NRW-Web Diskussion:HowTos/Direktkandidat

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Die Wählbarkeit sieht laut Landeswahlgesetz folgende Bedingungen vor.

§ 4 (Fn 7)

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Nordrhein- 
Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst
gewöhnlich  aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.