HH:Satzung/Version 1.02

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ACHTUNG: Die aktuelle Satzung findet man auf der Website des Landesverbandes (PDF)

Dies ist eine Kopie der aktuellen Satzung der Vorlage:ParteinameHamburg mit Änderungsvorschlägen, über welche auf dem 3. Landesparteitag beraten und entschieden werden sollen.

Wichtiger Hinweis: Bitte hier keine inhaltlichen Änderungen vornehmen, sondern die Diskussionsseite, bzw. das Forum benutzen.


Satzung

Die Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg wurde auf der Gründungsveranstaltung am 21. Oktober 2007 beschlossen und am 13. November 2007 in folgendem Punkt geändert:

§1.1 Kurzbezeichnung in PIRATEN geändert


§ 1 NAME, SITZ UND BETÄTIGUNGSBEREICH

(1) [Aktuelle Version]

Der Landesverband Hamburg der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN

(2) [Aktuelle Version]

Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg ist einLandesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(3) [Aktuelle Version]

Der Sitz des Landesverbandes ist in Hamburg.

(4) [Aktuelle Version]

Der Betätigungsbereich der Piraten Hamburg ist das Gebiet des Bundeslandes Hamburg. Auf Antrag der einfachen Mehrheit von Piraten mit Wohnsitz in einem Bundesland ohne eigenen Landesverband kann der Landesverband der Piratenpartei Hamburg, bis zur Gründung eines entsprechenden Landesverbandes, die politische Betätigung in diesem Bundesland stellvertretend übernehmen.

(5) [Aktuelle Version]

Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. Pirat bezeichnet.

§ 2 - MITGLIEDSCHAFT

(1) [Aktuelle Version]

Pirat der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg kann jede in Deutschland lebende Person werden (freie Wahl des Landesverbandes), die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Piraten sein oder werden.

(2) [Aktuelle Version]

Pirat der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband der Piraten Hamburg führt ein zusätzliches Hamburger Piratenverzeichnis.

(3) [Aktuelle Version]

Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzungen den Zielen der Piratenpartei Deutschland widersprechen, ist nicht zulässig.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) [Aktuelle Version]

Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Landespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen kann die Mitgliedschaft bei einer niedrigeren Parteigliederung, unabhängig vom Wohnort (freie Wahl), erworben werden.

(2) [Aktuelle Version]

Wer die Mitgliedschaft in der Piratenpartei beantragt, ist ein Piratenanwärter.

(3) [Aktuelle Version]

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Gebietsverbands, bei welchem die Mitgliedschaft beantragt wird. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Piratenanwärter gegenüber schriftlich begründet werden. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Piratenanwärter bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, welche mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(4) [Aktuelle Version]

Die Aufnahme setzt voraus, dass der Piratenanwärter nicht schon Pirat in einem Landesverband ist. Ein Wechsel der Landesverbände und deren Gliederungen, sind bei den zuständigen Vorständen anzumelden. Das Stimmrecht zu einer Wahl ist nach einem Wechsel des Landesverbandes dem Piraten nur gegeben, wenn er dieses in der jeweiligen Wahlperiode nicht schon wahrgenommen hat.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER PIRATEN

(1) [Aktuelle Version]

Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des Bundesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland und ihrer Gliederungen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) [Aktuelle Version]

Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung sowie an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(3) [Aktuelle Version]

Ein Pirat kann nur in den Vorstand des Landesverbandes Hamburg gewählt werden, wenn er Pirat im Landesverband Hamburg ist, unabhängig seines angezeigten Wohnsitzes.

(4) [Aktuelle Version]

Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

(5) [Aktuelle Version]

Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(6) [Aktuelle Version]

Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

(7) [Aktuelle Version]

Jeder Pirat hat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Gremien teilzunehmen.

(8) [Aktuelle Version]

Jeder Pirat hat bei der Aufstellung der KandidatInnen für öffentliche Wahlen Stimmrecht in dem Bezirksverband des Wahlkreisverbandes, in dem er Pirat ist.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.

(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er/sie vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Bundesvorstand angeordnet. Der Vorschrift des § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) ist unbedingte Beachtung zu schenken. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(4) Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist eine Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung.

(5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(6) Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände.

(7) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 6 entscheidet der Bundesparteitag auf Antrag des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

§ 7 - Gliederung

(1) Die Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.

(2) Die weitere Untergliederung erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände.

(3) Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen.

§ 8 - Bundespartei und Landesverbände

(1) Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

(2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

§ 9 - Organe der Bundespartei

(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag und die Gründungsversammlung.

(2) Der Bundesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Dem Bundesvorstand gehören sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Bundesschatzmeister, der Generalsekretär und zwei weitere Piraten.

(4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(5) Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(6) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(8) Der Bundesparteitag tagt jährlich. Die Einberufung folgt den Regularien der Absätze 5 und 6 mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist sechs Wochen zu betragen hat. Der Parteitag wird einberufen durch schriftliche Einladung der Mitglieder (Fax genügt). Gleiches gilt für außerordentliche Mitgliederversammlungen.

Genügt Email als rechtlich verbindliche Mitteilung?

(9) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 10.09.2006.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

§ 11 - Zulassung von Gästen

(1) Der Bundesparteitag, der Bundesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen.

(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

§ 12 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland.

(4) Die beigefügte Finanzordnung ist Teil dieser Satzung.

§ 13 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.

(5) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.

§ 14 - Verbindlichkeit dieser Bundessatzung

(1) Die Satzungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.

§ 15 - Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Piraten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

§ 16 - Finanzordnung

(1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettomonatsgehalts empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für 12 Monate im Voraus zu entrichten.

(2) Jeder Pirat ist verpflichtet, seine Beiträge im Einzugsverfahren oder per Einzahlung/Überweisung jeweils auf das zentrale Bundeskonto zu leisten. Sollten aus irgendwelchen Gründen Beitragszahlungen bei unteren Gliederungen eingehen, sind diese verpflichtet, jene unverzüglich (innerhalb von 10 Tagen) auf das zentrale Bundeskonto weiterzuleiten. Das Mahnverfahren in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden und die Verteilung der Beiträge obliegt der Bundespartei.

(3) Nach einem vom Bundesparteitag festzulegenden Verteilerschlüssel erhalten Landes-, Kreis- und Ortsverbände vierteljährlich ihre Beitragsanteile überwiesen. Die Gründungsversammlung vom 10.09.2006 hat folgenden Verteilerschlüssel festgelegt: Bundesverband: 30 Prozent, Landesverband: 20 Prozent, Kreisverband: 20 Prozent, Ortsverband: 30 Prozent. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass, solange keine Ortsverbände bestehen, deren Beitragsanteile weiterhin dem Kreisverband zufließen. Wenn es keinen Kreisverband gibt, verbleibt das Geld beim Landesverband.

(4) Zweckgebundene Spenden (auch Barspenden) werden, nach Abzug von 10% an die Bundespartei, unverzüglich dem vom Spender bestimmten Zweck zugeführt. Landes-, Kreis- und Ortsverbände sind gehalten, bis zur Einzahlung durch den Spender, die Zweckbestimmung der Spenden zu klären. Nicht zweckgebundene Spenden verbleiben bei der Bundespartei. Spendenzahlungen, auch von Nichtmitgliedern, sind ebenfalls in voller Höhe an das zentrale Bundeskonto weiterzuleiten. Die Verwaltung hat sicherzustellen, dass die Spendenweiterleitung unverzüglich an die benannten Gliederungen korrekt erfolgt. Nur der Bundesvorstand kann Spendenbescheinigungen ausstellen.