NDS:Suedheide/Satzung
Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Südheide
(Stand 28.06.2015)
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Südheide (Kreisverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein
untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland
(Bundessatzung).
(2) Der Kreisverband führt den Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der
Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Südheide. Die offizielle Abkürzung des
Kreisverbandes lautet: PIRATEN Südheide
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist xxx.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Südheide umfasst die Landkreise Celle/Heidekreis.
(5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden im Folgenden auch als “Piraten”
bezeichnet.
§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem
Wohnsitz in den Landkreisen Celle/Heidekreis. Die Einzelheiten und Ausnahmen werden in der
Bundes- und Landessatzung geregelt.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundes- und
Landessatzung geregelt. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand des Kreisverbands mittels
geschlossener Sitzung oder vertraulichem Umlaufbeschluss. Soweit innerhalb des Kreisverbandes
untergeordnete Gliederungen im Sinne dieser Satzung bestehen, entscheiden die Vorstände dieser
Gliederungen über die Aufnahme von Mitgliedern in Ihrem Gebiet. Hiervon ausgenommen ist die
Wiederaufnahme von ehemaligen Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland. Deren
Wiederaufnahme wird durch Landes- und Bundessatzung geregelt.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbands werden durch die Bundes- und die
Landessatzung geregelt.
(2) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge gemäß
Bundessatzung entrichtet wurden und die Ausübung des Stimmrechts nicht durch
Ordnungsmaßnahmen eingeschränkt wurde.
(3) Ein genehmigter Antrag auf verminderten Beitrag ist so lange gültig, bis die Gründe für die
Gewährung des verminderten Beitrags nicht mehr gegeben sind. In der Folge ist das Mitglied
verpflichtet, die Mitgliederverwaltung des Bundes oder des Landes Niedersachsen zu informieren
und von sich aus den normalen Beitrag ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Gründe für die
Beitragsminderung zu zahlen. Diese Regelung gilt, solange Landes- oder Bundessatzung nichts
anderes regeln. Folgen aus einem festgestellten Verstoß gegen dieses Regelungen regelt der
Landesvorstand bzw. die Bundessatzung.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Bundes- und Landessatzung geregelt.§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden,
gelten entsprechend im Kreisverband. Der Kreisvorstand kann somit alle Ordnungsmaßnahmen
gegen Mitglieder oder Untergliederungen verhängen, die nicht durch Bundes- oder Landessatzung
ausdrücklich einem übergeordneten Gremium vorbehalten sind. Der Kreisvorstand hat das Recht,
an ihn gerichtete Anträge auf Ordnungsmaßnahmen direkt und im Namen des Antragstellers an den
Landesvorstand zur Entscheidung weiterzuleiten.
§ 7 – Gliederung
§ 7.1 – Verbände
(1) Der Kreisverband kann sich gemäß der Landessatzung in Gemeindeverbände untergliedern. Die
Einzelheiten werden durch Landes- und Bundessatzung geregelt. Die Satzung dieser Gliederungen
soll sich an der Satzung des Kreisverbands ausrichten.
(2) Die Außendarstellung im Internet hat sich am allgemeinen Auftritt von Piratenwebsites
(Piratenkleider) zu orientieren. Hinsichtlich der Gestaltung ist sie von der übergeordneten
Gliederung zu genehmigen. Inhaltlich hat sie sich an den Vorgaben aus Bundessatzung § 4 Rechte
und Pflichten von Mitgliedern zu orientieren. Die rechtliche Verantwortung liegt ausschließlich
beim jeweiligen Verband, auch nur der Anschein der rechtlichen Verantwortung durch einen Dritten
ist untersagt.
§ 7.2 – Bezirks- und Ortsgruppen
(1) In Gebieten, die sich geografisch an der Verwaltungsgliederung Niedersachsens orientieren
sollen, können sich Bezirks- oder Ortsgruppen gründen. Diese Gruppen sind kein Gebietsverband
im Sinne des Gesetzes über die politischen Parteien, sondern ein Zusammenschluss von Piraten in
einem räumlich abgegrenzten Gebiet. Gruppen in aneinander angrenzenden Gebieten der gleichen
Verwaltungsebene können nach § 14 zu einer einzigen Gruppe verschmelzen. Gruppen können sich
auch dann auf einer Verwaltungsebene gründen, ohne dass auf der nächsthöheren Ebene ein
Gebietsverband oder eine Gruppe besteht. Bezirks- oder Ortsgruppen werden mit den ihnen aus
Bundessatzung zustehenden Mitteln ausgestattet. Weitere Details über Aufbau, Rechte und
Pflichten der Bezirks- und Ortsgruppen kann der Kreisvorstand in einer Geschäftsordnung für
Bezirks- und Ortsgruppen festlegen.
§ 7.3 - Auflösung, Teilung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung des Kreisverbandes wird durch die Landessatzung
geregelt.
(2) Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung von Unterverbänden regelt § 7.4 der Kreissatzung.
§ 7.4 - Auflösung, Teilung und Verschmelzung von Unterverbänden
(1) Die Auflösung eines Gliederungsverbandes unterhalb des Kreisverbandes kann nur durch einen
Beschluss der jeweiligen Gliederungsmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der zur
Gliederungsversammlung stimmberechtigten akkreditierten Piraten beschlossen werden.
(2) Die Verschmelzung des Kreisverbandes mit einem anderen Gliederungsverband kann nur durch
einen Beschluss der Gliederungsmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der zur
Gliederungsmitgliederversammlung stimmberechtigten akkreditierten Piraten beschlossen werden.
(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den
stimmberechtigten Piraten des Gliederungsverbandes bestätigt werden.
Beides ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes (Handlungsunfähigkeit, grober Verstoß gegen
die Richtlinien der Partei oder ähnlichem) möglich. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Grundes trifft der Vorstand des Kreisverbandes. Die stimmberechtigten Piraten der
Untergliederung äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich. Die
Dauer der Urabstimmung wird auf nicht unter 4 Wochen ab dem Zeitpunkt der Aussendung von
Abstimmungsunterlagen festgelegt. Der Versand erfolgt über die Mitgliederverwaltung des
Kreisverbandes, die Rücksendung der Abstimmungsunterlagen erfolgt an die Kreisgeschäftsstelle
bzw. die ladungsfähige Adresse des Kreisverbandes. Für eine erfolgreiche Auflösung, Teilung oder
Verschmelzung ist eine 2/3-Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder notwendig.
(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er
mindestens vier Wochen vor Beginn der Gliederungssmitgliederversammlung beim
Gliederungsvorstand eingegangen und unabhängig von Fristen für sonstige Anträge mindestens drei
Wochen vor Beginn der Gliederungssmitgliederversammlung den Mitgliedern in Textform zur
Kenntnis gebracht ist.
(5) Die Verschmelzung mit einem Gliederungsverband einer anderen Partei ist nicht möglich.
§ 8 – Organe des Verbands
(1) Organe sind die Gründungsversammlung, die ordentliche und außerordentliche
Kreismitgliederversammlung sowie der Vorstand
§ 8.1 – Die Gründungsversammlung
(1) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 28.06.2015
§ 8.2 – Die Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Ebene der Region
Südheide, bestehend aus den Kreisgebieten Celle und Heidekreis.
(2) Die ordentliche Kreismitgliederversammlung tagt einmal jährlich, mindestens einmal alle 14
Monate.
(3) Der Vorstand lädt jedes Mitglied aufgrund Vorstandsbeschluss elektronisch (E-Mail) oder
schriftlich (Brief oder Fax) mindestens zwei Wochen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort,
Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen
gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Kreismitgliederversammlung sind die
Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand
eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(4) Die Einberufung einer außerordentlichen Kreismitgliederversammlung erfolgt entweder
aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10 % der Verbandsmitglieder die Einberufung beim
Vorstand schriftlich beantragen. Auf Antrag von 10% der Verbandsmitglieder muss der Vorstand
zwei Wochen alle Mitglieder befragen, ob sie die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung wünschen. Die Ladungsfrist beträgt ebenfalls zwei Wochen.
(5) Die Kreismitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet und durch einen
Protokollführer dokumentiert, die durch die Kreismitgliederversammlung gewählt werden.
(6) Die Wahlen der Kreismitgliederversammlung werden von einem Wahlleiter geleitet, der von der
Versammlung gewählt wird.
(7) Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und
entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder über die
Entlastung des Vorstandes.
(8) Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll
gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung, dem Wahlleiter und dem
amtierenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.
(9) Die Kreismitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassensprüfer. Unmittelbar vor der
Wahl oder Nachwahl eines neuen Kreisvorstands ist der finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes desVorstandes zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Mitgliederversammlung verkündet und zu
Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion zu entlassen. Werden
keine Kassenprüfer gewählt, wird die Rechnungsprüfung durch den LV Niedersachsen
durchgeführt. Die nachfolgenden Aufgaben gehen auf den LV Niedersachsen über.
§ 8.3 – Der Vorstand
(1a) Dem Vorstand gehören mindestens vier Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende, der Schatzmeister und ein Beisitzer. Weitere Beisitzer werden optional gewählt. Die
Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(1b) Das passive Wahlrecht beschränkt sich auf stimmberechtigte Piraten der Landkreise Celle und
Heidekreis.
(1c) Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind voll stimmberechtigt gemäß Parteiengesetz und
Bundessatzung.
(2.1) Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der
Kreismitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl von der
Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
(2.2) Sollten im gewählten Vorstand nicht alle Landkreise vertreten sein, bestimmt die
Kreismitgliederversammlung einen regionalen Ansprechpartner, welcher zusammen mit dem
Vorstand seine Region Betreffendes bespricht. Die Anwesenheit bei der Vorstandssitzung ist
erwünscht, jedoch besitzt der regionale Ansprechpartner dort kein Stimmrecht.
(3.1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden von der
Kreismitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl und in getrennten
Wahlgängen mit absoluter Mehrheit (mehr als 50% der abgegebenen Stimmen auf einen
Kandidaten lauten „JA“) gewählt.
Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten
mit den meisten abgegebenen gültigen Ja-Stimmen. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache
Mehrheit der Stimmen.
(3.2) Für die Beisitzer wird in einem gemeinsamen Wahlgang in geheimer Wahl für jeden
Kandidaten maximal eine Stimme (Ja, Nein oder Enthaltung) abgegeben. Diejenigen, bei denen im
ersten Wahlgang jeweils mehr als 50% der für sie abgegebenen
Stimmen auf „JA“ lauten, sind gewählt.
Sollten bei keinem Kandidaten im ersten Wahlgang mehr als 50% der auf ihn abgegebenen
Stimmen JA-Stimmen sein, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den jeweils besten
Ergebnis statt, um die Beisitzerposten zu besetzen. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache
Mehrheit der Stimmen.
(3.3) Ist der Vorstand bei der Tagung einer Kreismitgliederversammlung länger als 23 Monate im
Amt, muss er neu gewählt werden.
(4.1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese auf den parteiüblichen
Kanälen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
Dokumentation der Sitzungen
Art der Vorstandssitzungen (z.B. Treffen, Telefonkonferenz)
Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
Die Geschäftsordnung kann einem oder mehreren Beisitzern die Aufgaben des Stellvertreters
zuordnen.
(4.2) Der Vorstand kann mittels eigenen Beschluss die Geschäftsordnung oder Teile davon während
seiner Amtszeit ändern.
(4.3) Die Geschäftsordnung oder Teile dürfen nicht im Widerspruch zu geltenden
Satzungsregularien stehen. Falls sich diese Widersprüche durch Satzungsänderungen ergeben, muss
die Geschäftsordnung diesen Änderungen angepasst werden.
(5.1) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens viermal zusammen.(5.2) Auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes kann der
Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(5.3) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
(5.4) Der Vorstand kann eine Kreisgeschäftsstelle gründen, deren Führung er beauftragt und
beaufsichtigt.
(5.5) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten
einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht
erteilen. Bei Geldangelegenheiten wird die Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes
beachtet.
(6) Der Vorstand liefert jährlich einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle
Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des einzelnen
Vorstandsmitgliedes erstellt werden.
(7) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses innerhalb von 30 Tagen einen Tätigkeitsbericht zu
erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(8) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen,
so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt
als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind
oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für
handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist eine Mitgliederversammlung durch den
Landesvorstand einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine
kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(9) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr
nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis
eine von ihm einberufene Mitgliederversammlung stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt
hat.
§ 9 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt gemäß den
anzuwendenden Wahlgesetzen und Wahlordnungen sowie den Vorgaben der Landes- und
Bundessatzung.
(2) Die Einladung zur Bewerberaufstellung hat im Regelfall mit einer Frist von 2 Wochen zu
erfolgen. In dringenden Fällen kann diese Frist auf eine Woche reduziert werden.
§ 10 – Satzungsänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-
Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur
abgestimmt werden, wenn er mindestens eine Woche vor Beginn der Kreismitgliederversammlung
in Textform beim Vorstand eingegangen ist. Die Kreismitgliederversammlung kann vor
Abstimmung inhaltliche Veränderungen an rechtzeitig eingereichten Satzungsänderungsanträgen
vornehmen, solange diese den Antrag nicht im Kern verändern.
§ 11 - Programmänderung
(1) Änderungen der Programmbeschlüsse können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer
einfachen Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Programmänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur
abgestimmt werden, wenn er mindestens eine Woche vor Beginn der Kreismitgliederversammlung
in Textform beim Vorstand eingegangen ist. Die Kreismitgliederversammlung kann vor Abstimmung inhaltliche Veränderungen an rechtzeitig eingereichten Satzungsänderungsanträgen
vornehmen, solange diese den Antrag nicht im Kern verändern.
§12 - Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen
Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu treffen.