HH:Satzung/Version 1.02

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ACHTUNG: Dies ist eine Kopie der aktuellen Satzung der Vorlage:ParteinameHamburg mit Änderungsvorschlägen, über welche auf dem 3. Landesparteitag beraten und entschieden werden sollen. Die aktuelle Satzung findet man auf der Website des Landesverbandes (PDF)

Wichtiger Hinweis: Bitte hier keine inhaltlichen Änderungen vornehmen, sondern die Diskussionsseite, bzw. das Forum benutzen.


Inhaltsverzeichnis

Satzung

Die Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg wurde auf der Gründungsveranstaltung am 21. Oktober 2007 beschlossen und am 13. November 2007 in folgendem Punkt geändert:

§1.1 Kurzbezeichnung in PIRATEN geändert


§ 1 NAME, SITZ UND BETÄTIGUNGSBEREICH

(1) [Aktuelle Version]

Der Landesverband Hamburg der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN

(2) [Aktuelle Version]

Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg ist einLandesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(3) [Aktuelle Version]

Der Sitz des Landesverbandes ist in Hamburg.

(4) [Aktuelle Version]

Der Betätigungsbereich der Piraten Hamburg ist das Gebiet des Bundeslandes Hamburg. Auf Antrag der einfachen Mehrheit von Piraten mit Wohnsitz in einem Bundesland ohne eigenen Landesverband kann der Landesverband der Piratenpartei Hamburg, bis zur Gründung eines entsprechenden Landesverbandes, die politische Betätigung in diesem Bundesland stellvertretend übernehmen.

(5) [Aktuelle Version]

Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. Pirat bezeichnet.

§ 2 - MITGLIEDSCHAFT

(1) [Aktuelle Version]

Pirat der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg kann jede in Deutschland lebende Person werden (freie Wahl des Landesverbandes), die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Piraten sein oder werden.

(2) [Aktuelle Version]

Pirat der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband der Piraten Hamburg führt ein zusätzliches Hamburger Piratenverzeichnis.

(3) [Aktuelle Version]

Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzungen den Zielen der Piratenpartei Deutschland widersprechen, ist nicht zulässig.

§ 3 - ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) [Aktuelle Version]

Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Landespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen kann die Mitgliedschaft bei einer niedrigeren Parteigliederung, unabhängig vom Wohnort (freie Wahl), erworben werden.

(2) [Aktuelle Version]

Wer die Mitgliedschaft in der Piratenpartei beantragt, ist ein Piratenanwärter.

(3) [Aktuelle Version]

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Gebietsverbands, bei welchem die Mitgliedschaft beantragt wird. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Piratenanwärter gegenüber schriftlich begründet werden. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Piratenanwärter bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, welche mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(4) [Aktuelle Version]

Die Aufnahme setzt voraus, dass der Piratenanwärter nicht schon Pirat in einem Landesverband ist. Ein Wechsel der Landesverbände und deren Gliederungen, sind bei den zuständigen Vorständen anzumelden. Das Stimmrecht zu einer Wahl ist nach einem Wechsel des Landesverbandes dem Piraten nur gegeben, wenn er dieses in der jeweiligen Wahlperiode nicht schon wahrgenommen hat.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) [Aktuelle Version]

Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und ihren Gliederungen endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei, und zwar mit sofortiger Wirkung.

(2) [Aktuelle Version]

Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei und somit dem Landesverband berechtigt. Der Austritt muss schriftlich mit Unterschrift erfolgen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER PIRATEN

(1) [Aktuelle Version]

Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des Bundesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland und ihrer Gliederungen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) [Aktuelle Version]

Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung sowie an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(3) [Aktuelle Version]

Ein Pirat kann nur in den Vorstand des Landesverbandes Hamburg gewählt werden, wenn er Pirat im Landesverband Hamburg ist, unabhängig seines angezeigten Wohnsitzes.

(4) [Aktuelle Version]

Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

(5) [Aktuelle Version]

Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(6) [Aktuelle Version]

Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

(7) [Aktuelle Version]

Jeder Pirat hat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Gremien teilzunehmen.

(8) [Aktuelle Version]

Jeder Pirat hat bei der Aufstellung der KandidatInnen für öffentliche Wahlen Stimmrecht in dem Bezirksverband des Wahlkreisverbandes, in dem er Pirat ist.

§ 6 BUNDESPARTEI UND LANDESVERBAND

(1) [Aktuelle Version]

Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet.

§ 6 BUNDESPARTEI UND LANDESVERBAND

(1) [Aktuelle Version]

Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet.

§ 7 GLIEDERUNG

(1) [Aktuelle Version]

Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg kann sich in Bezirksverbände gliedern.

§ 8 ORGANE, GRUPPEN UND GREMIEN DES LANDESVERBANDES

(0) [Aktuelle Version]

Die Landesgründungsversammlung (Die Gründungsversammlung tagt nur einmal.)

(1) [Aktuelle Version]

Die Landesmitgliederversammlung

(2) [Aktuelle Version]

Der Landesvorstand

(3) [Aktuelle Version]

Die Bezirksverbände

§ 9 BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN

(1) [Aktuelle Version]

Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze sowie die Satzung und die Wahlordnung des Landesverbandes der Piraten Hamburg.

(2) [Aktuelle Version]

Landeslistenbewerber müssen Pirat im Landesverband Hamburg sein, Bezirksbewerber sollten Pirat im Wahlkreis sein.

§ 10 ZULASSUNG VON GÄSTEN

(1) [Aktuelle Version]

Die Landesmitgliederversammlung und der Landesvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen.

(2) [Aktuelle Version]

Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

(3) [Aktuelle Version]

Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.

§ 11 DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) [Aktuelle Version]

Jeder Pirat hat das Recht auf fernschriftliche (soweit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zulässig, auch in elektronischer Form) Zusendung der Einladungen zu jeder Landesmitgliederversammlung, bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung.

(2) [Aktuelle Version]

Die Landesmitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Die Versammlung wird einberufen durch fernschriftliche Einladung der Piraten. Gleiches gilt für außerordentliche Landesmitgliederversammlungen.

(3) [Aktuelle Version]

Die Landesmitgliederversammlung wird einberufen auf Verlangen:
a) eines Viertels der Bezirksgruppen,
b) von 10% der Mitglieder.

(4) [Aktuelle Version]

Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% der Hamburger Piraten anwesend sind. Die Zahl der Anwesenden ergibt sich aus der Anzahl der ausgegebenen Stimmausweise. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Piraten. Personalentscheidungen erfolgen nach den Regularien der Wahlordnung.

(5) [Aktuelle Version]

Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden Landesmitgliederversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer Landesmitgliederversammlung geändert wird.

(6) [Aktuelle Version]

Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,
b) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,
c) die Beschlussfassung über Bezirksliste oder Landesliste für die Wahl zum Abgeordnetenhaus,
d) die Wahl des Landesvorstandes,
e) die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes.

(7) [Aktuelle Version]

Der Landesvorstand hat unter anderem die Aufgabe:
a) den Landesverband nach außen zu vertreten,
b) die Landesmitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen.

§ 12 DER LANDESVORSTAND

(1) [Aktuelle Version]

Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Hamburg vor dem Bundesvorstand und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und Gremien.

(2) [Aktuelle Version]

Dem Landesvorstand gehören mindestens 3 Piraten an. Die Vorstandsmitglieder nehmen untereinander eine Geschäftsverteilung in Vorsitzender / -de, stellvertretender Vorsitzender / -de und Landesschatzmeister / -in vor. Werden die Piraten Hamburg nach §1 Abs.4, in einem weiteren Bundesland stellvertretend politisch tätig und kein Pirat aus den Reihen des zu vertretenden Bundeslandes hat ein Sitz im Landesvorstand Hamburg, erweitert sich der Vorstand automatisch um einen Piraten aus den Reihen des vertretenen Bundeslandes (siehe auch Wahlordnung der Piraten Hamburg). Eine Wiederwahl ist möglich. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht, nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) [Aktuelle Version]

Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(4) [Aktuelle Version]

Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Diese Versammlung wird fernschriftlich, mit einer Frist von 10 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) [Aktuelle Version]

Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) [Aktuelle Version]

Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse, der Landesparteitage bzw. der Landesgründungsversammlung.

(7) [Aktuelle Version]

Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

(8) [Aktuelle Version]

Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstand-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind.

(9) [Aktuelle Version]

Für die Abberufung des Landesvorstandes reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.

(10) [Aktuelle Version]

Der Landesvorstand hat insbesondere die Aufgabe:
a) die Arbeit zwischen den Tagungen der Landesmitgliederversammlung zu koordinieren und deren Beschlüsse umzusetzen,
b) die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden zu koordinieren.

§ 13 ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1) [Aktuelle Version]

Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§ 14 - Verbindlichkeit dieser Bundessatzung

(1) Die Satzungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.

§ 15 - Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Piraten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

§ 16 - Finanzordnung

(1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettomonatsgehalts empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für 12 Monate im Voraus zu entrichten.

(2) Jeder Pirat ist verpflichtet, seine Beiträge im Einzugsverfahren oder per Einzahlung/Überweisung jeweils auf das zentrale Bundeskonto zu leisten. Sollten aus irgendwelchen Gründen Beitragszahlungen bei unteren Gliederungen eingehen, sind diese verpflichtet, jene unverzüglich (innerhalb von 10 Tagen) auf das zentrale Bundeskonto weiterzuleiten. Das Mahnverfahren in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden und die Verteilung der Beiträge obliegt der Bundespartei.

(3) Nach einem vom Bundesparteitag festzulegenden Verteilerschlüssel erhalten Landes-, Kreis- und Ortsverbände vierteljährlich ihre Beitragsanteile überwiesen. Die Gründungsversammlung vom 10.09.2006 hat folgenden Verteilerschlüssel festgelegt: Bundesverband: 30 Prozent, Landesverband: 20 Prozent, Kreisverband: 20 Prozent, Ortsverband: 30 Prozent. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass, solange keine Ortsverbände bestehen, deren Beitragsanteile weiterhin dem Kreisverband zufließen. Wenn es keinen Kreisverband gibt, verbleibt das Geld beim Landesverband.

(4) Zweckgebundene Spenden (auch Barspenden) werden, nach Abzug von 10% an die Bundespartei, unverzüglich dem vom Spender bestimmten Zweck zugeführt. Landes-, Kreis- und Ortsverbände sind gehalten, bis zur Einzahlung durch den Spender, die Zweckbestimmung der Spenden zu klären. Nicht zweckgebundene Spenden verbleiben bei der Bundespartei. Spendenzahlungen, auch von Nichtmitgliedern, sind ebenfalls in voller Höhe an das zentrale Bundeskonto weiterzuleiten. Die Verwaltung hat sicherzustellen, dass die Spendenweiterleitung unverzüglich an die benannten Gliederungen korrekt erfolgt. Nur der Bundesvorstand kann Spendenbescheinigungen ausstellen.