Kreisparteitag, Kreismitgliederversammlung KA-Land 13.1/SÄA

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Satzungsänderungsanträge

SÄA von Erik Wohlfeil

Die Kreismitgliederversammlung möge folgende Änderung der Satzung beschließen:

§ 8 – Programmänderungen

Für Programmänderungsanträge gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 7.

wird wie folgt ersetzt:

§ 8 – Programmänderungen

(1) Programmanträge müssen spätestens 2 Wochen vor Zusammentritt beim Vorstand eingereicht werden und den Mitgliedern spätestens 1 Woche vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich gemacht werden.

(2) Der Beschluss von Programmanträgen erfordert die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 8a – Dringlichkeitsanträge

(1) Programmanträge und Positionspapiere, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Jedes Mitglied kann auf der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen.

(2) Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrags kann nur erfolgen, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.

(3) Der Beschluss von Dringlichkeitsanträgen erfordert die 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung oder auf eine Auflösung des Verbandes hinzielen, sind unzulässig.