NDS:Northeim/StadtratUslar/Berichte/GrundkursKommunalpolitik/Mod1Text

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Inhalt zum PDF-Text des Moduls.

  • Einführung
    • Die kommunale Familie in Niedersachsen
    • Die Kommune als Schule der Demokratie
  • Die Aufgaben der Gemeinden nach dem Grundgesetz, der Landesverfassung und der Gemeindeordnung
    • Selbstverwaltungsgarantie und Allzuständigkeit
    • Aufgaben im Wandel 2.3 Der Wirkungskreis der Gemeinden
      • Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben
      • Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben
      • Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sowie Auftragsangelegenheiten kraft Bundesrecht
      • Kommunalaufsicht
    • Der Produktplan - Beispielhafte Aufgabengliederung der Gemeinde
    • Hoheitsbereiche der Gemeinde
      • Bereich Planung (1)
  • Kommunale Aufgaben –Zusammenfassung in 10 Thesen

Einführung

Die kommunale Familie in Niedersachsen

Kommune = Gemeinschaft

Kommune in NDS umfasst Einheit-, Samt- und Mitgliedsgemeinden; zwei Gemeindefreie Bezirke.

Samtgemeinde = Gemeindeverbände von Mitgliedsgemeinden

Einheitsgemeinden: keine Untergliederung (außer Ortsteile)

Unterscheidung zwischen Kreisangehörige oder kreisfreie Städte (Kreisfrei sind: Braunschweig, Delmenhorst, Emden, Oldenburg, Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg)

Kreisfreie Städte erbringen teilweise Leistungen und haben Aufgaben von Landkreisen

Landkreise = vollständige Kommunen = Gebietskörperschaften -> Gebietshoheit

Landkreise fungieren als Gemeindeverbände (kreisangehörige Städte sind Mitglieder)

Selbständige Städte sind Mitglieder von Landkreisen, haben aber eigenständige Kreisaufgaben (Selbständig sind Celle, Cuxhaven, Goslar, Hameln, Hildesheim, Lingen (Ems) und Lüneburg)

Sonderstellung Hannover und Göttingen: Landeshauptstadt und Göttingen-Gesetz (siehe auch Wikipedia.

Zusammenarbeit von Kommunen via Vereinbarungen. Organisationseinheiten bilden (Unternehmen, Vereine, kommunale Anstalten und Zweckverbände)

Die Kommune als Schule der Demokratie

Städte und Gemeinden kleinste demokratische Einheiten = Schulen der Demokratie -> Bürger lernen dort Demokratie.

NKomVG §2: "Die Gemeinde ist die Grundlage des demokratischen Staates". [1]

Lokalpolitik wird in den örtlichen Parteigremien vorbesprochen und beraten.

Parteien sollen sich in der Kommunalpolitik und „auf dem Rathaus“ engagieren: Artikel 21 GG „Parteien ...bei der politischen Willensbildung des Volkes mit“ [2]

Die Aufgaben der Gemeinden (GG, NKomVG, Gemeindeordnung)

Selbstverwaltungsgarantie und Allzuständigkeit

Artikel 28 Abs 2 GG: „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“ [3]

Kommunale Hoheiten

Allzuständigkeit der Gemeinden = neue Aufgaben erfinden, aufgreifen = Aufgabenfindungsrecht

Innovativ sein
auf neue Entwicklungen reagieren
Aber: Öffentlichkeit und Örtlichkeit muss gegeben sein, keine Aufgaben höherer Kommunen!

Niedersächsische Verfassung Artikel 57 Abs 1 [4]:

"Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.";

Abs. 4: "Den Gemeinden und Landkreisen und den sonstigen kommunalen Körperschaften können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen werden und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

Für die durch Vorschriften nach Satz 1 verursachten erheblichen und notwendigen Kosten ist unverzüglich durch Gesetz der entsprechende finanzielle Ausgleich zu regeln.

Soweit sich aus einer Änderung der Vorschriften nach Satz 1 erhebliche Erhöhungen der Kosten ergeben, ist der finanzielle Ausgleich entsprechend anzupassen; im Fall einer Verringerung der Kosten kann er angepasst werden.

Der finanzielle Ausgleich für Vorschriften nach Satz 1, die vor dem 1.Januar 2006 erlassen worden sind, richtet sich nach dem bisher geltenden Recht; für den Fall einer Aufgabenverlagerung gilt Satz 3 uneingeschränkt, im Übrigen mit der Maßgabe, dass eine Anpassung im Fall der Verringerung der Kosten nicht erfolgt.

Satz 1 gilt entsprechend, soweit sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften Aufgaben zugewiesen oder übertragen werden, wenn unverzüglich Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden."

Konnexitätsprinzip Wikipedia -> Art. 104a GG

Das Konnexitätsprinzip sichert die einheitliche Rechtsanwendung im föderalen Staat, indem es dem Bund zum Preis der zumindest teilweisen Kostentragung die Möglichkeit einräumt, den Ländern Verwaltungsangelegenheiten in Auftragsverwaltung zu übertragen
Aber nicht immer optimale Finanzierung! (siehe z.B. Kinderbetreuung)

Abs 6: "Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden oder die Landkreise unmittelbar berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände zu hören. " = NDS Städtetag, NDS Städte- und Gemeindebund, NDS Landkreistag.


Kommunen haben keine Mitwirkung bei Bundesgesetzen (werden durch Länder vertreten)

Gemeinden sind mittelbarer Teil der Landesverwaltung

Das kommunale Wirtschaftsrecht ist deutschlandweit weitgehend übereinstimmend geregelt

Europäischer Grundlagenvertrag (Vertrag von Lissabon), Artikel 3a Abs 2 (jetzt Artikel 4 Abs 2): Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.

EU Subsidiaritätsprinzip Wikipedia= EU ist nur dann zum Handeln befugt, wenn untere Ebenen ein Problem oder eine Sachfrage nicht ebenso gut oder besser lösen können

Aufgaben im Wandel

Früher Rathaus, heute Bürgeramt/Bürgerbüro

Partizipation Wikipedia Einbindung der Bürger in Entscheidungsprozesse

Bürgerbegehren
Bürgerentscheiden
Verbindlich!
Stadtmarketing
Jugendparlamente
Bürgerhaushalte
Dabei bemüht sich die Kommunalverwaltung um mehr Haushaltstransparenz und lässt die Bürger zumindest über Teile der frei verwendbaren Haushaltsmittel mitbestimmen und entscheiden
Lokale Agenda
dialogorientierte Entwicklung von kommunalen Handlungskonzepten für eine nachhaltige Entwicklung

Bürgerhaushalte und Lokale Agenda ersetzen nicht formale Entscheidungen des Rates und das Verwaltungshandeln

Es gilt:

Bürgermeister, Rat und Verwaltung müssen Beschlüsse und die praktische Umsetzung verantworten

Bürgerinnen und Bürgern wird die Möglichkeit angeboten, die praktische Umsetzung durch eigene Ideen bürgernah mitzugestalten.




Ökonomisierung Wikipedia stärkere Marktorientierung

zunehmender Kostendruck

Privatisierungsbestrebungen

Privatisierung = Verkauf kommunalen Eigentums, Übertragung von Aufgaben, Änderung von Rechtsformen von Wirtschaftsbetrieben (formelle Privatisierung)

Energie, Wasser, öffentliche Verkehrsmittel, Müllabfuhr


formelle Privatisierung z.B. durch GmbH bei kommunalen Krankenhäusern mit 100% kommunaler Trägerschaft, auch Stadtwerke (Uslar)



Rekommunalisierung Wikipedia Aufgaben und Vermögen, die vormals durch Privatisierung aus der kommunalen Verwaltung ausgegliedert wurden, werden wieder in Organisationsformen des öffentlichen Rechts zurückgeführt

EU Regelungen EuGH Urteile zu Vergaberecht

Flexibilität der Aufgabenwahrnehmung

Gewährleistungsverantwortung

z.B. verstärkt Stromnetze


Übersicht

Privatisierung Formelle Privatisierung Rekommunalisierung Public-Private-Partnership
Definition Vergabe öffentlicher Dienstleistungen an Privatfirmen, die für die Aufgabenerledigung zuständig werden. Änderung der Organisationsform der öffentlichen Betreibergesellschaft von öffentlich-rechtlich in privatrechtlich Wiederübernahme öffentlicher Dienstleistungen unter kommunaler Verantwortung Gemeinsame Aufgabenerledigung unter öffentlicher und privatwirtschaftlicher Beteiligung
Gängige Argumente Effizientere Leistungserbringung durch privatwirtschaftlich organisierte Betreiber Steigerung der Flexibilität Erbrachte Leistungen qualitativ mangelhaft oder teuer Durchführung von Infrastrukturprojekten trotz klammer öffentlicher Kassen
Der Wirkungskreis der Gemeinden

NKomVG §2 Abs. 2 [5]: Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und im Sinne des Artikels 57 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.


Kommunen haben Selbsverwaltungsaufgaben und herangetragene pflichtige Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis (NKomVG §6 [6]).