NDS:Hildesheim/Satzung

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Stand nach MV 2011.1 am 05.03.2011

Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Hildesheim

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1. Der Piratenverband des Kreises Hildesheim ist ein untergeordneter Gebietsverband gemäß der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland.
2. Der Verband führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: "Piratenpartei Deutschland Kreisverband Hildesheim". Die offizielle Abkürzung des Verbands lautet: "PIRATEN Hildesheim".
3. Der Sitz des Verbands ist Hildesheim. Dort befindet sich auch die Geschäftsstelle.
4. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Hildesheim umfasst den Landkreis Hildesheim. Untergliederungen können gemäß Bundes- und Landessatzung entstehen.
5. Die im Verband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

§2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Verbandes ist grundsätzlich jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Kreis Hildesheim.
2. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten mit erstem Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsbereiches nach schriftlichem Antrag Mitglied des Verbandes werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei wird durch die Bundessatzung geregelt.

§4 Rechte und Pflichten der Piraten

Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Verband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Verbands durch die Bundessatzung geregelt, sofern nicht im Kreisverband Hildesheim anderweitig geregelt.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt und ist dem Kreisverband Hildesheim anzuzeigen.
2. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Kreis (es sei denn es liegt ein Antrag gem. §2.2 vor) oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§6 Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend im Kreisverband Hildesheim, sofern nicht im Kreisverband Hildesheim anderweitig geregelt.

§7 Gliederung

Die Gliederung des Verbands regelt die Bundes- und Landessatzung.

§8 Verhältnis von Gliederungen

Der Kreisverband Hildesheim sollte den Regelungen der übergeordneten Satzungen bezüglich des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge leisten und seine Mitglieder zu ebensolchem Verhalten anhalten.

§9 Organe des Verbands

1. Organe sind der Vorstand, die ordentliche und außerordentliche Kreisversammlung sowie die Gründungsversammlung.
2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 13. Februar 2010.

§9.1 Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören mindestens vier Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und bis zu vier Beisitzer.
2. Der Vorstand vertritt den Verband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Kreisversammlung.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kreisversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit (mehr als 50% der abgegebenen auf Kandidaten entfallenen gültigen Stimmen) für ein Jahr gewählt. Erreicht kein Pirat diese einfache Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Für jeden Vorstandsposten findet eine separate Wahl statt. Bei der Beisitzerwahl hat jeder Pirat vier nicht kumulierbare Stimmen. Ein Beisitzer ist gewählt, wenn die Anzahl der auf ihn entfallenen Stimmen die Hälfte der an der Wahl teilnehmenden Mitglieder übersteigt.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
5. Die Einrichtung und Führung der Verbandsgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
6. Der Vorstand liefert jährlich einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des einzelnen Vorstandsmitgliedes erstellt werden.
7. Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Kreisversammlung einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Kreisversammlung ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten, bis zur nächsten regulären Vorstandswahl, gewählt.
8. Auf entsprechenden, schriftlichen Antrag von 10 Piraten und mindestens 50% Unterstützern muss der gesamte Vorstand oder dem Antrag entsprechend einzelne Mitglieder neu gewählt werden. Dazu wird eine außerordentliche Kreisversammlung einberufen.
9. Es gilt die Finanzordnung des Bundes- und des Landesverbandes, sofern nicht anders durch den Kreisverband geregelt.

§9.2 Die Kreisversammlung

1. Die Kreisversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Ebene des Kreises Hildesheim.
2. Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
3. Die ordentliche Kreisversammlung tagt einmal halbjährlich. Der Vorstand lädt jedes Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin ein. Dieser Einladung ist der Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer beizufügen. Die Einladung muss einen Verweis auf die vorliegenden Satzungsänderungsanträge enthalten.
4. Die Einberufung einer außerordentlichen Kreisversammlung erfolgt entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10 Verbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen und bei einer Befragung aller Mitglieder 25 % der Mitglieder die Einberufung wünschen. Die Ladungsfrist beträgt ebenfalls 3 Wochen.
5. Wenn der gesamte Vorstand neu gewählt wurde, nimmt die Kreisversammlung den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über die Entlastung des Vorstandes.
6. Über eine Kreisversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
7. Zur Prüfung der Kassenlage des Verbands werden zwei Kassenprüfer für ein Jahr von der ordentliche Kreisversammlung gewählt. Das Ergebnis der Prüfung wird der ordentlichen Kreisversammlung verkündet und zu Protokoll genommen.

§10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien des Wahlgesetzes / Wahlordnung bzw. des Nds. Kom. Wahlgesetz / der Wahlordnung sowie den Vorgaben der Bundessatzung.
2. Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Verbandes statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt. Besteht ein Wahlkreis aus mehreren Verbänden, so sind entsprechend der Wahlkreise mit benachbarten Verbänden entsprechende Versammlungen zu organisieren. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§11 Satzungsänderung

1. Bei Satzungsänderungen ist Beschlussfähigkeit gegeben, solange 75% der bei Beginn der Sitzung akkreditierten Mitglieder im Saal sind.
2. Änderungen dieser Satzung können nur von einer Kreisversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

§12 Auflösung, Teilung- und Verschmelzung

Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung wird durch die Landessatzung geregelt.