NDS:Stammtisch Lüneburg/AGfesteStruktur

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Aufgabestellung

Klärung und Einarbeitung in alles was für die zukünftige Gründung eines regionalen Verbandes notwendig ist.

Wer

  • Maik
  • Nils D.

Ergebnisse

Gesetz über die politischen Parteien
§ 7 Gliederung
(1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände.
Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch die Satzung festgelegt.
Die gebietliche Gliederung muß so weit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist.
Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei im Sinne dieses Gesetzes.
Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.
(2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht bestehen, gelten die in diesem Gesetz für Landesverbände getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden nächstniedrigen Gebietsverbände.

Bundessatzung der Piraten §7

(2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.



Also scheinen wir uns an die politischen Grenzen halten zu müssen.