HSG:München

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München


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HSG Freibeuter München

Info

Die HSG Freibeuter München versteht sich als hochschulübergreifend und hat aktuell Mitglieder aus der LMU, TU und FH. Über neue Mitglieder aus den kleineren Münchner Hochschulen würden wir uns ganz besonders freuen! Darüber hinaus steht die Hochschulgruppe auch für jeden Nichtstudenten offen. Seit dem 29.11.2011 wurde die Hochschulgruppe Freibeuter München nun offiziell gegründet und ihre Satzung verabschiedet.

Aktuelles
Mitglieder
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Treffen

Nächstes Treffen:
Termin: Dienstag, 20.03.2011, 19:00 Uhr
Ort: Studierendenvertretung der LMU in der Leopoldstraße 15 (U3/U6 Giselastraße)

Protokolle der Treffen

Kontakt

Website: www.freibeuter-muenchen.de

Mailingliste: Mailingliste

E-Mail-Kontakt: E-Mail


Interessenten
Diese Seite wurde als Anlaufstelle für Interessenten an Wikipedia-logo.pngHochschulgruppentätigkeit in München angelegt.

Interessenten Wikipedia-logo.pngLMU

Für alle Interessenten besteht nun die Möglichkeit sich in eine Mailingliste einzutragen.

Planung

Interessenten Wikipedia-logo.pngTUM

-> Diskussion

Interessenten Wikipedia-logo.pngFHM

Info für Soldaten an der Wikipedia-logo.pngUniBwM

§ 15 SG Politische Betätigung[1]
(1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
(2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen findet während der Freizeit das Recht der freien Meinungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der Kameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, dass die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört wird. Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht gefährdet werden.
(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen.
(4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen.

Interessenten Wikipedia-logo.pngUniBwM

Fußnoten
  1. § 15 SG "Politische Betätigung"