NDS:AG Satzung/2010/§ 2
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Mitgliedschaft
Bearbeiter: Mario (Benutzer:Geisterfahrer) Ich bin jederzeit für Anregungen aus der Ag Satzung Dankbar ^^
Vorgeschichte des § 2 in der jetzigen Fassung
Der jetzige §2 wurde vom Landesparteitag am 4.11.2009 In Hannover nach einer langen und kontroversen Debatte mit einer knappen 2/3 Mehrheit vom Plenum verabschiedet.Das immer noch laufende Schiedsgerichtsverfahren gegen das Zustandekommen des §2 zeigt die auch noch heutige Brisanz der damaligen Entscheidung.
Themeatik
In §2.2 wird geregelt ob oder unter welchen Voraussetzungen eine Mitgliedschaft in anderen Parteien / Organisationen wem offen zulegen ist oder offen gelegt werden sollte.
Die Meinung der Mitglieder geht hier sehr auseinander.
Die Grundidee der letzten Änderung war es, schon vor einer Wahl in Ämter oder Kandidatenlisten festzustellen, welche politische Vergangenheit potentielle Amtsträger haben. Begründet wurde dies mit dem Bedürfnis nach Transparenz und unausgesprochen mit der Angst vor Unterwanderung durch extremistische Personen (aus aktuellem Anlass).
Die aktuelle Fassung wurde laut Wahlhelfer mit einer Stimme Mehrheit verabschiedet. Gegen diese Abstimmung läuft ein Verfahren am Bundesschiedsgericht. Ebenso ist eine Anfrage zur generellen Gültigkeit und Auslegung des §2.2 am Bundesschiedsgericht anhängig.
Die aktuelle Fassung hat sich als sehr problematisch erwiesen. Die aktuelle Formulierung lässt sich auf vielfältige Weise umgehen. Der LPT hat ein Mitglied in den Vorstand gewählt, das eine dieser Methoden genutzt hat. Damit hat der LPT selbst diese Regelung umgangen. Einige 'Zustimmer' distanzieren sich mittlerweile von der aktuellen Formulierung.
Gleichzeitig sorgt die Formulierung für Verunsicherung bei vielen Mitgliedern, die sich gerne engagieren möchten, sich aber nicht sicher sind, ob sie dann unter die aktuelle Regelung in §2.2 fallen. Mehrere Mitglieder haben ihr aktives Engagement eingestellt oder reduziert.
Im Wesentlichen gibt die folgenden verschiedene Forderungen:
- Verschärfen des §2.2 und schließen von 'Schlupflöchern' (*)
- Belassen der jetzigen Formulierung (*)
- Präzisieren der jetzigen Formulierung (*)
- Entschärfen der aktuellen Formulierung
- Rückkehr zur ursprünglichen Formulierung
- Ersatzlos streichen
- Beschränkung der Auskunftspflicht auf 5 Jahre (*)
(*) Diese Vorschläge sind nicht zulässig. Sie widersprechen der Bundessatzung und wären unwirksam. [Quelle: AG-Recht]
Grundsätzliches Problem von Informationen ausschließlich gegenüber Mitgliedern zugänglich zu machen liegt in einer entsprechenden Verfahrensweise. Piraten haben in der Regel keinen Zugriff auf Mitgliederdaten. Daher kann diese Auskunft nur über den Vorstand erfolgen.
Aussage der AG-Recht:
- Ein Auskunftszwang ist unwirksam
- Eine Pflicht zu Offenlegung widerspricht klar der Bundessatzung
- Sie widerspricht dem Parteiengesetzt § 10 (Auslegung nach Ipsen)
- Sie ist verfassungsrechtlich bedenklich (Grundgesetz § 21)
- Ein Verstoß der Offenlegungspflicht ist nicht sanktionierbar
- Eine Offenlegungspflicht benachteiligt ehrliche Kandidaten
Empfehlung der AG-Recht:
- Festlegen in der Geschäftsordnung, dass vor Wahlen die Kandidaten durch die Wähler befragt werden können.
Hinweis
Sollte der Partei durch einen Piraten Schanden entstehen oder ein Pirat gegen die Satzungen von Land oder Bund handeln, ist ggf. §6 Ordnungsmaßnahmen der Landessatzung oder der entsprechende Paragraph der Bundessatzung anwendbar.
Des weiteren ist der Landesparteitag das höchste Organ. Er kann jederzeit auch durch Mitglieder einberufen werden und kann jederzeit Vorstandsmitglieder absetzen.
Satzungsänderungsantrag 2.2.4 (§2.2 entschärfen)
Änderung
- Aus muss wird sollte.
Damit wird der Wunsch deutlich, dass diese Information offen gelegt werden soll, die Entscheidung wird aber den Kandidaten überlassen.
Die Wähler können dann selbst entscheiden, ob sie den Kandidaten unterstützen oder nicht.
Probleme
- Da Mitglieder üblicherweise keinen Zugriff auf Mitgliedsdatenbanken haben, kann die Auskunft nur über den Vorstand erfolgen.
- Schlupflöcher werden nicht wirklich geschlossen.
| ORIGINAL | Entschärfen |
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Satzungsänderungsantrag 2.2.5 (Rückkehr zum originalen §2.2)
Änderung
- Formale Änderung des §2.3
- Wieder in Kraft setzten des ursprünglichen § 2.2
Es besteht nur der Wunsch der Auskunft gegenüber dem Vorstand.
Hinweis
Schadet ein Kandidat, Funktionär, Mandatsträger oder normales Parteimitglied der Partei, so kann das weiter reichende Mittel der Ordnungsmaßnahmen angewendet werden (u.a. Absetzen, Parteiausschluss, ...).
| ORIGINAL | Wiedereinfürung des alten § 2 |
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Satzungsänderungsantrag 2.2.6 (Beschränkung der Auskunftspflicht auf 5 Jahre)
Dieser Antrag kommt nur zur Abstimmung, wenn keine der Satzungsänderungen von 2.2.1 bis 2.2.5 angenommen wurde, oder wenn eine der Satzungsänderungen von 2.2.1 bis 2.2.3 angenommen wurde.
Änderung
Ersetzen des ersten Satzteiles $2.2, Satz 1:
- "Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen"
durch
- "Mitgliedschaften oder ehemalige Mitgliedschaften der letzten 5 Jahre in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen",
bzw. Sinngemäß dieser Formulierung.