MV:Landesparteitag/Geschaeftsordnung

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GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN LANDESPARTEITAG DER PIRATENPARTEI

§ 1 Parteitags-Leitung und endgültige Tagesordnung

(1) Der Versammlungsleiterin leitet und schließt die Sitzung. Sie wird dabei von einem Assistenten unterstützt.

(2) Die Leitung ist zu übertragen, wenn die Versammlungsleiterin selbst Betroffene in der Sache ist.

(3) Die Neuwahl der Versammlungsleiterin ist als neuer Tagesordnungspunkt möglich.

(4) Der Parteitag beschließt über die endgültige Tagesordnung. Jedes Mitglied des Parteitages ist berechtigt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen.

(5) Der Parteitag kann die Tagesordnung nach jedem Tagesordnungspunkt durch Beschluss ändern.

§ 2 Debattenordnung

(1) Die Versammlungsleiterin erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2) Zur direkten Gegenrede muss sofort das Wort erteilt werden. Eine direkte Gegenrede ist nur zulässig, wenn die Gegenredende direkt befragt, persönlich angegriffen oder zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Die Gegenrede muss sich auf die Ausführungen der Vorrednerin beziehen. Die Gegenrede muss kurz gefasst sein und darf nicht erwidert werden.

(3) Die Versammlungsleiterin kann alle Anwesenden zur Ordnung rufen. Hiergegen ist sofortiger Widerspruch beim Parteitag statthaft, welches hierüber ohne Aussprache entscheidet. Ist eine Rednerin zweimal in derselben Sache zur Ordnung gerufen worden, so kann ihr die Versammlungsleiterin bis zur Erledigung der Sache das Wort entziehen.

(4) Gäste, die den Sitzungsablauf erheblich stören, können nach zweimaligem Ordnungsruf durch die Versammlungsleiterin des Saales verwiesen werden.

(5) Die Versammlungsleiterin kann die Redezeit beschränken. Die Beschränkung der Redezeit gilt für alle Redeberechtigten und kann durch Beschluss aufgehoben werden.

(6) Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes zulässig. Einer Antragsstellerin ist am Ende der Debatte die Möglichkeit eines Schlusswortes zu geben.

(7) Redeberechtigt sind alle Piraten laut Satzung. Ebenso kann die Versammlungsleiterin von sich aus oder auf Antrag eines Parteitagsmitgliedes einzelnen Anwesenden für bestimmte Tagesordnungspunkte Rederecht gewähren.

(8) Während der Sitzung sind der Genuss von alkoholischen Getränken und Tabakwaren unstatthaft. Alle 90 Minuten wird eine zehnminütige Pause eingelegt.


§ 3 Geschäftsordnungsanträge

(1) Anträge zur Geschäftsordnung werden durch das Heben beider Hände angezeigt. Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge auf

1. Unterbrechung, Vertagung oder Schluss der Sitzung

2. Änderung der Tagesordnung

3. Schluss des Tagesordnungspunktes ohne Schlussabstimmung

4. Rückkehr zur Sache

5. Überweisung an einen Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe

6. Überweisung an einen neu einzurichtenden Ausschuss oder eine neu einzurichtende Arbeitsgruppe

7. Schluss der Debatte

8. Schluss oder Wiedereröffnung der Redeliste

9. Beschränkung oder Änderung der Redezeit

10. Anhörung von Rednerinnen außerhalb der Redeliste

11. Hinweis auf die Satzung oder ihre Ergänzungsordnungen

12. Feststellung der Beschlussfähigkeit.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind unverzüglich zu behandeln, eine Rednerin darf dadurch nicht unterbrochen werden. In der Debatte über einen Geschäftsordnungsantrag sind je eine Begründung und eine Gegenrede zulässig.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung können von allen Parteitags-Mitgliedern gestellt werden.

§ 5 Abstimmungen

(1) Die Versammlungsleiterin schließt die Debatte. Nach Eröffnung der Abstimmung sind Wortmeldungen nicht mehr zulässig. Anträge zum Abstimmungsverfahren sind unverzüglich zu behandeln.

(2) Vor Eintritt in die Abstimmung ist der Wortlaut aller Anträge und das Abstimmungsverfahren bekannt zu geben. Über das Abstimmungsverfahren entscheidet die Versammlungsleiterin auf Basis der gültigen Wahlordnung bzw. Satzung, bei Widerspruch der Parteitag. Die Entscheidung über das Abstimmungsverfahren umfasst nicht die Entscheidung über die erforderliche Mehrheit oder über Öffentlichkeit bzw. geheime Abstimmung.

(3) Abgestimmt wird durch das Heben der Stimmkarten. Wird das Ergebnis angezweifelt, so wird durch die Versammlungsleiterin ausgezählt. Wird die Auszählung angezweifelt, so ist sie zu wiederholen. Wird auch die zweite Auszählung angezweifelt, so ist namentlich abzustimmen.

(4) Die geheime Abstimmung geht der namentlichen Abstimmung vor. Bei geheimen Abstimmungen erfolgt die Auszählung durch eine von der Versammlungsleiterin zu bestellende Zählkommission, die aus mindestens zwei Personen besteht. Erhebt sich Widerspruch, entscheidet der Parteitag über die Besetzung der Zählkommission mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder der Zählkommission sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Stimmzettel sind nach der Feststellung des Ergebnisses zu vernichten, sofern sich kein Widerspruch erhebt.

(5) Ein Antrag ist angenommen, wenn auf ihn mehr „Ja“-Stimmen als „Nein“-Stimmen entfallen (einfache Mehrheit).

(6) Die Versammlungsleiterin gibt die Abstimmungsergebnisse bekannt.

(7) Beschlüsse des Parteitags werden mit Beschlussfassung wirksam, soweit keine Termine oder Fristen gesetzt sind.

§ 6 Wahlen

Siehe speziellere Wahlordnung der Piratenpartei MV.

§ 7 Protokoll

(1) Über den Parteitag ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Das Protokoll muss insbesondere enthalten:

1. die Anwesenheitsliste

2. wichtige Mitteilungen, Entscheidungen und sonstige Maßnahmen der Versammlungsleiterin,

3. die beratenen Gegenstände

4. den Wortlaut der Anträge, Änderungsanträge und Beschlüsse

5. die Abstimmungs- und Wahlergebnisse, soweit diese festgestellt wurden

6. den Wechsel der Schriftführerin und der Versammlungsleiterin

7. die Grundzüge des Sitzungsverlaufs

Auf Verlangen eines Parteimitglieds sind kurze persönliche Erklärungen, Sondervoten und abweichende Meinungen in das Protokoll aufzunehmen.

(3) Nicht protokolliert werden:

1. der Beschluss der Tagesordnung und Beschlüsse zur Änderung der Tagesordnung,

2. Beschlüsse von Geschäftsordnungsanträgen,

4. Beschlüsse zum Abstimmungsverfahren und

5. sonstige Beschlüsse, die spätestens mit dem Ende der Sitzung erledigt sind; der Beschluss, die Öffentlichkeit auszuschließen, ist jedoch zu archivieren.

(4) Das vorläufige Protokoll ist über die Landes-Mailverteiler zu schicken. Erhebt sich innerhalb von zehn Tagen kein Widerspruch, so gilt das Protokoll als angenommen.Korrekturen und Ergänzungen sind sind an den Vorstand zu schicken, der über die Änderungen berät und abstimmt

(5) Das angenommene Protokoll ist öffentlich bekannt zu machen.

(6) Die Präsidentin archiviert alle Beschlüsse des Studierendenparlaments in einem Beschlussbuch. Nicht archiviert werden:

§ 9 Anträge

(1) Jeder Pirat hat das Recht, Anträge und Anfragen an den Parteitag zu richten. Jeder Antrag ist zu verhandeln.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde vom Parteitag der Piratenpartei MV für die Dauer seines Zusammentritts am 13.12.2009 beschlossen. Sie tritt nach Beschluss in Kraft.