NDS:Landesparteitag/2013.1/Satzungsänderungsanträge

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Landesparteitag 2013.1 der Piratenpartei Niedersachsen
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Hier kommen die SÄA hin.

Antrag auf Satzungsänderung

-- Anhalter 12:07, 30. Dez. 2012 (CET)


Vorwort (nicht Teil des Antrags, aber der Begründung, weitere Begründung am Ende)

Drei Kammer Modell

Eine der größten Herausforderungen für die Zukunft der Piratenpartei ist die grundlegende Verbesserung der Mitwirkungsmöglichkeiten für alle Mitglieder.

Hierbei sind sowohl die grundsätzlichen Ansprüche an eine direkte demokratische Mitwirkung der Mitglieder zu beachten, wie die rechtlichen Vorgaben des Parteiengesetzes. Das größte rechtliche Problem ist dabei, dass das PartG nur bestimmte definierte Parteiorgane für offizielle Beschlussfassungen einer Partei vorsieht. Mitgliederbefragungen über Briefwahl, Urwahl oder elektronische Tools sind dabei derzeit nicht vorgesehen. Sicherlich eine Aufgabe für unsere Abgeordneten entsprechende Gesetzesänderungen voran zu treiben. Aber solange das Gesetz nicht geändert ist, müssen wir andere Wege suchen.

Die nachfolgende Vorschlag sucht hier einen gangbaren und Erfolg versprechenden Mittelweg.

Er gliedert sich in einen zweistufigen Mitgliederentscheid, für den sowohl Tools wie LQFB, Beschlüsse in Kreis- oder Regionsverbänden wie auch unmittelbare Umfragen mittels Lime Survey genutzt werden und einer formalen Beschlussfassung über die im Mitgliederentscheid gefundenen Beschlüsse. Für diesen formalen Beschluss ist ein auf Delegierten basierender Parteirat vorgesehen, der einem Parteitag nach PartG gleichgestellt ist und damit nach gültiger Gesetzeslage verbindliche Programmbeschlüsse fassen kann. Die Handlungsmöglichkeiten des Parteirats werden durch die Mitgliederentscheide im gesetzlich möglichen Rahmen eingeschränkt. Dadurch ist der Parteirat zwar einerseits ein offizielles Organ der Partei, kann aber nicht an den Mitgliedern vorbei Beschlüsse fassen. Die Delegierten dürfen kein imperatives Mandat haben (d.h. nicht an Beschlüsse anderer Organe oder Weisungen von Mitgliedern gebunden sein) man kann aber die Zuständigkeit der Delegierten einschränken und ihnen nur ermöglichen über solche Anträge abzustimmen, die zuvor von den Mitgliedern positiv angenommen wurden. Natürlich können die Delegierten das dann noch ablehnen, ich halte das aber für sehr unwahrscheinlich und zum anderen ist für diesen Fall letztlich dann der Parteitag als Versammlung aller Mitglieder zuständig.

Satzungsänderungsantrag

Der Landesparteitag soll daher beschließen:

Die Satzung des Landesverbands Niedersachsen wird wie folgt geändert:

§ 11 der Satzung

Bisheriger Wortlaut

§ 11 Organe des Landesverbands

1. Organe sind der Landesparteitag, die Delegiertenversammlung, der Vorstand, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.


Wird wie folgt geändert:

§ 11 Organe des Landesverbands

Organe sind der Landesparteitag, der Parteirat, der Vorstand, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

§13 der Satzung (bisher ohne Text) wird wie folgt gefasst § 13 Parteirat


1. Der Parteirat setzt sich aus von den Kreisverbänden (einschließlich Regionsverbänden) gewählten Delegierten zusammen. Er tagt mindestens einmal im Kalenderquartal, möglichst in der Mitte des Quartals. Er übernimmt Aufgaben des Parteitags ohne diesen zu ersetzen. Die Aufgaben des Parteirats werden vom Parteitag in einer Geschäftsordnung des Parteirats festgelegt, die Satzungscharakter hat.

2. Die Delegierten sind von den Gliederungen unterhalb des Landesverbands (Kreis-, Regions- bzw. Stadtverbände kreisfreier Städte) jeweils im letzten Kalenderquartal für das nächste Kalenderjahr zu bestimmen. Jede Teilgliederung entsendet bis zu 4 Mitglieder. Die Anzahl je Teilgliederung bestimmt sich wie folgt:

Grundzahl der Delegierten = 1

Anzahl der Delegierten nach Mitgliederstärke des Verbands = bis zu 3

Die Anzahl der nach Mitgliederstärke zu entsendenden Delegierten bestimmt sich nach dem Verhältnis der Mitglieder des Verbands an der Gesamtmitgliederzahl der Piratenpartei Niedersachsen nach folgender Formel:

Stimmberechtigte Mitglieder des LV Niedersachsen am 30.9. geteilt durch maximal mögliche Zahl der Teilverbände auf Kreis-, Regions- oder kreisfreier Stadtebene (derzeit 46) = Schlüsselzahl

Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Teilverbands am 30.9. geteilt durch Schlüsselzahl = Anzahl der Delegierten des Teilverbands, auf maximal 3 Delegierter begrenzt.

3. Besteht zu Beginn des letzten Quartals eines Kalenderjahrs in einem Kreis bzw. einer Region oder einer kreisfreien Stadt kein Kreis- oder Regions- oder Stadtverband, wird die Wahl der Delegierten durch den Landesverband organisiert. Dieser lädt die Mitglieder, die im Gebiet des betreffenden nicht gegründeten Kreis/Regions- oder Stadtverbands ihren ersten Wohnsitz haben und keinem anderen Kreis-/Regions- oder Stadtverband angehören zu einer Wahlversammlung.

Sind in Gebiet des betreffenden nicht gegründeten Kreis/Regions- oder Stadtverbands weniger als 20 stimmberechtigte Mitglieder ansässig, legt der Landesverband die betreffenden Kreise / Regionen/ kreisfreien Städte für Zwecke der Wahl und der Bestimmung der Anzahl der Delegierten soweit zusammen, dass mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder vertreten werden. Ist dies nicht möglich, sind die betroffenen Mitglieder in einem benachbarten Kreis- Regions- oder Stadtverband ihrer Wahl stimmberechtigt und können dort als Delegierte gewählt werden.

4 Wurden Anträge durch den Parteirat angenommen, können diese von einem Parteitag, nur mit einer Mehrheit von über 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nachträglich abgelehnt werden.

Für den Parteirat nach §13 wird folgende Geschäftsordnung festgelegt:

1. Der Parteirat tagt mindestens einmal im Kalenderquartal. Diese Sitzungen finden jeweils im zweiten Kalendermonat, möglichst in der Monatsmitte statt. Die regelmäßigen Sitzungen werden jeweils in der ersten Sitzung des Kalenderjahrs terminiert. Die erste Sitzung im Kalenderjahr wird vom Landesvorstand bestimmt, er lädt die gewählten Mitglieder mit einer Frist von 6 Wochen hierzu ein. Kommt der Landesvorstand seiner Verpflichtung nicht nach, terminiert das LSG die Sitzung und lädt mit 3 Wochenfrist ein.

2. Der Parteirat behandelt außer nach Punkt 5 nur solche Anträge, zu denen zustimmende Entscheidungsempfehlungen der Mitglieder vorliegen, die im Wege des 3-Kammer-Verfahrens nach Punkt 6 dieser GO von den Mitgliedern beschlossen wurden. Der Parteirat trifft keine Personalentscheidungen.


3. Alle entsprechenden Entscheidungsempfehlungen, die vor Beginn der Parteiratssitzung getroffen wurden, sind vom Parteirat als zulässige Anträge zu betrachten und vorrangig zu entscheiden. Vertagungen von entsprechenden Anträgen sind nur mit Mehrheit von mehr als 75% der anwesenden stimmberechtigten Delegierten zulässig.


4. Soweit ein Parteirat aus Zeitgründen nicht alle vorliegenden Anträge entscheiden kann, beschließt der Parteirat eine zusätzliche Parteiratssitzung innerhalb von 14 Tagen.


5. Aus der Mitte des Parteirats sowie vom Landesvorstand können Anträge eingebracht werden, zu denen keine entsprechende Entscheidungsempfehlung vorliegt. Vor Beschlussfassung über einen solchen Antrag ist zunächst eine entsprechende Entscheidungsempfehlung der Mitglieder einzuholen. Der Parteirat kann ungeachtet davon hiervon entsprechende Anträge diskutieren und Empfehlungen für die Mitgliederbefragung beschließen. Außerdem kann der Parteirat Anträge zur Geschäftsordnung und zur Tagesordnung behandeln und beschließen.


6. 3-Kammer-Verfahren

a. Das 3-Kammerverfahren dient der Beschlussfassung des Landesverbands Niedersachsen in Ergänzung zur Beschlussfassung des Landesparteitags. Es besteht in einem dreistufigen Verfahren

- Beschlussinitiative - Mitgliederbefragungen - Beschlussfassung durch den Parteirat

b. Für die Beschlussinitiativen gelten folgende Regelungen:

aa. Beschlussinitiativen können auf unterschiedlichen Wegen gefasst werden:

- Initiative über LQFB oder ähnliche Tools:

Das Tool muss den Mitgliedern grundsätzlich offen stehen und das Initiieren einer Beschlussinitiative allen stimmberechtigten Mitgliedern ermögliche. In solchen Tools sind Delegationen ausschließlich themenbezogen oder unmittelbar für eine Initiative zulässig. Kein Mitglied kann zu mehr als fünf Themen themenbezogene Delegationen annehmen. Die Weitergabe von erhaltenen Delegationen ist nur mit Zustimmung des ursprünglich delegierenden Mitglieds möglich. Alle Delegationen verfallen nach Ablauf von 12 Monaten, das delegierende Mitglied ist über den Verfall 4 Wochen vor Ablauf durch Email zu benachrichtigen. Es kann dann die Delegation für weitere 12 Monate verlängern. Alle neuen Initiativen, die im Tool eröffnet werden sind unverzüglich über geeignete Mittel allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Hierbei ist elektronische Kenntnisnahme ausreichend. Für die Beschlussinitiative muss eine Diskussion und Abstimmung mindestens 7 Tage dauern. Der Vorstand stellt entsprechende Tools zur Verfügung, der Parteitag kann mit einfacher Mehrheit den Einsatz bestimmter Tools beschließen oder ausschließen.

- Mitgliederversammlungen von Teilgliederungen auf Kreis-, Regions- oder kreisfreier Stadtebene können Beschlussinitiativen beschließen, die Regelungen hierfür sind von den Teilgliederungen in ihren Satzungen festzulegen. - Der Parteirat kann mit einfacher Mehrheit Beschlussinitiativen fassen - Der Landesvorstand kann mit einfacher Mehrheit Beschlussinitiativen fassen.

c. Mitgliederbefragung aa. Zu erfolgreichen Beschlussinitiativen werden innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss der Beschlussinitiative durch den Landesvorstand Mitgliederbefragungen durchgeführt. Hierzu können Lime Survey oder andere hinlänglich zuverlässige online-Tools genutzt werden. Mitgliederbefragungen zu Personalentscheidungen werden ausschließlich geheim durch Brief- oder Urwahl durchgeführt. Mitgliederentscheidungen über LIme Survey dauern mindestens 1 Woche, solche durch Brief- oder Urwahl dauern mindestens 3 Wochen und müssen zudem 2 Wochen vor Beginn der Befragung per email und Information im WiKi des LV Nds. angekündigt werden.


bb. Bei der Mitgliederbefragung wird ausschließlich per Ja / Nein / Enthaltung über die erfolgreiche Beschlussinitiative abgestimmt.


cc. Für eine Annahme eines Antrags durch eine Mitgliederbefragung ist die einfache Mehrheit der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen notwendig, an der Abstimmung müssen mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder teilgenommen haben. Die Stimmberechtigung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einladung zur Mitgliederbefragung.


dd. Bei der Mitgliederbefragung ist anzugeben:

-Initiatoren der Beschlussinitiative -Begründung für die erfolgreiche Beschlussinitiative -Anzahl der Mitglieder bei der Beschlussinitiative dafür / dagegen / per Enthaltung gestimmt haben. -Soweit bei der Abstimmung Delegationsstimmen verwendet wurden je Kategorie die Anzahl der Delegationsstimmen -Soweit es bei der Beschlussinitiative eine schriftliche Diskussion gab: Link zu dieser Diskussion

ee. Wird der Antrag im Rahmen der Mitgliederbefragung angenommen, gilt dies als Entscheidungsempfehlung für den Parteirat bzw. Parteitag.

d. Parteirat aa. Dem Parteirat werden ausschließlich Anträge zur Beschlussfassung vorgelegt, zu denen eine zustimmende Entscheidungsempfehlungen aus Mitgliederentscheidung vorliegt.


bb. Lehnt der Parteirat einen entsprechenden Antrag trotz vorliegender zustimmender Entscheidungsempfehlung ab, ist zu diesem Antrag innerhalb von vier Wochen erneut zusammen mit der schriftlichen Begründung durch den Parteirat eine Mitgliederumfrage durchzuführen. Der Parteirat kann hierbei gleichzeitig einen alternativen Antrag zur Abstimmung stellen. Bei erneuter Zustimmung durch die Mitglieder befasst sich der Parteirat auf seiner nächsten Sitzung erneut mit dem Antrag. Bei erneuter Ablehnung ist der Antrag dem nächsten Parteitag zur Entscheidung vorzulegen. Wird ein Antrag, zu dem bereits eine zustimmende Entschlussempfehlung einer Mitgliederversammlung vorlag, vor Beschlussfassung durch den Parteirat vom Parteitag behandelt, entspricht dies einer Beschlussfassung durch den Parteirat. Über Entschlussempfehlungen aus Mitgliederbefragungen, die sich auf Personalentscheidungen beziehen entscheidet ausschließlich der nächste Parteitag. Abweichende Entscheidungen des Parteitags sind ohne weitere Mitgliederbefragung endgültig.


Begründung: (nicht Teil des Antrags)

Zur Begründung soll zunächst auf die Punkte eingegangen werden, die vermutlich am ehesten Widerspruch auslösen werden.

Ja, der neu zu bildende Parteirat ist ein Delegiertensystem. Der Parteirat hat deswegen sehr beschränkte Aufgaben und Befugnisse. Vorrangig soll er Anträge, die durch Mitgliederbefragungen befürwortet wurden rechtlich sicher beschließen. Anders als eine Mitgliederbefragung per Online-Tool, Urwahl oder Briefwahl ist ein solcher Parteirat hierzu nach PartG befugt.

Lehnt der Parteirat einen solchen von den Mitgliedern befürworteten Antrag ab, wird grundsätzlich eine neue Mitgliederbefragung durchgeführt. Die Tatsache, dass der Parteirat danach einen von den Mitgliedern nochmals befürworteten Antrag wieder ablehnen kann ist darin begründet, dass nach PartG Parteiorgane an keine Weisungen gebunden sind. Über solche zweimal abgelehnten Anträge entscheidet der jeweils nächste Parteitag.

Warum nicht gleich Beschlussfassung durch den Parteitag?

Der Parteirat ist kleiner als ein Parteitag, er kann und wird daher öfter tagen und dadurch schneller Entscheidungen treffen. Der Parteirat soll in der Regel die Entscheidungen der Mitgliederbefragungen offiziell als Parteientscheidungen fassen. Es besteht die Vermutung, dass die gewählten Delegierten regelmäßig den Empfehlungen der Mitglieder folgen.

Gleichwohl ist vorgesehen, dass die Delegierten, evtl. auch in Folge von Mitgliederbefragungen, gegen die erhebliche fachliche Bedenken bestehen, speist Anträge formulieren und diese gegebenenfalls zusammen mit den von Ihnen zurückgewiesenen Anträgen abstimmen lassen.

Warum zwei "Vorverfahren"? LQFB würde doch völlig ausreichen.

Nein, LQFB ist ohne Zweifel ein Verfahren, dass sich sehr gut für die Diskussion von Initiativen eignet. Es bestehen aber durchaus ernst zu nehmende Bedenken, ob LQFB wirklich geeignet ist, die Meinung der Mehrheit der Mitglieder abzubilden. Diese Bedenken sind nicht nur in den möglichen Delegationen begründet, sondern z.B. auch in der Vielzahl von Initiativen sowie der langen Zeitdauer zwischen Beginn und Ende einer Initiative, die zusammen für manche Mitglieder eine Zugangsschwelle darstellen.

Das zweistufige Verfahren nutzt die Vorteile von LQFB und ergänzt diese um eine breite Abstimmmöglichkeit für alle Mitglieder, die eine niedrige Zugangsschwelle hat. Die genaue Art der Mitgliederbefragung wurde bewusst offen gelassen, damit hier der Parteitag mit einfacher Mehrheit verschiedene Möglichkeiten vorsehen kann. Die Zweistufigkeit ermöglicht es außerdem auch andere Anträge, die außerhalb von LQFB z.B. auf Mitgliederversammlungen beschlossen wurden einer Mitgliederbefragung zu unterziehen.

Es handelt sich um einen Versuch, die Schwächen des Parteigesetzes, die eine Mitgliederbeteiligung nur über den Weg einer Mitgliederversammlung oder eines Delegiertensystem ermöglicht, so basisdemokratisch zu beseitigen.

Wir sollten diesen Weg zumindest ausprobieren, sollte er nicht praktikabel sein, kann der Parteitag die Satzung jederzeit ändern.


Antrag auf Satzungsänderung: Zusammensetzung des Vorstandes

Antragsteller: Roland Lichti

Antragstext

§ 14 (1) der Landessatzung wird wie folgt geändert: Der Text

Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem  stellvertretenden
Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem  Beisitzer, maximal
acht Beisitzer sind möglich."

wird ersetzt durch

Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden (1V), dem stellvertretendem
Vorsitzenden (2V, Generalsekretär), Schatzmeister, stellvertretendem
Schatzmeister, Politischen Geschäftsführer, Wahlkampfsekretär, Pressesekretär,
Regionalsekretär, Techniksekretär sowie bis zu 4 weiteren Besitzern.

Begründung

Es hat sich gezeigt, dass jeder neue Landesvorstand immer wieder vor der gleichen Aufgabe steht, sich selbst zu organisieren. Bestimmte Positionen mit Schlüsselcharakter haben sich dabei immer wieder herausgebildet. Mit einer direkten Vorgabe, welche Schlüsselpositionen zu besetzen sind, können Kandidaten sich selbst besser überlegen, ob sie die Vorraussetzungen erfüllen und die Basis hat gleichzeitig die Chance, die Kandidaten auf die entsprechende Position zu überprüfen. Die verschiedenen Begriffe sollen Hauptverantwortungsbereiche festlegen - es ist den entsprechenden Positionen natürlich nicht verboten, weitere Tätigkeiten wahrzunehmen, aber es soll für jede Position klar sein, wer die Verantwortung trägt. So wie es beim Schatzmeister bereits heute klar und deutlich ist.

Die Benennung bedeutet nicht, dass der entsprechende Vorstand die Tätigkeit alleine wahrnehmen muss/soll, sondern soll die entsprechenden Vorstände motivieren und auch bevollmächtigen, den jeweiligen primären Aufgabenbereich zum Wohle der Piraten und Bürger auch durchzuführen und durchzusetzen.

Die Anzahl der maximalen Vorstandsmitglieder wird durch diesen Antrag auf 13 erhöht, damit sich die Arbeitslast auf mehr Personen verteilen kann.

Hinweis des Antragsstellers

Der Antrag ist ein Teilergebnis des offenen Weihnachtsthinktank 2012. Die grundlegenden Züge des Antrags sind das Ergebnis der Diskussion der neun anwesenden Mitglieder und wurden vom Antragssteller im Anschluss konkretisiert und begründet. Wenn du grundlegend anderer Meinung bist, dann möchte ich dich einladen, diese als Alternativantrag zu formulieren und unter diesem Antrag einzustellen. Denn möglicherweise sind noch mehr Mitglieder deiner Meinung und nur wenn bei Ablehnung mehrheitsfähige Alternativen zur Abstimmung stehen, können wir uns weiterentwickeln.

Dieser Antrag ist konkurrierend (Anzahl der Beisitzer).


Antrag auf Satzungsänderung: Zusammensetzung des Vorstandes

Antragsteller: Roland Lichti

Antragstext

§ 14 (1) der Landessatzung wird wie folgt geändert:

Der Text

Der  Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem   stellvertretenden
Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens  einem  Beisitzer, maximal
acht Beisitzer sind möglich. 

wird ersetzt durch

Der  Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden (1V), dem
stellvertretendem Vorsitzenden (2V, Generalsekretär), Schatzmeister,
stellvertretendem Schatzmeister, Politischen Geschäftsführer,
Wahlkampfsekretär, Pressesekretär, Regionalsekretär, Techniksekretär sowie
bis zu 2 weiteren Besitzern.

Begründung

Es hat sich gezeigt, dass jeder neue Landesvorstand immer wieder vor der gleichen Aufgabe steht, sich selbst zu organisieren. Bestimmte Positionen mit Schlüsselcharakter haben sich dabei immer wieder herausgebildet. Mit einer direkten Vorgabe, welche Schlüsselpositionen zu besetzen sind, können Kandidaten sich selbst besser überlegen, ob sie die Vorraussetzungen erfüllen und die Basis hat gleichzeitig die Chance, die Kandidaten auf die entsprechende Position zu überprüfen. Die verschiedenen Begriffe sollen Hauptverantwortungsbereiche festlegen - es ist den entsprechenden Positionen natürlich nicht verboten, weitere Tätigkeiten wahrzunehmen, aber es soll für jede Position klarsein, wer die Verantwortung trägt. So wie es beim Schatzmeister bereits heute klar und deutlich ist.

Die Benennung bedeutet nicht, dass der entsprechende Vorstand die Tätigkeit alleine wahrnehmen muss/soll, sondern soll die entsprechenden Vorstände motivieren und auch bevollmächtigen, den jeweiligen primären Aufgabenbereich zum Wohle der Piraten und Bürger auch durchzuführen und durchzusetzen.

Die Anzahl der maximalen Vorstandsmitglieder ändert sich gegenüber der Ursprungsfassung der Satzung nicht.

Hinweis des Antragsstellers

Der Antrag ist ein Teilergebnis des offenen Weihnachtsthinktank 2012. Die grundlegenden Züge des Antrags sind das Ergebnis der Diskussion der neun anwesenden Mitglieder und wurden vom Antragssteller im Anschluss konkretisiert und begründet. Wenn du grundlegend anderer Meinung bist, dann möchte ich dich einladen, diese als Alternativantrag zu formulieren und unter diesem Antrag einzustellen. Denn möglicherweise sind noch mehr Mitglieder deiner Meinung und nur wenn bei Ablehnung mehrheitsfähige Alternativen zur Abstimmung stehen, können wir uns weiterentwickeln.

Dieser Antrag ist konkurrierend (Anzahl der Beisitzer).

Verlängerung der Amtszeit des Vorstandes =

Antragstext

Änderung von §14 (4) 1. in: Ist der Landesvorstand bei der Tagung des Landesparteitags länger als 23 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.

Begründung

Vorstandswahlen kosten viel Zeit und Geld. Sie lähmen den Landesparteitag jährlich für fast zwei Tage. Diese Zeit können wir besser investieren, indem wir als Landesparteitag unser in §12 (1) der Landessatzung definierten Pflicht nachkommen und dem gewählten Vorstand einfach mitteilen, was er zu tun hat. In unserer Satzung heißt es: Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Piratenpartei Niedersachsen welche der Landesvorstand umzusetzen hat.. Wenn wir uns, anstatt jährlich einen neuen Vorstand zu wählen, auf diese Aufgabe konzentrieren, dann wird der Vorstand zwangsläufig in unserem Sinne handeln und ein großer Teil der Unzufriedenheit mit unseren Vorständen wird sich von selbst erledigen. Der Vorstand hat die Aufgabe den Landesverband zu führen, aber wenn wir ihm nicht sagen wie er uns führen soll, dann werden wir noch sehr viele Vorstände gegen Wände fahren sehen. Es gibt noch mehr Arten von Beschlüssen als Satzung und Programm. Nur nutzen wir die aufgrund der fehlenden Zeit bisher nicht. Auch konnten wir uns bisher nicht auf ein System für Mitgliederbeschlüsse zwischen Parteitagen einigen. Diesem Problem können wir mit diesem Antrag entgegenwirken, den Druck auf uns selbst zur Umsetzung wichtiger bisher fehlender Bausteine in unserer Struktur erhöhen und uns selbst in die Pflicht nehmen.

Hinweis des Antragsstellers

Der Antrag ist ein Teilergebnis des offenen Weihnachtsthinktank 2012. Die grundlegenden Züge des Antrags sind das Ergebnis der Diskussion der neun anwesenden Mitglieder und wurden vom Antragssteller im Anschluss konkretisiert und begründet. Wenn du grundlegend anderer Meinung bist, dann möchte ich dich einladen, diese als Alternativantrag zu formulieren und unter diesem Antrag einzustellen. Denn möglicherweise sind noch mehr Mitglieder deiner Meinung und nur wenn bei Ablehnung mehrheitsfähige Alternativen zur Abstimmung stehen, können wir uns weiterentwickeln.

Antragssteller

Reform der Antragsfrist

Clemens John

Reform der Antragsfrist: Verlängerung nach NRW-Vorbild

Antragstext

Nach §12 Absatz 3 der Satzung der Piratenpartei Niedersachsen wird als neuer Absatz 4 folgender Absatz eingefügt. Alle weiteren Absätze werden um eine Nummer nach hinten verschoben:

Anträge zum ordentlichen Landesparteitag sind mit einer Eingangsfrist von 21 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Programm- und Satzungsänderungsanträge zum ordentlichen Landesparteitag sind mit einer Eingangsfrist von 42 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.

Bgründung

Als ich einen Tag vor dem letzten Landesparteitag in Celle beim Pressesprecher der Piraten NRW angerufen habe um ihn wegen des Antrags zur nachträglichen Überarbeitung des Wahlprogramms durch den Vorstand um Rat zu fragen, habe ich erwähnt, dass wir in Niedersachsen laut Geschäftsordnung eine Antragsfrist von 2 Tagen haben. Er hat er uns empfohlen dringend (!) etwas zu tun. Mit einer Antragsfrist von zwei Tagen sei eine Vorbereitung der Anträge nicht möglich. Hiermit habe ich etwas getan und empfehle die Antragsfristen des Landesverbandes NRW zu übernehmen.

Hinweis des Antragsstellers

Die Satzung des Landesverbandes NRW kann hier eingesehen werden: http://wiki.piratenpartei.de/NRW-Web:Satzung#.C2.A7_6a_.E2.80.93_Der_Landesparteitag

Der Antrag ist konkurierend.

Antragssteller

Clemens John

Reform der Antragsfrist : Verlängerung auf 4 Wochen

Antragstext

Nach §12 Absatz 3 der Satzung der Piratenpartei Niedersachsen wird als neuer Absatz 4 folgender Absatz eingefügt. Alle weiteren Absätze werden um eine Nummer nach hinten verschoben:

Anträge zum ordentlichen Landesparteitag sind mit einer Eingangsfrist von 28 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.

Begründung

Als ich einen Tag vor dem letzten Landesparteitag in Celle beim Pressesprecher der Piraten NRW angerufen habe um ihn wegen des Antrags zur nachträglichen Überarbeitung des Wahlprogramms durch den Vorstand um Rat zu fragen, habe ich erwähnt, dass wir in Niedersachsen laut Geschäftsordnung eine Antragsfrist von 2 Tagen haben. Er hat er uns empfohlen dringend (!) etwas zu tun. Mit einer Antragsfrist von zwei Tagen sei eine Vorbereitung der Anträge nicht möglich. Hiermit habe ich etwas getan und empfehle die Annahme dieses Antrags sofern der Antrag nach NRW-Vorbild nicht angenommen wird.

Hinweis des Antragsstellers

Der Antrag ist ein Teilergebnis des offenen Weihnachtsthinktank 2012. Die grundlegenden Züge des Antrags sind das Ergebnis der Diskussion der neun anwesenden Mitglieder und wurden vom Antragssteller im Anschluss konkretisiert und begründet. Wenn du grundlegend anderer Meinung bist, dann möchte ich dich einladen, diese als Alternativantrag zu formulieren und unter diesem Antrag einzustellen. Denn möglicherweise sind noch mehr Mitglieder deiner Meinung und nur wenn bei Ablehnung mehrheitsfähige Alternativen zur Abstimmung stehen, können wir uns weiterentwickeln.

Der Antrag ist konkurierend.

Antragssteller

Clemens John

Reform der Antragsfrist : Verlängerung auf 3 Wochen

Antragstext

Nach §12 Absatz 3 der Satzung der Piratenpartei Niedersachsen wird als neuer Absatz 4 folgender Absatz eingefügt. Alle weiteren Absätze werden um eine Nummer nach hinten verschoben:

Anträge zum ordentlichen Landesparteitag sind mit einer Eingangsfrist von 21 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.

Begründung

Als ich einen Tag vor dem letzten Landesparteitag in Celle beim Pressesprecher der Piraten NRW angerufen habe um ihn wegen des Antrags zur nachträglichen Überarbeitung des Wahlprogramms durch den Vorstand um Rat zu fragen, habe ich erwähnt, dass wir in Niedersachsen laut Geschäftsordnung eine Antragsfrist von 2 Tagen haben. Er hat er uns empfohlen dringend (!) etwas zu tun. Mit einer Antragsfrist von zwei Tagen sei eine Vorbereitung der Anträge nicht möglich. Hiermit habe ich etwas getan, empfehle jedoch persönlich die Annahme der Antrags auf Antragsfrist nach NRW-Vorbild oder auf Antragsfrist von 4 Wochen.

Hinweis des Antragsstellers

Der Antrag ist ein Teilergebnis des offenen Weihnachtsthinktank 2012. Die grundlegenden Züge des Antrags sind das Ergebnis der Diskussion der neun anwesenden Mitglieder und wurden vom Antragssteller im Anschluss konkretisiert und begründet. Wenn du grundlegend anderer Meinung bist, dann möchte ich dich einladen, diese als Alternativantrag zu formulieren und unter diesem Antrag einzustellen. Denn möglicherweise sind noch mehr Mitglieder deiner Meinung und nur wenn bei Ablehnung mehrheitsfähige Alternativen zur Abstimmung stehen, können wir uns weiterentwickeln.

Der Antrag ist konkurierend.

Antragssteller

Clemens John