NDS:Mitgliederversammlungen/AVNDS13/Geschäftsordnung

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Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen


§1 Anwendungsbereich

1. Diese Wahlordnung gilt als Anlage zur Geschäftsordnung zu Aufstellungsversammlungen der Piratenpartei Niedersachsen. 2. Diese Wahlordnung gilt für die Aufstellung von Landeswahlvorschlägen.


§2 Vorstellung der Bewerber

(1) Nachdem der Wahlleiter die Bewerberliste geschlossen hat, stellen sich die Bewerber in der Reihenfolge der ihnen zugelosten Nummern vor. Der Wahlleiter hat das Recht, aus gewichtigen Gründen die Reihenfolge der Bewerber anzupassen. Dieser Änderung muss von der Versammlung mit einfacher Mehrheit zugestimmt werden.
(2) Jeder Bewerber bekommt angemessen Zeit, sich und sein Programm vorzustellen. Als angemessen werden bis zu 10 Minuten Redezeit angesehen.
(3) Nach jeder Vorstellung erhält die Versammlung die Möglichkeit zur Aussprache und Befragung des Bewerbers. Aussprache und Befragung sollen die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten.


§3 Wahlverfahren

(1) Die Aufstellung findet in zwei Schritten statt

  • 1. Wahl der Kandidaten für den Landeswahlvorschlag durch Zustimmung ohne Festlegung der Reihenfolge.
  • 2. Bestimmung der Reihenfolge der im vorherigen Schritt gewählten Kandidaten nach dem Verfahren der Bewertungswahl.

(2) Wahl der Kandidaten

  • 1. Die Wahl der Kandidaten findet durch ein Zustimmungswahlverfahren statt, auch bekannt als Akzeptanzwahl oder Approval-Voting.
  • 2. Die Bewerber werden in der Reihenfolge der Vorstellung auf einem Wahlzettel vermerkt
  • 3. Für jeden einzelnen Bewerber kann eine Stimme abgegeben werden. Das bedeutet, jeder Wähler kann beliebig vielen Bewerbern als Listenkandidat zustimmen oder sie ablehnen. Die Stimme kann durch Ankreuzen von 'Ja' zustimmend oder 'Nein' ablehnend ausgedrückt werden.
  • 4. Der Wähler hat zudem die Möglichkeit sich der Stimme zu enthalten, indem er bei einem Bewerber die Option 'Enthaltung' ankreuzt oder kein Kreuz setzt.
  • 5. Wird mehr als ein Kreuz pro Bewerber gesetzt, so zählt diese eine Stimme als ungültig. Die restlichen Stimmen auf dem Stimmzettel behalten ihre Gültigkeit.
  • 6. Der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein. Korrekturen sind zulässig, im Zweifel entscheidet die Wahlleitung.
  • 7. Als Kandidat gewählt sind die Bewerber mit mehr Ja- als Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
  • 8. Nach der Auszählung der Stimmzettel entscheidet die Versammlung, ob sie die Ergebnisse im Detail erfahren möchte, d.h. mit Anzahl der Ja-, Nein- und ungültigen Stimmen sowie Enthaltungen, oder ob sie lediglich wissen möchte, wer als Kandidat gewählt ist.
  • 9. Danach entscheidet die Versammlung, ob sie noch einen weiteren Wahlgang zur Wahl von weiteren Kandidaten durchführen möchte, oder ob die Anzahl der Kandidaten ausreichend ist.

(4) Bestimmung der Reihenfolge der gewählten Kandidaten

  • 1. Die Bestimmung der Reihenfolge erfolgt nach dem Verfahren der Bewertungswahl, auch bekannt als Range- oder Score-Voting.
  • 2. Die Versammlung entscheidet vor dem Wahlgang, ob sie die Reihenfolge der Kandidaten in einem einzelnen Block oder in mehreren Blöcken bestimmen möchte.
  • 3. Entscheidet sich die Versammlung für eine Bestimmung in mehreren Blöcken, so muss sie mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Wahlleitung Anzahl und Größe der Blöcke bestimmen. Jeder Kandidat muss darauf erklären, zu welchen Blöcken er antritt. Die  Entscheidung kann vor jedem Wahlgang zu einem Block geändert werden.
  • 4. Die Kandidaten werden nach Reihenfolge der Vorstellung auf einem Stimmzettel vermerkt.
  • 5. Der Wähler kann jedem Kandidaten Punkte entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Stimmzettels geben. Bei fünf oder weniger zu wählenden Kandidaten pro Listenblock beträgt die Punkteskala null bis fünf Punkte, bei sechs oder mehr zu wählenden Kandidaten pro Listenblock beträgt die Skala null bis zehn Punkte.
  • 6. Werden an einen Kandidaten keine Punkte vergeben, zählt dies als null Punkte für diesen Kandidaten. Der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein. Korrekturen sind zulässig, im Zweifel entscheidet die Wahlleitung.
  • 7. Die Listenplätze werden in absteigender Reihenfolge an die Kandidaten vergeben, die die meisten Punkte erhalten haben (Beispiel: Der Bewerber mit der höchsten Punktzahl erhält  Platz 1, der Kandidat mit der zweithöchsten Punktzahl erhält Platz 2  usw.). Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl durch Zustimmungswahl. Die zur Wahl stehenden Kandidaten können sich auf eine Entscheidung durch das Los einigen.
  • 8. Nehmen Kandidaten die Wahl nicht an oder treten während der Bestimmung der Reihenfolge von der Wahl zurück, dann rücken alle auf nachfolgend gewählten Listenplätzen entsprechend einen Platz weiter.