HE:Schiedsgericht/Geschäftsordnung

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Diese Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts wurde in der Sitzung am 07.10.2012 einstimmig beschlossen, zuletzt geändert am 08.01.2013:

I Sitzungen

(1) Das Landesschiedsgericht berät sich bevorzugt fernmündlich in geschlossenen Sitzungen oder Präsenzsitzungen. Zu Sitzungen sowie zu Anhörungen kann mit einer Frist von 3 Tagen auf dem Verteiler oder per Protokollnotiz eingeladen werden. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.

(2) Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn alle Richter anwesend sind.

(3) Bei einer unentschuldigten Verspätung von ab 15 Minuten ist eine Flasche gut gelagerten Rum alternativ (bevorzugt deutschen) Rot- oder Weißwein (nicht unter 5 €/Flasche) zu spendieren.

(4) Ist ein Richter zweimalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt er für 14 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, so wird vom Vorsitzenden oder den verbleibenden Richtern nachgefragt und die generelle Arbeitsfähigkeit des LSG überprüft.

(5) Ist ein Richter viermalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt er für 28 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, und ist er an laufenden Verfahren beteiligt, so können die verbleibenden Richter ihn von laufenden Verfahren freistellen und den nächsten Ersatzrichter mit laufenden Verfahren beauftragt. §5 Absatz 5 Satz 2, Absätze 3 und 7 Schiedsgerichtsordnung gelten sinngemäß.

(6) Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Pad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. Das Protokoll wird nach der Sitzung auf den Verteiler landesschiedsgericht @ piratenpartei-hessen.de geschickt. Auf der Tagesordnung werden alle laufenden Anrufungen und Verfahren geführt

II Anrufungen

(1) Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt per E-Mail. Schriftsätze sind als Klartext, PDF, Word oder Openoffice-Dokument beizufügen.

(2) Mit der Anrufung fragt der Vorsitzende Richter beim zuständigen Vorstand den Mitgliedschaftsstatus des Anrufenden ab.

(3) Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen und das Verfahren wird durch den Vorsitzenden Richter eröffnet.

(4) Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus dem Kürzel “LSG-HE”, gefolgt von einem Bindestrich, dem Kalenderdatum des Eingangstages nach ISO 8601, einem Bindestrich sowie einer laufenden Nummerierung der eingegangenen Fälle an diesem Tag. Bei Bedarf kann das Aktenzeichen in späterer Sitzung geändert werden. Das Aktenzeichen wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist es im Betreff zu führen.

(5) Der Berichterstatter ist dem Anrufenden in der Eingangsbestätigung mitzuteilen.

(6) Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar, nicht in den obig angegebenen Formaten oder offensichtlich unvollständig, so wird zur Nachbesserung binnen 5 Tagen aufgefordert.

III Verfahren

(1) Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Aktenzeichen, der aktuelle Stand, der zuständige Berichterstatter aller Anrufungen und Verfahren einsehbar ist.

IV Mündliche Verhandlung

(1) Die Streitparteien werden per E-Mail mit einer Frist von 7 Tagen zur mündlichen Verhandlung geladen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann.

(2) Mündliche Verhandlungen finden im Rahmen einer Telefonkonferenz auf dem Server der Hessischen Piratenpartei statt. Der Konferenzraum wird für die mündliche Verhandlung verschlossen, so dass nur die Verfahrensbeteiligten direkt teilnehmen können. Zur Herstellung der Verfahrensöffentlichkeit kann die Verhandlung in einen weiteren Telefonkonferenzraum übertragen werden. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung Rechte des Verfahrensbeteiligten eingeschränkt sein können (Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen).

V Beschlüsse

(1) Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller Richter ist nicht notwendig.

VI Urteile

(1) Urteile werden durch einfache Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt. Über die Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden. Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss mindestens 5 Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf der folgenden Sitzung entschieden. Enthaltungen sind dabei nicht zulässig.

(2) Das Urteil und Beschlüsse haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten; Vgl. http://bundesrecht.juris.de/zpo/__313.html. Ämterbezeichnungen werden dort geschlechtsneutral verwendet.

(3) Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Diese abweichende Meinung darf die Länge von zwei Seiten nicht überschreiten. Der Wunsch nach einer Mindermeinung ist bei der Urteilsentscheidung in der Sitzung mitzuteilen. Der Text der Mindermeinungen ist dann binnen 14 Tagen zu verfassen.

(4) Anschließend wird das Urteil ausgefertigt, signiert, den Streitparteien mit Bitte um Empfangsbestätigung übersandt. Wird der Empfang nicht binnen 14 Tagen bestätigt, so wird eine schriftliche Fassung in der Bundesgeschäftsstelle ausgedruckt, entweder von einem anwesenden Richter oder von einem vom LSG beauftragten BGS-Mitarbeiter unterzeichnet und per Einschreiben/Rückschein an die Streitpartei gesendet.

(5) Eine anonymisierte Fassung des Urteils wird signiert und im öffentlichen Wiki hinterlegt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

VII Dokumentation

(1) Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen im internen Pad dokumentiert bzw. gesammelt.

(2) Nach Abschluss des Verfahrens wird das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke mit einem außen angebrachten Verfallsdatum versehen, und an die Bundesgeschäftsstelle zur Archivierung übersendet.

VIII Geschäftsverteilungsplan

(1) Der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren wird wie folgt festgelegt:

(2) Der Vorsitzende Richter wird zum Berichterstatter bestimmt.

(3) Durch Beschluss des Schiedsgerichts kann in einzelnen Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.

IX Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen mit einfacher Mehrheit, und im Umlaufverfahren mit absoluter Mehrheit der Richter geändert werden.