Initiative gemeinsames Wahlprogramm/Anträge für die Umfrage 2013/Wahlprogramm BPT - 008

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Arbeit und Soziales
Nummer: 008
Antragsteller: R2Dine für TheHutt, Colorofthenight und die AG Justizpolitik/TG Anti-Mobbing-Gesetz
Bundesparteitag: 2013.1
Zusammenfassung: Der Antrag verdeutlicht, warum die Piratenpartei, ergänzend zu dem individuell-emanzipatorischen Ansatz in ihrer Wirtschaftspolitik, Mobbinghandlungen verurteilen und gesetzliche Maßnahmen gegen Mobbing schaffen sollte.
Schlagworte: Arbeit und Soziales, Arbeitsrecht, Strafrecht, Mobbing
Ranking: 1
Datum der letzten Änderung: 07.03.2013
Inhalt
Titel: Maßnahmen gegen Mobbing
Text: Der Bundesparteitag möge beschliessen, das Wahlprogramm der Piratenpartei Deutschland mit dem folgenden Antragstext an geeigneter Stelle zu ergänzen:

Modul 1: Anti-Mobbing-Gesetz

Die Piratenpartei Deutschland setzt sich für einen umfassenden gesetzlichen Schutz vor Mobbing am Arbeitsplatz und in Schulen ein.

Modul 2: Im Zweifel für das Opfer

Liegen nur Indizien für vorangegangenes Mobbing bei Eigenkündigung vor, so soll im Zweifel für den betroffenen Kläger entscheiden werden, da der überwiegende Teil schädigender Handlungen nur schwer bis gar nicht beweisbar ist.

Modul 3: Mindestentschädigung

Unabhängig von der strafrechtlichen Schuld einzelner Personen nach derzeitigen und durch das Anti-Mobbing-Gesetz neu zu schaffender Tatbestände soll es bei nachgewiesenem Mobbing eine Mindestentschädigung von nicht unter einem Jahresgehalt geben, die der Arbeitgeber zu leisten hat, um der herabwürdigenden Behandlung von Arbeitnehmern von vornherein abschreckend Einhalt zu gebieten und um die Allgemeinheit von den Folgekosten des Mobbing zu entlasten.

Modul 4: Strafverfolgung von Amts wegen

Um Mobbing wirksam zu begegnen, muss Mobbing als Straftatbestand von Amts wegen verfolgt werden. Die Einhaltung der für einzelne Tatbestände wie Körperverletzung oder Beleidigung geltenden 3-Monats-Frist, um einen Strafantrag zu stellen, ist den traumatisierten Opfern nicht zumutbar.

Modul 5: Keine Sperrzeit für Mobbingopfer

Der Opferschutz muss insbesondere durch eine Anpassung der geltenden sozialrechtlichen Bestimmungen ergänzt werden, wenn Arbeitsplatz oder Arbeitsfähigkeit als Folge von Mobbing verloren gehen. Wir sind deshalb gegen die Kürzung von Sozialleistungen für Mobbingopfer. Wir fordern, dass bei vorangegangenem Mobbing eine gesetzliche Garantie auf Aussetzung der dreimonatigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeldes I greift, die im Regelfall ausgesprochen wird, wenn der Betroffene selbst kündigt.

Modul 6: Mobbingbeauftragte

Die Piratenpartei setzt sich für die Schaffung eines Rahmengesetzes auf Bundesebene für Mobbingbeautragte des Bundes, der Länder und der Landkreise mit Zuständigkeit für alle weiteren in der Verwaltungsgliederung untergeordneten Behörden ein. Die Beauftragten sollen von den Bürgern auf Zeit gewählt werden. Sie sollen richterliche Unabhängigkeit besitzen und Hinweisen auf Mobbinghandlungen nachgehen. Ihnen soll im Rahmen eines zu schaffenden Anti-Mobbing-Gesetzes Vetorecht gegen Rechtsakte gegeben werden, die mit ihren Untersuchungen in Zusammenhang stehen. Sie sollen einen jährlichen Bericht veröffentlichen.

Begründung: Trotz vieler Initiativen von Betroffenen fehlen bisher in Deutschland wirksame Gesetze im Kampf gegen Mobbing am Arbeitsplatz und in Schulen.

Im europäischen Ausland gibt es bereits eine Anti-Mobbing-Gesetzgebung, so in Schweden, Frankreich oder Spanien. Auch bei der EU ist man sich der Mobbing-Problematik bewußt. Die etablierten Parteien in Deutschland, die vielerorts selbst in Seilschaften verstrickt sind, von denen Mobbing und Korruption ausgehen, sehen (selbstredend) keinen Handlungsbedarf.

Mit einem entsprechenden Gesetz kann die Flut von Krankschreibungen, Reha-Maßnahmen, Berentungsverfahren, endloser Prozeßaufwand gegen unberechtigte Abmahnungen, Kündigungen und Abfindungen auch in der Bundesrepublik Deutschland entfallen. Insofern Mobbing auch als von oben gelenktes Steuerungsinstrument eingesetzt wird, ist ein konkreter gesetzlicher Schutz von hoher gesamtgesellschaftlicher Bedeutung. Hier sei beispielhaft auf die Strafbarkeit von Stalking in § 238 StGB verweisen, der seit seiner Einführung im Jahr 2006 zu einem erheblichen Rückgang entsprechender Übergriffe geführt hat. Dies beweist, wie wirksam eine gesetzliche Regelung, die die gesellschaftliche Ächtung eines bestimmten Verhaltens zum Ausdruck bringt, Opfer zu schützen vermag, bevor sie zu Opfern werden. Auch ein Anti-Mobbing-Gesetz wird diese präventive Wirkung nicht verfehlen.

Eine gesetzliche Regelung ist insbesondere notwendig, da die einzelne Mobbinghandlung an sich keine strafrechtliche Relevanz besitzt und das Mobbingszenario erst in der Gesamtschau sichtbar wird.

Typische Mobbinghandlungen sind beispielsweise bewusstes Überlasten mit Arbeit, demütigende Kritik vor den Kollegen, Hochspielen von kleinen Fehlern, "Schneiden" durch die Kollegen, ständige "Mitarbeiter-Gespräche" mit dem Ziel der Einschüchterung, mehrfache unberechtigte oder konstruierte Abmahnungen oder wiederholte widerrechtliche Kündigungen. Werden eine oder mehrere dieser Handlungen [1] über ein halbes Jahr oder länger und mindestens einmal pro Woche verübt, spricht man laut Definition des Arbeitspsychologen Prof. Heinz Leymann von Mobbing.

Bekannt geworden sind auch Fälle, in denen die Unabhängigkeit der Justiz durch Mobbing gegen nonkonforme Richter und Staatsanwälte gefährdet wurde. In der Zumwinkel-Affaire sprachen Mitarbeiter der zuständigen Staatsanwaltschaft von einem "System des Mobbings", um die gebotenen Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung zu unterdrücken [7] (vgl. hierzu und anderen Fällen [8, 9]).

Mobbing bedroht aber vor allem die wirtschaftliche und gesellschaftliche Teilhabe von 40 Mio. Beschäftigten in Deutschland. Die in mehreren wissenschaftlichen Studien belegte hohe Zahl der Opfer [2, 3, 4], die in psychische und körperliche Krankheit, hohe Fehlzeiten, Verlust des Arbeitsplatzes bis hin zum Zustand chronischer Arbeitsunfähigkeit gemobbt werden, belegt, dass im deutschen Rechtssystem kein ausreichender gesetzlicher Schutz gegen Mobbinghandlungen existiert. Mobbing betrifft jährlich nach offiziellen Angaben rund 2 Mio. Arbeitnehmer in Deutschland, was 5,5% der Erwerbstätigen entspricht. Etwa 20% aller Selbstmorde werden auf Mobbing zurückgeführt [3].

Auch im Bildungswesen und den Schulen wird von Experten eine Ausbreitung von Mobbing durch Mitschüler sowie von Teilen des Lehrpersonals und der Direktion gegenüber Schülern festgestellt. Es wird übereinstimmend eine Häufung von Mobbing an Schülern mit Migrationshintergrund oder Behinderung beobachtet. Gerade dies weist darauf hin, dass eine wirksame Gesetzgebung bisher nicht besteht. Eine spezielle Gesetzgebung auf Länderebene, um die aufsichtführenden Schulbehörden zum Einschreiten gegen Mobbing zu motivieren, ist dringend erforderlich. [5] Dies ist auch im Sinne der allseits geforderten Integration und Inklusion, die in der Piratenpartei (AG Inklusion) nachdrücklich und konkret thematisiert wird [6].

Bei beständiger Wettbewerbsverschärfung und Angst um den eigenen Arbeitsplatz kommt es vermehrt zu Mobbing, d. h. dem bewussten, zielgerichteten und systematischen Anfeinden, Schikanieren, Drangsalieren oder Ausgrenzen von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. Ein solches Verhalten verletzt die Würde der betreffenden Person und schafft ein von Erniedrigung, Entwürdigung und Beleidigung gekennzeichnetes Arbeitsumfeld. Ziel ist letztlich, unliebsame, teure oder vermeintlich überzählige Mitarbeiter zu "entfernen", indem man sie vorbei an Kündigungsschutz und Abfindung zur Eigenkündigung oder in die Frühverrentung nötigt.

Für Verwaltungen werden durch Vertragsärzte psychiatrische Gutachten erstellt (sog. Gefälligkeitsgutachten), die den Bediensteten vermeintliche Arbeits- oder Dienstunfähigkeit andichten.

Betriebs- oder Personalräte werden in den meisten Fällen so desinformiert, eingeschüchtert oder mit Vorteilen bedacht, dass ein Einschreiten ihrerseits bei Verstößen gegen Formvorschriften bei Kündigungen oder vorzeitigen Zurruhesetzungen verhindert wird.

Das Mobbingopfer wird damit über einen langen Zeitraum hinweg so ausgegrenzt, dass es keinerlei Verbündete mehr finden kann. Es steht förmlich im Regen! Depressionen sind die erste Folge, die meinst der Anfang vom bitteren Ende sind.

Dies erzeugt einen über lange Zeit anhaltenden Zustand der berechtigten Angst, seinen Arbeitsplatz zu verlieren und macht Mobbingopfer hilf- und willenlos. Das Ende beginnt seinen Lauf zu nehmen. Die Opfer werden unter diesem Druck in der Regel tatsächlich krank und bekommen dies auch noch angelastet. Sie werden nach längeren Fehlzeiten wegen Krankheit gekündigt oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Viele Mobbingopfer werden in ihrer Einsamkeit zum Alkohol- oder/und Medikamentenmissbrauch getrieben, was wiederum zu körperlichen Erkrankungen führt und/oder in viel zu vielen Fällen sogar zum Suizid. Diese weitreichenden Folgen veranschaulichen die verzweifelte Lebenssituation von Mobbingopfern und unterstreichen die Notwendigkeit eines gesetzlichen Opferschutzes.

Zentrale Anliegen der Piraten, der Schutz der bürgerlichen Freiheiten, des Grundrechtes auf körperliche Unversehrtheit, die Stärkung der Gewaltenteilung, der demokratischen und rechtsstaatlichen Spielregeln erfordern eine von interessierter Seite nicht korrumpierbare Absicherung per Bundesgesetz.


Quellen:

[1] FOCUS Money Online vom 13.01.2007, http://www.focus.de/finanzen/karriere/berufsleben/mobbing/mobbing/45-mobbing-handlungen_aid_6016.html; http://wiki.piratenpartei.de/AG_Anti-Mobbing-Gesetz

[2] Studie des IFAK Instituts zu Mobbing http://kdm13.wordpress.com/der-eugh-starkt-arbeitnehmerrechte-eugh-urteil-c-30306/studie-des-ifak-instituts-zu-mobbing/

[3] DER SPIEGEL Nr. 16 vom 16.04.2012, S. 56 ff. "Kollege Feind"

[4] Der Mobbing Report 2002, http://www.baua.de/cae/servlet/contentblob/682700/publicationFile/46973/Fb951.pdf

[5] Berichte von Frau Ricarda Rolf, Leiterin der Antimobbingstelle Mobbing-Zentrale.de http://www.mobbing-zentrale.de/ und Statistik Dipl.-Psych. Elias Feinstein, Spezialpraxis für Mobbingopfer

[6] Grundsatzantrag der AG Inklusion, http://wiki.piratenpartei.de/AG_Inklusion/Grundsatzantrag

[7] Staatsanwältin im Krieg. Financial Times Deutschland, 14.12.2008. http://www.ftd.de/karriere/management/:agenda-staatsanwaeltin-im-krieg/451510.html?page=2

[8] Jürgen Roth, Ermitteln verboten!, Rowohlt, 2. Auflage 2007

[9] ders., Der Deutschland-Clan: Das skrupellose Netzwerk aus Politikern, Top-Managern und Justiz, 2006

Piratenpad: http://piratenpad.de/MOY2rQKl9a; https://piratenpad.de/pDrfla5cUJ
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Lieber wigbold, leider hast Du Dich nur sehr oberflächlich mit unserem Antrag und seiner Begründung auseinandergesetzt. Ich habe Dir mal unseren Gesetzesvorschlag verlinkt, der sich an der bereits in anderen europäischen Ländern erfolgten Gesetzgebung orientiert. Anti.Mobbing-gesetz. Betriebs- und Dienstvereinbarungen gegen Mobbing in deutschen Unternehmen und Verwaltungen folgen einem ganz ähnlichen Modell. Auf europäischer Ebene wird das Thema ebenfalls sehr ernst genommen. Denkbar ist in Kürze insbesondere eine Richtlinie mit einem entsprechenden Regelungsauftrag an die Mitgliedstaaten.

Offenbar ist Dir die Realität an vielen Arbeitsplätzen heute nicht bewußt. Deine Einwände zeigen, daß Mobbing für Dich allenfalls ein theoretisches Problem darstellt. Für die betroffenen Arbeitnehmer (und potentiellen Wähler) ist es das nicht. Man mag über einzelne Forderungen in bestimmten Modulen unterschiedlicher Meinung sein, die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung läßt sich jedoch nicht leugnen. Deine Vorstellungen von Mobbing-Fällen vor Gericht sind einfach nur blauäugig und nicht verallgemeinerungsfähig.

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  1. Der Antrag ignoriert die bestehende Rechtslage bzw. zeugt von Unkenntnis der Möglichkeiten für Mobbing-Opfer:
  • Modul1 : Es gibt bereits einen umfassenden Schutz vor Mobbing. Geschäftsführer und auch Schulleitungen sind verpflichtet Mobbing abzustellen.
  • Modul2 : Das Opfer muss derzeit lediglich ein Gespräch mit bzw. ein Schreiben an dem Verantwortlichen nachweisen, was das Mobbing thematisiert und diesen auffordert es abzustellen. Das ist einfach zu erhalten, wenn man sich das Gespräch mit den Personalverantwortlichen bestätigen läßt. Doch auch ohne Bestätigung reicht die Angabe des Opfers. Zudem wird ein ärztlicher Rat _vor_ der in Kenntnissetzung des Verantwortlichen benötigt, der eine _mögliche_ Gesundheitsgefährdung durch Mobbing feststellt. Führt dieser Rat dann später nach missglückten Massnahmen des Verantwortlichen zur Eigenkündigung, gibt es IMHO keine Sperre ...
  • Modul 3: Abschreckende Mindestentschädigungen führen lediglich dazu, dass keine Arbeitsplätze mehr besetzt werden, - bzw. dass die Arbeitnehmer risikominimierend nach psychischer Belastbarkeit bzw. "Softskills" ausgesucht werden. Insbesondere dann wenn willkürlich "im Zweifel für den betroffenen Kläger entscheiden werden" soll. Was zudem das In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten) umdreht, was dann eklatant juristischen, wie rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht.
  • Modul 4: "Strafverfolgung von Amts wegen" - Hierbei bin ich dann mal gespannt, wieviele Anzeigen zu einer "Vortäuschung einer Straftat" führen. Bestehende Regelungen sind vollkommen ausreichend, da sie insbesondere _beweisbare_ Tatsachen wie Beleidigungen oder Diskriminierungen umfassen.
  • Modul 5: "Keine Sperrzeit für Mobbingopfer" - Siehe Modul 2
  • Modul 6: "Mobbingbeauftragte" - mit "richterlicher Unabhängigkeit"?! - Hier wären Sozialarbeiter angebracht, die die Menschen über ihre bestehenden Rechte aufklären, sie bei der Hand nehmen und bei dem bürokratischen Formalitäten unterstützen. Diese müssen nicht demokratisch gewählt sein, sondern frei wählbar vom Klienten. Ähnlich wie der bestehende Rechtsschutz, den jeder in Anspruch nehmen kann. Sogar der Sachbearbeiter in der Arbeitsargentur kann Ansprechpartner sein ... man muss hier lediglich mal Auskunft erfragen - am besten den verantwortlichen und rechtsverpflichteten _Beamten_!
m.E. ist der Antrag aus einer einseitigen subjektiven Perspektive formuliert, einer emotionalen Person, die sich gemobbt als empfindet und keinerlei Idee hat. - Diejenigen, die vom Antragsteller als verantwortlich schuldig bestimmt werden, sind willkürlich verurteilt, - ohne Verfahren mit Unschuldvermutung, sollen sie haft- und strafbar gemacht werden. Im Zuge wird eine ebenso willkürliche Mindestentschädigung bestimmt. Das widerspricht jeglichem Grundrecht dieser Verantwortlichen und der Gerechtigkeit. - Im Grunde fordern Mobbing-Opfer ein Sonderrecht auf Vergeltung gegenüber einem entrechtet bestimmten Verantwortlichen; - der nichteinmal vom Mobbing Kenntnis bekommen muss, sondern pauschal durch eine Beweisumkehr verantwortlich gemacht werden soll. - Ohne die Abwägung der Rechte anderer ist der gesammte Antrag lediglich politisches Mobbing der Arbeitgeber und Schulen bzw. personifiziert deren Geschäftsführung und Leitung. Die Begründung ist Augenstreu. Mit ebenso einseitigen (emotionalisierenden) Referenzen ...
Ich lehne jeglichen politischen Rachefeldzug ab!
-- wigbold
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