MV:Landesparteitag/1.2009/Satzungsänderungsanträge
Inhaltsverzeichnis
Satzungsänderungsanträge
Hier können die ersten Ansätze für Satzungsänderungsanträge eingetragen und von allen weiter ausgearbietet werden.
Für diejenigen, die zum Arbeiten die Satzung aus MV zu Rate ziehen möchten oder zum Arbeiten in Ausschnitten kopieren möchten, das kann man hier. Die Bundessatzung haben wir natürlich auch hier, falls man die übergeordneten Paragraphen braucht.
WICHTIG!!! Bis zum 28.11.2009 muss jeder fertige Antrag in die List eingetragen sein, damit er als ernster Antrag gilt und auf dem LPT beschlossen werden kann.
Entgültige Anträge
| Name | Vorname | Änderungsantrag | Begründung |
|---|---|---|---|
| Rudolph | Michael | Art. 1. § 18 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Landesparteitag regelt das Verfahren von Wahlen und Abstimmungen in einer Wahlordnung.“
Art. 2. § 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert: (1) „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt. (2) Nach „Bundessatzung“ wird „und den Bestimmungen der nach § 18 zu erlassenden Wahlordnung“ eingefügt. Art. 1. § 18 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Landesparteitag regelt das Verfahren von Wahlen und Abstimmungen in einer Wahlordnung.“ Art. 2. § 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert: (1) „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt. (2) Nach „Bundessatzung“ wird „und den Bestimmungen der nach § 18 zu erlassenden Wahlordnung“ eingefügt. |
Hierdurch wird dem Landesparteitag die Möglichkeit gegeben, die Wahlordnung auch durch einfache Mehrheit zu ändern. Die Satzung wird von belastenden Verfahrensvorschriften befreit. |
| Rudolph | Michael | Art. 1. § 11 Abs. 2 S. 1 der Satzung wird wie folgt geändert: „mindestens einmal jährlich“ wird durch „mindestens elf, spätestens dreizehn Monate nach dem letzten ordentlichen Landesparteitag“ ersetzt.
Art. 2. § 11 Abs. 2 S. 2 der Satzung wird wie folgt geändert: Nach „Einberufung“ wird „eines außerordentlichen Landesparteitages“ ergänzt. Art. 3. In § 11 Abs. 2 S. 5 der Satzung wird „Parteitag“ durch „Landesparteitag“ ersetzt. Art. 4. In § 10 Abs. 4 wird nach „vom“ „ordentlichen“ ergänzt. Art. 5. In § 20 wird ein Absatz 3 eingefügt, der wie folgt gefasst wird: „Die Gründungsversammlung gilt als der erste ordentliche Landesparteitag, auf den der am 13. Dezember 2009 geänderte § 11 Abs. 2 S. 1 Anwendung findet.“ |
Art. 1 soll den Zeitrahmen genau beschreiben, in dem der Landesparteitag zu tagen hat. Mit der vorherigen Formulierung hätte der Vorstand die Möglichkeit, den Zeitraum zwischen zwei Landesparteitagen und damit seine eigene Amtszeit auf 23 Monate auszudehnen. Durch Art. 5 wird festgelegt, dass die Gründungsversammlung der erste ordentliche Landesparteitag war.
Mit der Änderung durch Art. 2 wird klargestellt, dass ein ordentlicher Landesparteitag nicht auf Antrag eines Zehntels der Piraten erfolgt und auch nicht durch einen Beschluss des Vorstandes. Für ihn ist keine Handlung eines Piraten notwendig. Er tritt automatisch im genannten Zeitraum zusammen. Der Zeitraum in § 11 Abs. 2 S. 1 ist lediglich dazu da, um dem Vorstand eine geeignete Organisationsmöglichkeit zu geben. Art. 3 und 4 betreffen lediglich redaktionelle Änderungen. |
| Ziegenbalg | Dirk | Art. 1. § 7 der Satzung wird um folgende Absätze 4 und 5 ergänzt:
(4) Eine dem Landesverband unmittelbar nachgeordnete Untergliederung im Sinne von Abs. 1 hat das Recht, einen Vertreter zu den Sitzungen des Landesvorstandes zu entsenden. Das gleiche gilt für Stammtische und Crews, wenn sie sich regelmäßig treffen, durchschnittlich mindestens drei Mitglieder anwesend sind und sie nicht im räumlichen Tätigkeitsbereich einer dem Landesverband unmittelbar nachgeordneten Untergliederung tätig sind. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf niedrigere Untergliederungen. (5) Die entsandten Vertreter nach Abs. 4 sind rede- und antragsberechtigt. Sie haben das Recht an nichtöffentlichen Sitzungen teilzunehmen. Die sich daraus ergebenden Pflichten sind einzuhalten. Art. 2. In den Abs. 1, 2 und 3 wird „Orts- und Kreisverbände“ durch „Orts-, Kreis- und Regionalverbände“ ersetzt. |
Abs. 4 und 5 sollen es den untergeordneten Gruppierungen ermöglichen auf schnellstem Weg, noch innerhalb der Sitzung auf Diskussionen und/oder Beschlüsse zu reagieren; der Vorstand kann direkt "Wissenslücken" schließen. Auch soll hier kein Vorstand in seiner Arbeit eingeschränkt werden, eine Kontrolle findet allein durch die erzwungen Transparenz statt. Als Ergebnis steht eine schnellere wenn nicht gar bessere Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll in den Satzungen aller Untergliederungen einen Passus aufzunehmen, nachdem sich diese Verbände verpflichten einen gesonderten Vertreter zu diesem Zweck zu bestimmen, wenn nicht ohnehin ein Pirat ihres Verbandes Mitglied im übergeordneten Vorstand ist. Ob dieser Vertreter gewählt wird oder auf Zuruf bestimmt wird ist für die Funktion unerheblich, sinnvoll ist es diese Funktion nicht zu wählen, um nicht mit der nichterwünschten Ämterhäufung zu kollidieren, auch kann es sinnvoll sein, dass unterschiedliche Personen bei unterschiedlichen Themen besser sind ( Schatzmeister bei Finanzthemen etc)
Die Änderung des Terminus ermöglicht es den Stammtischen, auch im Hinblick auf eine mögliche Kreisgebietsreform Regionalverbände zu gründen. |
vorläufige Anträge
Wahlordnung
- Wortlaut des Antrags:
- Art. 1. § 18 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
- „Der Landesparteitag regelt das Verfahren von Wahlen und Abstimmungen in einer Wahlordnung.“
- Art. 2. § 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert:
- (1) „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.
- (2) Nach „Bundessatzung“ wird „und den Bestimmungen der nach § 18 zu erlassenden Wahlordnung“ eingefügt.
- Art. 1. § 18 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
- Begründung:
- Hierdurch wird dem Landesparteitag die Möglichkeit gegeben, die Wahlordnung auch durch einfache Mehrheit zu ändern. Die Satzung wird von belastenden Verfahrensvorschriften befreit. -- dsaou 21:32, 27. Okt. 2009 (CET)
Tagungsperiode des Landesparteitages
- Wortlaut des Antrags:
- Art. 1. § 11 Abs. 2 S. 1 der Satzung wird wie folgt geändert:
- „mindestens einmal jährlich“ wird durch „mindestens elf, spätestens dreizehn Monate nach dem letzten ordentlichen Landesparteitag“ ersetzt.
- Art. 2. § 11 Abs. 2 S. 2 der Satzung wird wie folgt geändert:
- Nach „Einberufung“ wird „eines außerordentlichen Landesparteitages“ ergänzt.
- Art. 3. In § 11 Abs. 2 S. 5 der Satzung wird „Parteitag“ durch „Landesparteitag“ ersetzt.
- Art. 4. In § 10 Abs. 4 wird nach „vom“ „ordentlichen“ ergänzt.
- Art. 5. In § 20 wird ein Absatz 3 eingefügt, der wie folgt gefasst wird:
- „Die Gründungsversammlung gilt als der erste ordentliche Landesparteitag, auf den der am 13. Dezember 2009 geänderte § 11 Abs. 2 S. 1 Anwendung findet.“
- Art. 1. § 11 Abs. 2 S. 1 der Satzung wird wie folgt geändert:
- Begründung:
- Art. 1 soll den Zeitrahmen genau beschreiben, in dem der Landesparteitag zu tagen hat. Mit der vorherigen Formulierung hätte der Vorstand die Möglichkeit, den Zeitraum zwischen zwei Landesparteitagen und damit seine eigene Amtszeit auf 23 Monate auszudehnen. Durch Art. 5 wird festgelegt, dass die Gründungsversammlung der erste ordentliche Landesparteitag war.
- Mit der Änderung durch Art. 2 wird klargestellt, dass ein ordentlicher Landesparteitag nicht auf Antrag eines Zehntels der Piraten erfolgt und auch nicht durch einen Beschluss des Vorstandes. Für ihn ist keine Handlung eines Piraten notwendig. Er tritt automatisch im genannten Zeitraum zusammen. Der Zeitraum in § 11 Abs. 2 S. 1 ist lediglich dazu da, um dem Vorstand eine geeignete Organisationsmöglichkeit zu geben.
- Art. 3 und 4 betreffen lediglich redaktionelle Änderungen.
- -- dsaou 21:32, 27. Okt. 2009 (CET)
Gliederung
- Wortlaut des Antrages:
- Art. 1. § 7 der Satzung wird um folgende Absätze 4 und 5 ergänzt:
- (4) Eine dem Landesverband unmittelbar nachgeordnete Untergliederung im Sinne von Abs. 1 hat das Recht, einen Vertreter zu den Sitzungen des Landesvorstandes zu entsenden. Das gleiche gilt für Stammtische und Crews, wenn sie sich regelmäßig treffen, durchschnittlich mindestens drei Mitglieder anwesend sind und sie nicht im räumlichen Tätigkeitsbereich einer dem Landesverband unmittelbar nachgeordneten Untergliederung tätig sind. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf niedrigere Untergliederungen.
- (5) Die entsandten Vertreter nach Abs. 4 sind rede- und antragsberechtigt. Sie haben das Recht an nichtöffentlichen Sitzungen teilzunehmen. Die sich daraus ergebenden Pflichten sind einzuhalten.
- Art. 2. In den Abs. 1, 2 und 3 wird „Orts- und Kreisverbände“ durch „Orts-, Kreis- und Regionalverbände“ ersetzt.
- Art. 1. § 7 der Satzung wird um folgende Absätze 4 und 5 ergänzt:
- Begründung:
- Abs. 4 und 5 sollen es den untergeordneten Gruppierungen ermöglichen auf schnellstem Weg, noch innerhalb der Sitzung auf Diskussionen und/oder Beschlüsse zu reagieren; der Vorstand kann direkt "Wissenslücken" schließen. Auch soll hier kein Vorstand in seiner Arbeit eingeschränkt werden, eine Kontrolle findet allein durch die erzwungen Transparenz statt. Als Ergebnis steht eine schnellere wenn nicht gar bessere Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll in den Satzungen aller Untergliederungen einen Passus aufzunehmen, nachdem sich diese Verbände verpflichten einen gesonderten Vertreter zu diesem Zweck zu bestimmen, wenn nicht ohnehin ein Pirat ihres Verbandes Mitglied im übergeordneten Vorstand ist. Ob dieser Vertreter gewählt wird oder auf Zuruf bestimmt wird ist für die Funktion unerheblich, sinnvoll ist es diese Funktion nicht zu wählen, um nicht mit der nichterwünschten Ämterhäufung zu kollidieren, auch kann es sinnvoll sein, dass unterschiedliche Personen bei unterschiedlichen Themen besser sind ( Schatzmeister bei Finanzthemen etc)
- Die Änderung des Terminus ermöglicht es den Stammtischen, auch im Hinblick auf eine mögliche Kreisgebietsreform Regionalverbände zu gründen.--hobbybauer 16:42, 28. Okt. 2009 (CET)
- Ich habe mir erlaubt, den Antrag etwas umzuformulieren. In der Sache dürfte es das selbe sein. -- dsaou 17:12, 29. Okt. 2009 (CET)
- Danke--hobbybauer 11:49, 30. Okt. 2009 (CET)
- Ich habe mir erlaubt, den Antrag etwas umzuformulieren. In der Sache dürfte es das selbe sein. -- dsaou 17:12, 29. Okt. 2009 (CET)
Wichtig: Editieren von Anträgen
Ich bitte euch, keinerlei Anträge zu editieren, wenn nicht ausdrücklich erwünscht! Habt ihr eine geringfüge Abweichung oder Andersregelung im Sinne, so scheut euch nicht davor, einen separaten Antrag zu stellen, auch wenn wir Gefahr laufen könnten so schnell eine Mammutliste zusammenzukriegen. So unterbinden wir effektiv die Gefahr, dass jemand übergangen wird und etwas von zentraler Bedeutung mal eben weggelöscht wird - denn dann ist das Geschrei nach Zensur ganz schnell ganz groß. Die Ressourcen des Wikis sing groß genug und zwecks Übersichtlichkeit gibts ja am Anfang der Seite eine kleine Übersichtsbox. Auch das hinzufügen von Bemerkungen sollte möglichst gering gehalten werden, denn dafür ist ja diese Diskussionsseite gedacht ;-) Danke --Subsessor 21:56, 14. Nov. 2009 (CET)