beschränkte Arbeitsgruppen (AG) und Arbeitskreise (AK) gründen. Diese sind beim Kreisverband anzumelden und geben sich eine eigene Geschäftsordnung, in der auch die Öffnung der Gruppen für Auswärtige und Nichtmitglieder geregelt werden kann.

SOLL

  • § 10 Lokale Organisationseinheiten
(1) Mitglieder des Kreisverbandes können auf Dortmund und Dortmunder Mitglieder beschränkte Arbeitsgruppen (AG) und Arbeitskreise (AK) gründen. Diese sind beim Kreisverband anzumelden und geben sich eine eigene Geschäftsordnung, in der auch die Öffnung der Gruppen für Auswärtige und Nichtmitglieder geregelt werden kann.



Regelung einer AG/AK Gründung (2)

Datum
  • 18.06.2012

Antragsteller Marvin Wagner

Beschreibung:

  • Damit jeder die Möglichkeit bekommt bei einer AG mitzuwirken, finde ich es wichtig, dass vorher eine Mail zur Gründung über die Dortmunder Mailingliste gehen muss. (Text aus der Satzung des LV NRW)

IST

  • -

SOLL

  • § 10 Lokale AG und AK
(2) Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises oder einer Arbeitsgruppe ist mit einer Frist von 7 Tagen auf der Dortmunder Mailingliste mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen.



Regelung einer AG/AK Gründung (3)

Datum
  • 18.06.2012

Antragsteller Marvin Wagner

Beschreibung:

  • Hiermit wird geregelt, ab wann eine AG/ein AK offiziell gegründet ist.

IST

  • -

SOLL

  • § 10 Lokale AG und AK
(3) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei Mitglieder des Kreisverbandes Ihren Willen dazu bekunden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Kreisvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde.



Regelung einer AG/AK Gründung (4)

Datum
  • 18.06.2012

Antragsteller Marvin Wagner

Beschreibung:

IST

  • -

SOLL

  • § 10 Lokale AG und AK
(4) Der Kreisvorstand und der Kreisparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Arbeitsgruppen oder Arbeitskreise ins Leben rufen. Beide können Organisationseinheiten offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.



Regelung einer AG/AK Gründung (5)

Datum
  • 18.06.2012

Antragsteller Marvin Wagner

Beschreibung:

  • Hiermit wird geregelt, ab wann eine AG/ein AK offiziell gegründet ist.

IST

  • -

SOLL

  • § 10 Lokale AG und AK
(5) Der Kreisvorstand und der Kreisparteitag haben das Recht, Organisationseinheiten unter Angabe von Gründen anzuweisen, ihren Namen zu ändern und Organisationseinheiten umzubenennen, wenn sie der Anweisung nicht nachkommen.



Sonstige Anträge

Titel

Datum
  • 25.05.2012

Antragsteller

Antrag


Begründung

  • -