MV:Landesparteitag/1.2009/Satzungsänderungsanträge

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Satzungsänderungsanträge

Hier können die ersten Ansätze für Satzungsänderungsanträge eingetragen und von allen weiter ausgearbietet werden.

Für diejenigen, die zum Arbeiten die Satzung aus MV zu Rate ziehen möchten oder zum Arbeiten in Ausschnitten kopieren möchten, das kann man hier. Die Bundessatzung haben wir natürlich auch hier, falls man die übergeordneten Paragraphen braucht.

Einbeziehung der Kreisverbände in Vorstandsarbeit

Name Vorname Nickname Änderungsantrag Begründung
Walter Alexander Alewx Jede direkte Untergliederung wählt oder ernennt einen Abgesandten, der einen Sitz im Beirat erhält. Der Beirat ist im Vorstand Rede- und Antragsberechtigt. Der Beirat hat die Möglichkeit einen Außerordentlichen Landesparteitag einzuberufen sofern die direkten Untergliederungen einstimmig(vielleicht wäre auch ein 3/4 Konzept angebracht, könnte aber den Beirat zu mächtig machen) einen Beschluss dazu gefasst haben. Damit soll die Bürgernähe zum Vorstand sowie das basisdemokratische Prinzip gewährleistet werden. Auch die Kommunikation und die Interessenvertretung aus allen Teilen des Landes ist somit gewährleistet. *(siehe Diskussion)

Wahlordnung

  • Wortlaut des Antrags:
    Art. 1. § 18 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
    „Der Landesparteitag regelt das Verfahren von Wahlen und Abstimmungen in einer Wahlordnung.“
    Art. 2. § 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert:
    (1) „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.
    (2) Nach „Bundessatzung“ wird „und den Bestimmungen der nach § 18 zu erlassenden Wahlordnung“ eingefügt.
  • Begründung:
    Hierdurch wird dem Landesparteitag die Möglichkeit gegeben, die Wahlordnung auch durch einfache Mehrheit zu ändern. Die Satzung wird von belastenden Verfahrensvorschriften befreit. -- dsaou 21:32, 27. Okt. 2009 (CET)

Tagungsperiode des Landesparteitages

  • Wortlaut des Antrags:
    Art. 1. § 11 Abs. 2 S. 1 der Satzung wird wie folgt geändert:
    „mindestens einmal jährlich“ wird durch „mindestens elf, spätestens dreizehn Monate nach dem letzten ordentlichen Landesparteitag“ ersetzt.
    Art. 2. § 11 Abs. 2 S. 2 der Satzung wird wie folgt geändert:
    Nach „Einberufung“ wird „eines außerordentlichen Landesparteitages“ ergänzt.
    Art. 3. In § 11 Abs. 2 S. 5 der Satzung wird „Parteitag“ durch „Landesparteitag“ ersetzt.
    Art. 4. In § 10 Abs. 4 wird nach „vom“ „ordentlichen“ ergänzt.
    Art. 5. In § 20 wird ein Absatz 3 eingefügt, der wie folgt gefasst wird:
    „Die Gründungsversammlung gilt als der erste ordentliche Landesparteitag, auf den der am 13. Dezember 2009 geänderte § 11 Abs. 2 S. 1 Anwendung findet.“
  • Begründung:
    Art. 1 soll den Zeitrahmen genau beschreiben, in dem der Landesparteitag zu tagen hat. Mit der vorherigen Formulierung hätte der Vorstand die Möglichkeit, den Zeitraum zwischen zwei Landesparteitagen und damit seine eigene Amtszeit auf 23 Monate auszudehnen. Durch Art. 5 wird festgelegt, dass die Gründungsversammlung der erste ordentliche Landesparteitag war.
    Mit der Änderung durch Art. 2 wird klargestellt, dass ein ordentlicher Landesparteitag nicht auf Antrag eines Zehntels der Piraten erfolgt und auch nicht durch einen Beschluss des Vorstandes. Für ihn ist keine Handlung eines Piraten notwendig. Er tritt automatisch im genannten Zeitraum zusammen. Der Zeitraum in § 11 Abs. 2 S. 1 ist lediglich dazu da, um dem Vorstand eine geeignete Organisationsmöglichkeit zu geben.
    Art. 3 und 4 betreffen lediglich redaktionelle Änderungen.
    -- dsaou 21:32, 27. Okt. 2009 (CET)

Gliederung

  • Wortlaut des Antrages:
    §7 der Satzung wird um folgenden Artikel ergänzt:
    (4) Jede Untergliederung des Landesverband, sowohl ordentlich gegründete (Regional-/Kreis-/Ortsverband) als auch formlose (Crews/Stammtische), hat das Recht einen Vertreter zu den Vorstandssitzungen seines direkt übergeordneten Verbandes zu entsenden. Dieser Vertreter hat im Namen seiner Entsendegruppierung Antrags- und Redeberechtigtigung bei allen Sitzungen dieses Vorstandes, einschließlich nichtöffentlicher Sitzungen.