HE:Schiedsgericht/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts Hessen wurde in der Sitzung am 27.05.2013 beschlossen:

§ 1 Sitzungen

  1. Das Landesschiedsgericht berät sich in geschlossenen bevorzugt fernmündlichen Sitzungen.
  2. Regelmäßiger Sitzungstermin ist wöchentlich montags um 18:00 Uhr. Liegen keine laufenden Verfahren vor und geht bis zum der Sitzung vorhergehenden Freitag kein Schriftsatz ein, so entfällt die regelmäßige Sitzung. Zu weiteren Sitzungen sowie zu Anhörungen kann mit einer Frist von 3 Tagen auf der Mailingliste oder per Protokollnotiz eingeladen werden. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden. In diesem Fall müssen die Richter telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt werden.
  3. Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn alle Richter anwesend sind.
  4. Bei einer unentschuldigten Verspätung von ab 15 Minuten ist in der nächsten mündlichen Sitzung eine Flasche trockener Rot- oder Weißwein (nicht unter 5 €/Flasche) zu spendieren. Alternativ ist eine Flasche gut gelagerten Rums möglich (ab fünf Jahren Lagerzeit).
  5. Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Pad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. Auf der Tagesordnung werden alle laufenden Anrufungen und Verfahren geführt.

§ 2 Anrufungen

  1. Mit der Anrufung wird beim Landesvorstand oder dem zugehörigen Kreisvorstand der Mitgliedschaftsstatus des Anrufenden abgefragt.
  2. Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen und werden bei Eingang bestätigt. Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus dem Kürzel “LSG-HE”, gefolgt von einer Leerstelle, dem Kalenderdatum des Eingangstages nach ISO 8601, sowie bei Bedarf einem Bindestrich und einer laufenden Nummerierung der an diesem Tag eingegangenen Fälle. Bei Bedarf kann das Aktenzeichen in späterer Sitzung geändert werden. Das Aktenzeichen wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist es im Betreff zu führen.
  3. Der Berichterstatter ist nach dem Geschäftsplan zu bestimmen und dem Anrufenden unverzüglich mitzuteilen.
  4. Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar oder offensichtlich unvollständig, so wird zur Nachbesserung binnen fünf Tagen aufgefordert.

§ 3 Dokumentation

  1. Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Aktenzeichen, der aktuelle Stand, der zuständige Berichterstatter der jeweiligen Anrufung bzw. des jeweiligen Verfahrens einsehbar ist.
  2. Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen gesammelt. Nach Abschluss des Verfahrens werden das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten Umschlägen archiviert. Der Umschlag mit den verfahrensbestimmenden Schriftstücken wird mit einem außen angebrachten Verfallsdatum (mindestens fünf Jahre) versehen. Die Archivierung erfolgt in der Landesgeschäftsstelle.
  3. Einsicht in die Verfahrensakten ist beim Landesschiedsgericht zu beantragen.

§ 4 Mündliche Verhandlung

  1. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann.
  2. Fernmündliche Verhandlungen finden im Rahmen einer Telefonkonferenz auf dem Server der Hessischen Piratenpartei statt. Auf die Verhandlung wird im Wiki des Landesschiedsgerichtes und auf der Hessischen Mailingliste ("PPH") hingewiesen.

§ 5 Beschlüsse

Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller Richter ist nicht notwendig.

§ 6 Urteile

  1. Urteile werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt. Über die Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden. Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss mindestens fünf Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf der folgenden Sitzung oder im Umlauf entschieden. Enthaltungen sind dabei nicht zulässig. Wird das Urteil einstimmig entschieden, so sind ab dem Zeitpunkt der letzten Stimmabgabe keine Änderungen mehr möglich und das Urteil ist sofort zu verschicken.
  2. Das Urteil und Beschlüsse haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten; Vgl. http://bundesrecht.juris.de/zpo/__313.html. Ämterbezeichnungen werden dort geschlechtsneutral verwendet.
  3. Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Diese abweichende Meinung darf die Länge von zwei Seiten nicht überschreiten. Der Wunsch nach einer Mindermeinung ist bei der Urteilsentscheidung in der Sitzung mitzuteilen. Der Text der Mindermeinungen ist dann binnen 14 Tagen zu verfassen.
  4. Anschließend wird das Urteil elektronisch signiert und den Streitparteien mit Bitte um Empfangsbestätigung übersandt. Wird der Empfang nicht binnen 14 Tagen bestätigt, so wird eine schriftliche Fassung in der Landesgeschäftsstelle ausgedruckt und entweder von einem anwesenden Richter oder von einem vom LSG beauftragten LGS-Mitarbeiter unterzeichnet und per Einschreiben/Rückschein an die Streitpartei gesendet.
  5. Eine anonymisierte Fassung des Urteils wird, binnen sieben Tagen nach Fertigstellung, elektronisch signiert (PGP-Key) und im öffentlichen Wiki hinterlegt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

§ 7 Geschäftsverteilungsplan

  1. Der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren wird in folgendem Turnus festgelegt:
    • Lara Pszenny
    • Ruben Bridgewater
    • Reinhard Schaffert
  2. Ist der nach dem Turnus zuständige Richter freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt, so wird der betroffene Richter im Turnus übergangen.
  3. Durch Beschluss des Schiedsgerichts kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.

§ 8 Ersatzrichter

  1. Ersatzrichter nehmen an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes, den Beratungen und Verhandlungen teil.
  2. Sie sind zuständig für die Dokumentation im Wiki inkl. des Signierens der Dokumente.
    Ebenfalls sind sie zuständig für das Abrufen des Mitgliedschaftsstatus nach § 2 Abs. 1 LSG-HE GO. Diesen haben sie dem restlichen Landesschiedsgericht unverzüglich mitzuteilen.
  3. Die Rangfolge von § 5 VI SGO wird wie folgt festgelegt:
    1. Florian Zumkeller-Quast
    2. Markus Drenger

§ 9 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen und im Umlaufverfahren mit absoluter Mehrheit der Richter geändert werden.

§ 10 Sonstiges

Die Landesgeschäftsstelle wird angewiesen, Schreiben an das Landesschiedsgericht zu öffnen, einzuscannen und dem Schiedsgericht per E-Mail zu schicken. Der Inhalt ist vertraulich zu behandeln, die Schreiben nach dem Scannen sicher bei den sonstigen Unterlagen des Schiedsgerichts aufzubewahren.