Musikpiraten/Finanzordnung und Beitragsordnung
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Inhaltsverzeichnis
Grundsätze
- Grundlagen dieser Finanzordnung sind
- Die Satzung des $Name e.V.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Mittel des Vereins dürfen nur für im Sinne der Satzung und dieser Finanzordnung verwendet werden.
- Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr
Verantwortlichkeiten
- Verantwortlich für die finanzielle Tätigkeit des Vereins ist der Schatzmeister.
- Kassenprüfer
- Die Buchführung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen.
- Die Prüfung findet zwingend nach Abschluss des Rechnungsjahrs statt.
- Die Kassenprüfer sind angehalten, mit dem Schatzmeister zusammenzuarbeiten und nach Möglichkeit bereits im laufenden Rechnungsjahr die Buchführung zu kontrollieren.
- Berichterstattung
- Im Rahmen der Vorstandssitzungen erstattet der Schatzmeister Bericht über die aktuelle fianzielle Situation des Vereins.
- Der Finanzbericht ist zur ersten Mitgliederversammlung im Folgejahr durch den Schatzmeister vorzulegen.
- Das Protokoll der Kassenprüfung ist im Rahmen der ersten Mitgliederversammlung des Jahres vorlegen und ist Teil des Protokolls der Versammlung.
- Jeder, der im Namen des Vereins Gelder einnimmt oder ausgibt, hat dies ordentlich zu dokumentieren. Hierzu gehören:
- Datum
- Art der Einnahme/Ausgabe
- Zahlungsempfänger, Zahlender
- Betrag
- Auslagen werden nur gegen Einreichung von Belegen erstattet.
Einnahmen
- Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt
- für jedes ordentliche Mitglied n€
- Mitglieder, die einen höheren Beitrag zahlen, erwerben mit Zahlung den Status „Förderndes Mitglied“
- Künstler sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt, die Anerkennung des Nachweises der künstlerischen Tätigkeit erfolgt durch den Vorstand.
- Künstlern steht die Möglichkeit frei, einen Jahresbeitrag in selber gewählter Höhe zu zahlen. Ist dieser mindestens so hoch wie der Jahrbesbeitrag eines ordentlichen Mitglieds, erwerben sie mit Zahlung den Status „Fördernder Künstler“
- Der Jahresbeitrag wird mit Fälligkeit zum 1. Januar eines jeden Jahres per Lastschrift vom Konto des Mitglieds eingezogen. Auf Antrag kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern auch das Begleichen des Beitrags per Überweisung oder per Barzahlung genehmigen. Hierfür wird dann eine Bearbeitungsgebühr von 5€ pro Jahr erhoben.
- Im Falle einer Rücklastschrift wird eine pauschale Gebühr von 5€ erhoben. Ebenfalls wird ein Mahnverfahren angestossen.
- Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr wird anteilig für jeden noch nicht angefangenem Monat berechnet.
- Beitragsrückstand
- Gerät ein Mitglied ohne erteilte Einzugsermächtung mit der Zahlung des Jahresbeitrags in Rückstand oder erfolgt eine Rücklastschrift, wird im folgenden Monat eine Mahnung versandt. Diese Mahnung ist mit einer Mahngebühr von 5€ verbunden. Erfolgt auch auf diese Mahnung kein Zahlungseinfang innerhalb von 14 Tagen, ist der Vorstand ermächtigt, den Ausschluss des Mitglieds zu beschliessen.
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt
- Einnahmen im Rahmen von Verstaltungen
- Einnahmen im Rahmen von Veranstaltungen sind gemäß der Fianzordnung zu dokumentieren.
- Spenden
- Spender erhalten nach Anfertigung des Jahresabschlusses eine Spendenquitting. Diese kann auf Wunsch auch innerhalb von 14 Tagen nach Spende per Post zugestellt werden.
Ausgaben
- Zulässig sind:
- Ausgaben im Sinne der Satzung
- Kosten der laufenden Geschäftstätigkeit (z.B. Gebühren, Porto, Büromaterial, Postfach, Geschäftsstelle, Telefonkosten)
- Gestaltung von Mitgliederversammlungen
- Auslagen im Rahmen von Vorstandssitzungen
- Speisen und Getränke im angemessenen Rahmen
- .Fahrtkosten
- Bis zu einer Höhe von
- 100€ ist jedes Vorstandsmitglied entscheidungsberechtigt.
- 500€ ist der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidungsberechtigt
- bei höheren Summen entscheidet die Mitgliederversammlung
- Diese Festlegung gilt nur für die Beschlussfassung im Innenverhältnis. Die Handlungsbefugnis des Vereins im Aussenverhältnis, insondere die Verfügung für Vereinskonsten, ist davon nicht betroffen.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
- Diese Finanzordnung gilt zeitlich unbegrenzt und kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
- Redaktionelle Änderungen sind hiervon nicht betroffen.