NRW:Aufstellungsversammlung 2016.1/Wahlordnung
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Wahlordnung zur Aufstellungsversammlung 2016.1 Vorschlag 1
- 2 Wahlordnung zur Aufstellungsversammlung 2016.1 Vorschlag 2
Wahlordnung zur Aufstellungsversammlung 2016.1 Vorschlag 1
Dies ist ein Vorschlag von Sokratos.
Rechtschreib- und Grammatikfehler können jederzeit korrigiert werden. ;) Inhaltliches bitte erst nach Rücksprache.
§1 Kandidatur
- Wählbar für die Landesliste zur Landtagswahl am 14. Mai 2017 in Nordrhein-Westfalen ist, wer
- Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen ist,
- keiner anderen Partei angehört,
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- mindestens seit 3 Monaten (Stichtag 14.02.2017) vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
- Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§2 Kandidatenaufstellung und Vorstellung der Kandidaten
- Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, gibt bekannt welche der Listenplätze in diesem Wahlgang gewählt werden und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
- Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist dies von der Wahlleitung bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb einer angemessenen Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
- Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann kein Kandidat mehr aufgestellt werden.
- Die Vorstellung der Kandidaten beginnt nach Schließung der Kandidatenliste.
- Die Reihenfolge, in welcher sich die Kandidaten dem Plenum vorstellen, wird gelost.
- Die Kandidaten erhalten eine angemessene Zeit, maximal jedoch 5 Minuten, sich dem Plenum vorzustellen.
- Wenn der Kandidat sich bereits in einer voran gegangenen Runde vorgestellt hat, ist die Redezeit auf maximal 3 Minuten zu begrenzen.
- Wenn die Kandidaten ihre Vorstellung beendet haben, können aus dem Plenum Fragen gestellt werden. Die Redezeit für den Fragesteller beträgt maximal 30 Sekunden, die Antwortzeit maximal eine Minute.
§3 Wahlen und Abstimmungen
- Alle Wahlen zu Versammlungsämter finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
- Alle weiteren Personenwahlen finden geheim statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
- Alle Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde.
- Bei öffentlichen Abstimmungen und Wahlen wird durch Zeigen der Stimmkarte abgestimmt.
- Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen.
- Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen der Wahlleitung oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
- Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich, gemäß der Satzung, die Zahl der stimmberechtigten Piraten aus der Anzahl der derzeit Akkreditierten.
- Die Versammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts Anderes fordert.
§3.1 Modalitäten zu Wahlen und Abstimmungen
- Abstimmungen mit mehreren Optionen müssen stets die Option "Alle ablehnen" enthalten. Dies gilt nicht für Personenwahlen, nicht für geheime Abstimmungen und nicht für geheime Wahlen.
- Bei einer Zustimmungswahl hat jeder Wähler maximal so viele Stimmen, wie es Kandidaten/Optionen gibt, wobei der Wähler jedem Kandidaten/jeder Option nur maximal eine Stimme geben darf.
- Bei einer Stichwahl hat jeder Wähler nur eine Stimme.
- Bei Stichwahlen und Wiederholungen eines Wahlvorgangs gibt es keinen Anspruch auf erneute Kandidatenvorstellung.
§3.2 Stimmzettel
- Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung richtet sich die Gestaltung der Stimmzettel nach folgenden Regeln:
- Jeder Stimmzettel muss eindeutig einem Wahlgang zugeordnet werden können.
- Gibt es bei einer Wahl nur einen Kandidaten, so sind auf dem Stimmzettel Auswahlfelder für 'Ja' und 'Nein' vorzusehen. Nach Ermessen der Wahlleitung kann ein weiteres Auswahlfeld für 'Enthaltung' auf dem Stimmzettel vorgesehen werden.
- Bei Wahlen mit zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten und bei Abstimmungen sind auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld vorzusehen.
- Stimmzettel sind ungültig, wenn
- der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist
- sich auf ihnen anderweitige Markierungen/Kommentare befinden
- die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigt
§3.3 Mehrheiten und Quoren
- Mehrheiten und Quoren ergeben sich wie folgt:
- Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
- Eine qualifizierte Mehrheit (Quorum) ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen 50% der abgegebenen gültigen Stimmen übersteigt.
- Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.
- Eine Wahl per Akzeptanz erfolgt durch die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen.
§3.4 Wahlen zur Landesliste
- Die Landesliste umfasst 42 Plätze.
- Die Wahl erfolgt in 4 Runden (ggf. 5 Runden) in Form einer Zustimmungswahl mit Quorum von 50% (vgl. § 3.5.1)
- In Runde 1 wird die Wahl zum Listenplatz 1 aufgerufen, die Vorstellung der Kandidaten wird gem. § 2 durchgeführt.
- In Runde 2 wird zur Wahl der unbesetzten Listenplätze <=5 aufgerufen, die Vorstellung der Kandidaten wird gem. § 2 durchgeführt.
- In Runde 3 wird zur Wahl der unbesetzten Listenplätze <=15 aufgerufen, die Vorstellung der Kandidaten wird gem. § 2 durchgeführt.
- In Runde 4 wird zur Wahl der unbesetzten Listenplätze <=42 aufgerufen, die Vorstellung der Kandidaten wird gem. § 2 durchgeführt.
- Konnten nicht alle 42 Plätze durch eine Wahl besetzt werden, entscheidet die Versammlung (mit einfacher Mehrheit), ob ein erneuter Wahlgang (Runde 5) stattfindet.
- Konnten nicht alle 42 Plätze durch eine Wahl besetzt werden und entscheidet sich die Versammlung gegen eine 5. Runde, oder sind auch nach der 5. Runde nicht alle Listenplätze vergeben, bleiben die restlichen Plätze unbesetzt.
§3.5 Wahlverfahren
§3.5.1 Zustimmungswahl mit Quorum
- Bei der Zustimmungswahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Ein fehlendes Kreuz entspricht einer Ablehnung. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten ab.
- Gewonnen hat diejenige Wahloption mit der höchsten Stimmzahl bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen.
- Wird über mehr als einen Listenplatz abgestimmt, wird in der absteigenden Reihenfolge der Stimmzahl, bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen besetzt, bis die zu besetzende Zahl der Plätze erreicht ist.
- Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.
- Bei gleicher Stimmenanzahl im Wahlgang (Runde) 1 entscheidet nicht das Los, sondern eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl, sofern diese das Quorum erfüllt haben.
- Nur Wahloptionen mit Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen sind für eine Stichwahl qualifiziert.
Gemäß Parteiengesetz §15 (2) gilt:
"Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt."
Entsprechend genügt bei "übrigen Wahlen" der Einwand einer Einzelperson um eine geheime Personenwahl herbeizuführen.
Nach der Satzung der Piratenpartei NRW §7 gilt:
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein.
Bitte in §1 des WO-Vorschlags bedenken!
Steht doch da: Wählbar für die Landesliste zur Landtagswahl am 14. Mai 2017 in Nordrhein-Westfalen ist, wer Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen ist,
Michele Marsching (Diskussion) 19:19, 12. Sep. 2016 (CEST)
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Wahlordnung zur Aufstellungsversammlung 2016.1 Vorschlag 2
Dies ist ein Vorschlag von Sokratos. Dieser Vorschlag ist auf Wunsch erstellt worden und basiert auf der WO AV Pampa
Rechtschreib- und Grammatikfehler können jederzeit korrigiert werden. ;) Inhaltliches bitte erst nach Rücksprache.
§1 Kandidatur
- Wählbar für die Landesliste zur Landtagswahl am 14. Mai 2017 in Nordrhein-Westfalen ist, wer
- Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen ist,
- keiner anderen Partei angehört,
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- mindestens seit 3 Monaten (Stichtag 14.02.2017) vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
- Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§2 Kandidatenaufstellung und Vorstellung der Kandidaten
- Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, gibt bekannt welche der Listenplätze in diesem Wahlgang gewählt werden und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
- Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist dies von der Wahlleitung bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb einer angemessenen Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
- Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann kein Kandidat mehr aufgestellt werden.
- Die Vorstellung der Kandidaten beginnt nach Schließung der Kandidatenliste.
- Die Reihenfolge, in welcher sich die Kandidaten dem Plenum vorstellen, wird gelost.
- Die Kandidaten erhalten in der Runde 1 eine angemessene Zeit, maximal jedoch 7 Minuten, sich dem Plenum vorzustellen. Die Kandidaten, die Runde 2 erreichen, erhalten bei der erneute Vorstellung, jeweils 1 Minute plus die Zeit, die bei der Erstvorstellung nicht verbraucht wurde.
- Zur Befragung in der Runde 2 kann die Versammlung VOR Beginn der Vorstellungsrunde beschließen die Kandidaten in der Gruppe oder Einzel zu befragen. Diese Optionen sind vom Versammlungsleiter vor Beginn der 2. Runde abzufragen.
Einzelbefragung
- Wenn die Kandidaten ihre Vorstellung beendet haben, können aus dem Plenum Fragen gestellt werden. Die Redezeit für den Fragesteller beträgt maximal 30 Sekunden, die Antwortzeit maximal eine Minute.
- Bevor die Rednerliste der Fragesteller abgearbeitet wird, ist diese zu schließen.
Gruppenbefragung
- Einteilung in 7 Gruppen a 6 Kandidaten, Zeit die übrig ist wird gerecht zum Grillen aufgeteilt. Die 6 Kandidaten in einer Gruppe werden zusammen gegrillt, danach nächste Gruppe.
- Grillmodus: Frage: 30 Sekunden, Antwort: 1 Minute. Nicht gleichen Kandidaten 2x hintereinander befragen. Nur 1 Frage, erneutes Anstellen ist möglich.
§3 Wahlen und Abstimmungen
- Alle Wahlen zu Versammlungsämter finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
- Alle weiteren Personenwahlen finden geheim statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
- Alle Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde.
- Bei öffentlichen Abstimmungen und Wahlen wird durch Zeigen der Stimmkarte abgestimmt.
- Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen.
- Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen der Wahlleitung oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
- Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich, gemäß der Satzung, die Zahl der stimmberechtigten Piraten aus der Anzahl der derzeit Akkreditierten.
- Die Versammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts Anderes fordert.
§3.1 Modalitäten zu Wahlen und Abstimmungen
- Abstimmungen mit mehreren Optionen müssen stets die Option "Alle ablehnen" enthalten. Dies gilt nicht für Personenwahlen, nicht für geheime Abstimmungen und nicht für geheime Wahlen.
- Bei einer Zustimmungswahl hat jeder Wähler maximal so viele Stimmen, wie es Kandidaten/Optionen gibt, wobei der Wähler jedem Kandidaten/jeder Option nur maximal eine Stimme geben darf.
- Bei einer Stichwahl hat jeder Wähler nur eine Stimme.
- Bei Stichwahlen und Wiederholungen eines Wahlvorgangs gibt es keinen Anspruch auf erneute Kandidatenvorstellung.
§3.2 Stimmzettel
- Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung richtet sich die Gestaltung der Stimmzettel nach folgenden Regeln:
- Jeder Stimmzettel muss eindeutig einem Wahlgang zugeordnet werden können.
- Gibt es bei einer Wahl nur einen Kandidaten, so sind auf dem Stimmzettel Auswahlfelder für 'Ja' und 'Nein' vorzusehen. Nach Ermessen der Wahlleitung kann ein weiteres Auswahlfeld für 'Enthaltung' auf dem Stimmzettel vorgesehen werden.
- Bei Wahlen mit zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten und bei Abstimmungen sind auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld vorzusehen.
- Stimmzettel sind ungültig, wenn
- der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist
- sich auf ihnen anderweitige Markierungen/Kommentare befinden
- die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigt
§3.3 Mehrheiten und Quoren
- Mehrheiten und Quoren ergeben sich wie folgt:
- Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
- Eine qualifizierte Mehrheit (Quorum) ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen 50% der abgegebenen gültigen Stimmen übersteigt.
- Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.
- Eine Wahl per Akzeptanz erfolgt durch die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen.
§3.4 Wahlen zur Landesliste
- Die Landesliste umfasst 42 Plätze.
- Grundsätzlich erfolgen 2 Wahlgänge. Der erste Wahlgang wird als „Qualifikationswahlgang“ und der zweite Wahlgang als „Platzierungswahlgang“ bezeichnet.
Wahlgang 1 - „Vorstellung und Qualifikationswahlgang“
- Die Kandidaten stellen sich gem. §2 vor.
- Die Kandidaten werden in diesem Wahlgang nicht von der Versammlung befragt.
- Nach der Vorstellung aller Kandidaten erfolgt eine geheime Wahl.
- Auf dem Stimmzettel sind für jeden Kandidaten je ein Feld für "Ja", "Nein" und "Enthaltung" vorgesehen.
- Jedes akkreditierte, stimmberechtigte Mitglied hat für jeden Kandidaten genau eine Stimme. Diese Stimmen können, müssen aber nicht, alle vergeben werden.
- Wird für einen Kandidaten keines der Felder "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" angekreuzt, so wird dadurch nur die Stimmabgabe für diesen Kandidaten ungültig gewertet, nicht jedoch der gesamte Wahlzettel.
- Die 42 Kandidaten mit der höchsten Zustimmung (Grad der Zustimmung ist die Zahl der Ja-Stimmen abzüglicher der Nein-Stimmen) sind gewählt.
- Bei Stimmgleichheit gewinnt der Kandidat mit weniger Enthaltungen und ungültigen Stimmen. Bei gleicher Summe aus Enthaltungen und ungültiger Stimmen entscheidet das Los.
- Gewählte Kandidaten erreichen Wahlgang 2.
- Konnten nicht alle 42 Plätze durch die Wahl besetzt werden, bleiben die restlichen Plätze unbesetzt.
Wahlgang 2 - „Befragung und Platzierungswahlgang“
- Die Reihenfolge der erneuten Vorstellung wird ausgelost.
- Die Kandidaten stellen sich erneut gem. §2 vor.
- Nach der Vorstellung aller Kandidaten erfolgt eine geheime Wahl.
- Auf dem Stimmzettel ist für jeden Kandidaten je ein Feld mit dem Zahlenwert 0/Nein, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 vorzusehen.
- Wird für einen Kandidaten keines der Felder angekreuzt, so wird dadurch die Stimmabgabe für diesen Kandidaten als Enthaltung gewertet.
- Die Auswertung dieses Wahlverfahrens wird nach dem Durchschnittsergebnis durchgeführt: Die summierten Punkte werden durch die Anzahl der gültigen abgegebenen Zahlenwertungen (d.h. ohne Enthaltungen) für den jeweiligen Kandidaten geteilt.
- Werden für einen Kandidaten gleich viele oder mehr "0"-Stimmen als andere Zahlenwertungen gezählt, so wird diesem kein Listenplatz der Landesliste zugewiesen.
- Alle anderen Kandidaten, die von mindestens 25% aller Wähler eine gültige Stimme von "0/Nein" bis 9 erhalten haben, werden auf einer Liste nach absteigendem Durchschnittsergebnis angeordnet. Bei gleichem Durchschnittsergebnis wird der Kandidat mit weniger Enthaltungen vor einem Kandidaten mit mehr Enthaltungen angeordnet. Erreichen mehrere Kandidaten bei gleichem Durchschnittsergebnis gleich viele Enthaltungen, so entscheidet das Los.
§4 Sortierung der Landesliste
Beginnend mit dem höchsten Ergebnis werden die Kandidaten nach folgenden Regeln auf die Liste sortiert:
- Kandidaten ohne Sortierungswunsch erhalten den höchsten noch freien Platz.
- Kandidaten mit Sortierungswunsch erhalten den gewünschten Platz, wenn dieser noch zu vergeben ist, ansonsten erhalten sie den nächstniedrigeren freien Platz.
- Bleiben am Ende Plätze unbesetzt, rücken die Kandidaten entsprechend auf.
Gemäß Parteiengesetz §15 (2) gilt:
"Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt."
Entsprechend genügt bei "übrigen Wahlen" der Einwand einer Einzelperson um eine geheime Personenwahl herbeizuführen.
Nach der Satzung der Piratenpartei NRW §7 gilt:
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein.
Bitte in §1 des WO-Vorschlags bedenken!
"Die 42 Kandidaten mit der höchsten Zustimmung"
...ob wir überhaupt so viele Kandidaten haben? Nach der Regelung sind bei 41 Kandidaten ALLE weiter! *hust*
Michele Marsching (Diskussion) 19:19, 12. Sep. 2016 (CEST)