HSG:Bonn

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Da es an der Universität Bonn nicht erlaubt ist Werbung und Veranstaltungen als Partei zu machen, Hochschulgruppen jedoch die Möglichkeit haben, ist es sinnvoll eine Hochschulgruppe Bonn zu gründen, um unseren Inhalte und Ziele bekannter zu machen.

Hochschulgruppen sind Hochschulspezifisch, wer an der FH ist, kann leider nicht teilnehmen.

Zu diesem Zwecke suchen wir Studierende an der Universität Bonn die Interesse haben, sich an diesem Projekt zu beteiligen. Ab 5 Studenten der Universität kann man eine HSG gründen. Eine Hochschulgruppe ist _nicht_ zwingend eine Hochschulpolitische Institution, auch Theatergruppen und Kulturelle Gruppen fallen darunter.

Interessenten

  1. Tueksta
  2. Line Anna
  3. Altfelde
  4. Uncle CM
  5. Kof
  6. Deregulator
  7. Jotun
  8. Elbarbudo
  9. Schlangenmensch
  10. Snow
  11. Ulif

ToDo

  • Entscheidung über Gründung/Nichtgründung
  • Debatte über interne Organisation
  • mind. 5 Gründungsmitglieder versammeln
  • Satzung entwerfen
  • Antrag auf Neuanmeldung einer Studentischen Gruppe ausfüllen
  • Antrag und Satzung einreichen
  • Aktivitäten planen

Hochschulpolitisches

Ob wir uns auch hochschulpolitisch engagieren ist eine getrennte Diskussion. An der Universität Bonn ist die Lage etwas speziell, da die früher stärkste Fraktion der Grünen sich intern dermaßen zerstritten hat, dass sie sich gespalten haben, und für manche Ämter gar nicht mehr kandidieren, wodurch der RCDS sehr stark geworden ist. Ich würde mich daher nicht wundern, wenn wir auf Anhieb einen guten Prozentsatz der Stimmen bekommen würden, wenn wir antreten wollten, deshalb muß sich jeder der für ein Amt kandidieren will klar sein, worauf er sich einläßt. Weil man kann dann ganz schnell in der Verantwortung stehen.

Satzungsentwurf

Satzung der Piraten Hochschulgruppe der Universität Bonn

Beschlossen auf der konstituierenden Mitgliederversammlung am XX.XX.XXXX in Bonn

§1 Name, Sitz

(1) Die Hochschulgruppe führt den Namen "Piraten an der Uni Bonn". Der Sitz ist an der Universität Bonn

(2) Der Name wird mit "PIRATEN" abgekürzt.

§2 Zweck und Ziele der Hochschulgruppe

(1) Die HSG ist eine gemeinnützige Vereinigung, die sich zum Ziel gesetzt hat den Datenschutz, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Open Access, Open Source, der Freiheit der Bildung, sowie die Transparenz der Universität Bonn zu fördern und zu unterstützen, sowie den Sinn dafür unter den Studierenden zu schärfen.

(2) Die HSG ist weder parteipolitisch noch konfesionell gebunden. Sie handelt selbständig und unabhängig.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder volljährige Student werden, der an einer Universität Bonn eingeschrieben ist.

(2) Eine Mitgliedschaft in weiteren Hochschulgruppen ist ausdrücklich möglich, sofern ihre Grundsätze, auch in einzelnen Bereichen, denen der Hochschulpiraten nicht widersprechen.

(3) Die Zugehörigkeit als Student ist einmal im Jahr dem Vorstand zu belegen. Dies sollte auf einer Mitgliederversammlung geschehen und ist spätestens zum 31.12 eines Jahres notwendig. Sollte dies nicht geschehen, gilt das Mitglied als exmatrikuliert und wird ausgeschlossen.

(4) Nur natürliche Personen können Mitglied werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Hochschulgruppe an.

(5a) Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch.

(5b) Wird das Gesuch abgelehnt kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Merheit über das Betrittsgesuch entscheiden.

(6) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Tod, freiwilligen Austritt, Exmatrikulation, Ausschluss aus der Hochschulgruppe oder der Auflösung eben jener.

(7) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(8) Der freiwillige Austritt aus der Hochschulgruppe ist jederzeit möglich. Er kann formlos beim Vorstand beantragt werden.

§4 Mitgliederbeiträge

(1) Mitglieder müssen keine Beiträge zahlen.

§5 Organe

(1) Die Organe der Hochschulgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal pro Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.

(2) Zur Mitgliederversammlung muss der Vorstand die Mitglieder in siebentägiger Frist einladen. Dies Erfolg über der elektronischen Post.

(3) Wenn zehn Prozent der Mitglieder eine Einberufung einer Mitgliederversammlung gelten machen, so muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen ausrichten.

(4) Einmal im Jahr muss auf einer Mitgliederversammlung statt finden: Veröffentlichung des Jahresberichts des Vorstandes Beschluss über die Entlastung des Vorstandes Wahl der Mitglieder des Vorstandes

(5) Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung sind auf jeder Mitgliederversammlung möglich.

(6) Jedes Mitglied muss eingeladen werden und hat das Recht an ihr teilzunehmen.

(7) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.

(8) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein-drittel der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens vier anwesend sind.

(9) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine zweidrittel-Mehrheit der abgebenden gültigen Stimmen erforderlich.

(10) Eine Mitgliederversammlung kann mit zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Neuwahl des Vorstandes beschließen.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Hochschulgruppensprecher und den beiden stellvertretenden Hochschulgruppensprechern.

(2) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von einen Jahr gewählt und ist hiernach von einer Mitgliederversammlung neu zu wählen.

(3) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

(4) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Koordination unter den Mitgliedern, die Vertretung nach Außen und die Verwaltung etwaiger Finanzen.

(5) Der Vorstand handelt im Sinne der Mitglieder und hat bei wichtigen Entscheidungen ein Meinungsbild unter den Mitgliedern einzuholen.

(6) Der Vorstand vertritt gemeinsam die Hochschulgruppe gerichtlich und außergerichtlich.

§8 Satzungsänderungen

(1) Anträge zur Satzungsänderungen müssen auf einer Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

(2) Anträge zu Satzungsänderungen werden beim Vorstand eingereicht.

§9 Auflösung

(1) Wenn die Hochschulgruppe weniger als fünf Mitglieder hat, löst sie sich auf.

(2) Das Vermögen der Hochschulgruppe fließt bei Auflösung dem Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland zu.

Treffen

Abstimmung über Termin des ersten Treffens:

doodle Umfrage

Piraten-Hochschulgruppen in NRW (HowTo)
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