HE:Landesparteitage/2013.3/SÄA
Satzungsänderungsanträge | Programmanträge | Änderungsanträge | Positionspapiere | Sonstige Anträge | Dringlichkeitsanträge | Antragsbesprechung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzungsänderungsanträge (SÄA):
- 1.1 SÄA-01: §4 (8) - positionierende virtuelle Meinungsbilder (Abschaffung)
- 1.2 SÄA-02: KV-Wechsel - §3 Erwerb der Mitgliedschaft (2a)
- 1.3 SÄA-03: Dringlichkeitsanträge - §12 Satzungs- und Programmänderung (3)
- 1.4 SÄA-04: §4 (7) - positionierende virtuelle Meinungsbilder (Fragestellung)
- 1.5 SÄA-05: §4 (8) - positionierende virtuelle Meinungsbilder (Gültigkeit)
- 1.6 SÄA-05: §7a - Mindestvoraussetzungen für Ortsverbände
- 1.7 SÄA-06: §7b - Mindestvoraussetzungen für Kreisverbände
Satzungsänderungsanträge (SÄA):
SÄA-01: §4 (8) - positionierende virtuelle Meinungsbilder (Abschaffung)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Zwischen zwei Landesparteitagen kann der Landesverband neue politische Positionen beziehen, wenn dem ein virtuelles Meinungsbild vorausgegangen ist, welches alle folgende Bedingungen erfüllt:
1. Der Gegenstand der Positionierung ist klar zu formulieren.
2. Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes muss mindestens 14 Tage betragen. In dringenden Fällen kann die Laufzeit auf 7 oder 3 Tage verkürzt werden.
3. An dem virtuellen Meinungsbild müssen sich mindestens ein Zehntel der hessischen Piraten beteiligen.
Die politische Position gilt als bezogen, wenn sich mindestens 2/3 der abstimmenden hessischen Piraten dafür ausgesprochen haben. Diese ist nur bis zum nächsten Landesparteitag gültig.Neue Fassung
Begründung
Elektronische Abstimmungen in der Form der bei uns eingesetzten virtuellen Meinungsbilder haben grundsätzliche Probleme:
- keine Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse
- Manipulierbarkeit der Ergebnisse
- Abstimmverhalten ist dem Nutzer prinzipiell zuordenbar
Unser System hat hier besonders das Problem, dass die Verbreitung der Authentifizierungsinformation auf einem unsicheren Kanal erfolgt (E-Mail). Nutzer Antworten auf die Mail und geben ihren Authentifizierungstoken preis. E-Mailserver sind unsicher, die Token können in unbefugte Hände kommen.
Auch ist nicht auszuschließen, dass es Sicherheitslücken im Webserver des Voting-Systems gibt.
Der Administrator des Systems kann prinzipiell auch manipulieren, hier wäre das ganze sogar mit einem vergleichsweise geringem Aufwand verbunden.
Bei einfachen Meinungsbildern zur Abfrage von Stimmungen, die keine Verbindlichkeit haben sind diese Unzulänglichkeiten hinnehmbar. Bei einer verbindlichen Position ist das jedoch nicht der Fall.Antragsteller
SÄA-02: KV-Wechsel - §3 Erwerb der Mitgliedschaft (2a)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
Antragsteller
SÄA-03: Dringlichkeitsanträge - §12 Satzungs- und Programmänderung (3)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Begründung
Antragsteller
SÄA-04: §4 (7) - positionierende virtuelle Meinungsbilder (Fragestellung)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
(7) Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt, ein virtuelles Meinungsbild durch den Landesvorstand einholen zu lassen, sofern ein versandfertiger, möglichst neutraler und den Sachverhalt ausreichend beschreibender Text mit Fragestellung für die Einladungs-E-Mail vorliegt, eine Wiki-Seite im korrekten Namensraum mit dem Sachverhalt und zur anschließenden Sammlung der Pro- und Kontra-Argumente eingerichtet ist und sich die eine beinhaltete Fragestellung mit Ja, Nein oder Enthaltung beantworten lässt.
Begründung
Antragsteller
SÄA-05: §4 (8) - positionierende virtuelle Meinungsbilder (Gültigkeit)
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Zwischen zwei Landesparteitagen kann der Landesverband neue politische Positionen beziehen, wenn dem ein virtuelles Meinungsbild vorausgegangen ist, welches alle folgende Bedingungen erfüllt:
1. Der Gegenstand der Positionierung ist klar zu formulieren.
2. Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes muss mindestens 14 Tage betragen. In dringenden Fällen kann die Laufzeit auf 7 oder 3 Tage verkürzt werden.
3. An dem virtuellen Meinungsbild müssen sich mindestens ein Zehntel der hessischen Piraten beteiligen.
Die politische Position gilt als bezogen, wenn sich mindestens 2/3 der abstimmenden hessischen Piraten dafür ausgesprochen haben. Diese ist nur bis zum nächsten Landesparteitag gültig.Neue Fassung
Zwischen zwei Landesparteitagen kann der Landesverband neue politische Positionen beziehen, wenn dem ein virtuelles Meinungsbild vorausgegangen ist, welches alle folgende Bedingungen erfüllt:
1. Der Gegenstand der Positionierung ist klar zu formulieren.
2. Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes muss mindestens 14 Tage betragen. In dringenden Fällen kann die Laufzeit auf 7 oder 3 Tage verkürzt werden.
3. An dem virtuellen Meinungsbild müssen sich mindestens ein Zehntel der hessischen Piraten beteiligen.
Die politische Position gilt als bezogen, wenn sich mindestens 2/3 der abstimmenden hessischen Piraten dafür ausgesprochen haben.Begründung
Antragsteller
SÄA-05: §7a - Mindestvoraussetzungen für Ortsverbände
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Ich beantrage, folgenden § 7a in die Satzung aufzunehmen: (1) Jeder Pirat kann den Antrag stellen, einen Ortsverband innerhalb eines Kreisverbandes gründen. Ein Ortsverband kann nur innerhalb einer Gemeinde bestehen, Gemeinde übergreifende Ortsverbände sind unzulässig. Ein Ortsverband kann nur in Gemeinden gegründet werden, innerhalb derer mindestens 42 Piraten ihren Wohnsitz haben.
(2) Der Antrag auf Gründung ist bei dem zuständigen Kreisvorstand in Textform zu stellen. Der Antrag auf Gründung ist von mindestens 13 Piraten zu unterzeichnen, die innerhalb des Gebietes der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, in dem der Ortsverband gegründet werden soll.
(3) Nach Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags ist der Kreisvorstand verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen alle Piraten mit Wohnsitz in der Gemeinde zu einer Gründungsversammlung des Ortsverbands einzuladen. Diese hat innerhalb des Gebiets des zu gründenden Ortsverbands stattzufinden.
(4) Die Gründung des Ortsverbands benötigt eine Mehrheit der Stimmen der auf der Gründungsversammlung anwesenden Piraten, jedoch mindestens 23 Stimmen. Sind weniger Piraten anwesend oder wird die notwendige Stimmenanzahl nicht erreicht, findet die Gründung nicht statt.
(5) Der Ortsverband ist durch Beschluss des zuständigen Kreisvorstands aufzulösen, sobald die Zahl der Mitglieder des Ortsverband auf unter 37 Piraten fällt. Das Vermögen des Ortsverbands fällt dem zuständigen Kreisverband zu. Dies gilt abweichend von § 13 dieser Satzung, soweit dieser die Auflösung von Untergliederungen behandelt.
(6) Der Landesparteitag kann der Gründung eines Ortsverbänden auch dann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zustimmen, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. In diesem Fall ist Abs. 5 so lange nicht anwendbar, bis die Mitgliederzahl des Ortsverbands 37 das erste mal übersteigt.Begründung
Erfahrungsgemäß führen kleine Ortsverbände dazu, dass die aktiven Piraten sich verstärkt mit der Verwaltung ihrer Untergliederung beschäftigen. Dadurch haben sie weniger Zeit für die eigentliche politische Arbeit vor Ort. Das ist jedoch reine Selbstbeschäftigung. Aktive politische Arbeit in der Piratenpartei setzt keine Strukturen, schon gar keine Ortsverbände, voraus.
Ausreichend mitgliedsstarke Ortsverbände können diese Nachteile jedoch auffangen und für eine bessere örtliche Verwurzelung der Piratenpartei sorgen, ohne dass ausschließlich Selbstbeschäftigung die Folge ist.Antragsteller
SÄA-06: §7b - Mindestvoraussetzungen für Kreisverbände
Betrifft
Art der Änderung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Ich beantrage, folgenden § 7b in die Satzung aufzunehmen: (1) Jeder Pirat kann den Antrag stellen, einen Kreisverband innerhalb des Landesverbandes zu gründen. Ein Kreisverband kann nur in Landkreisen gegründet werden, innerhalb derer mindestens 42 Piraten ihren Wohnsitz haben und in dem sich kein anderer Kreisverband befindet.
(2) Der Antrag auf Gründung ist bei dem Landesvorstand in Textform zu stellen. Der Antrag auf Gründung ist von mindestens 13 Piraten zu unterzeichnen, die innerhalb des Gebietes der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, in dem der Kreisverband gegründet werden soll.
(3) Nach Eingang eines ordnungsgemäßen Antrags ist der Landesvorstand verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen alle Piraten mit Wohnsitz in dem Landkreis zu einer Gründungsversammlung des Kreisverbands einzuladen. Diese hat innerhalb des Gebiets des zu gründenden Kreisverbands stattzufinden.
(4) Die Gründung des Kreisverbands benötigt eine Mehrheit der Stimmen der auf der Gründungsversammlung anwesenden Piraten, jedoch mindestens 23 Stimmen. Sind weniger Piraten anwesend oder wird die notwendige Stimmenanzahl nicht erreicht, findet die Gründung nicht statt.
(5) Der Landesparteitag kann der Gründung eines Kreisverbandes auch dann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zustimmen, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.Begründung
Erfahrungsgemäß führen kleine Kreisverbände dazu, dass die aktiven Piraten sich verstärkt mit der Verwaltung ihrer Untergliederung beschäftigen. Dadurch haben sie weniger Zeit für die eigentliche politische Arbeit vor Ort. Das ist jedoch reine Selbstbeschäftigung. Aktive politische Arbeit in der Piratenpartei setzt keine Strukturen, auch keine Kreisverbände, voraus.
Ausreichend mitgliedsstarke Kreisverbände können diese Nachteile jedoch auffangen und für eine bessere ren Verwurzelung der Piratenpartei sorgen, ohne dass ausschließlich Selbstbeschäftigung die Folge ist.Antragsteller