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Informationspflicht gegenüber Betroffenen verdeckter Ermittlungen
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Informationspflicht gegenüber Betroffenen verdeckter Ermittlungen
Wer Gegenstand einer verdeckten Maßnahme der Polizei geworden ist, muss grundsätzlich nachträglich darüber informiert werden.
Die aktuelle Regelung im § 22 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg besagt, dass Betroffene einer verdeckten polizeilichen Maßnahme unter anderem dann nicht informiert werden müssen, wenn seit der Beendigung der Maßnahme fünf Jahre verstrichen sind. Dies könnte bei Maßnahmen, die sich insgesamt über mehrere Jahre erstrecken, dazu führen, dass einzelne Betroffene gar nicht mehr informiert werden. Eingriffe in Grundrechte wie zum Beispiel die Unverletzlichkeit der Wohnung müssen aber rechtsstaatlich stets nachvollziehbar sein. Dazu sind Informationen über eine vergangene Maßnahme zwingend erforderlich. Der Absatz 8 dieses Gesetzes ist dahingehend anzupassen.