HE:Kassel/KPT-13.1

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1. Kreisparteitag des KV Kassel-Stadt 2013

Termin

Sonntag, 13. Januar 2013, Beginn 10 Uhr, Akkreditierung ab 09:45

Ort

Bürgerhaus Jungfernkopf, Wegmannstraße 50, Kassel

Einladung

Tagesordnung

  1. Akkreditierung (9:45 Uhr)
  2. Begrüßung
  3. Versammlungsämter
    1. Wahl des Versammlungsleiters
    2. Wahl des Protokollanten
    3. Wahl des Wahlleiters
  4. Geschäftsordnung und Wahlordnung
  5. Rechenschaftsbericht
    1. Rechenschaftsbericht des Vorstands
    2. Bericht der Kassenprüfer
  6. Entlastung des Vorstands
  7. Satzungsänderungsanträge
  8. Vorstandswahlen
  9. Wahl der Rechnungsprüfer
  10. Sonstiges

== Geschäftsordnung ==

Protokoll

Anträge

Die aktuelle Satzung ist hier: http://wiki.piratenpartei.de/HE:Kassel/Satzung

Satzungsänderungsanträge

Die Entwicklung der Satzungsanträge kann in diesem PDF nachvollzogen werden: Datei:Kassel KPT13.1 Satzungsaenderungsantraege2.pdf. Die Anträge stehen ebenfalls in diesem PDF an den betreffenden Stellen in der Satzung (Seite 2).

SÄA1a - Verschiebung von Paragraphen

SÄA1a - Verschiebung von Paragraphen

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen, Satzungsparagraphen wie folgt zu verschieben:

  • „§ 8 - Kreisverband“ wird hinter „§ 1 - Zweck“ eingefügt
  • „§ 13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages“ wird vor „§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages“ eingefügt
  • „§ 17 - Ehrenvorsitzende“ wird nach „§ 24 - Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung“ eingefügt
  • „§ 19 - Buchführung und Kassenprüfung“ wird hinter „§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes“ eingefügt
  • „§ 20 - Geschäftsjahr“ wird nach „§ 18 - Allgemeine Vorschriften“ eingefügt
  • „§ 21 - Landesverband und Kreisverbände“ wird vor „§ 2 - Mitgliedschaft“ eingefügt
  • „§ 22 - Amtsdauer“ wird hinter „§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes“ eingefügt

Begründung

  • Vereinfachung der Nutzung der Satzung durch schlüssigeren Aufbau
  • übergeordnete Inhalte („§ 8 - Kreisverband“ & „§ 21 - Landesverband und Kreisverbände“) in der Satzung näher zum Anfang hin vorziehen


Verfahrenshinweis: Wird dieser Antrag abgelehnt, wird er als Modulantrag (SÄA 1b) behandelt. Wird er angenommen, wird der Antrag SÄA 1b zurückgezogen.

Antragsteller

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SÄA1b - Verschiebung von Paragraphen

SÄA1b - Verschiebung von Paragraphen

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen, Satzungsparagraphen wie folgt zu verschieben:

Modul 1: „§ 8 - Kreisverband“ wird hinter „§ 1 - Zweck“ eingefügt
Modul 2: „§ 13 - Geschäftsordnung des Kreisparteitages“ wird vor „§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages“ eingefügt
Modul 3: „§ 17 - Ehrenvorsitzende“ wird nach „§ 24 - Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung“ eingefügt
Modul 4: „§ 19 - Buchführung und Kassenprüfung“ wird hinter „§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes“ eingefügt
Modul 5: „§ 20 - Geschäftsjahr“ wird nach „§ 18 - Allgemeine Vorschriften“ eingefügt
Modul 6: „§ 21 - Landesverband und Kreisverbände“ wird vor „§ 2 - Mitgliedschaft“ eingefügt

Modul 7: „§ 22 - Amtsdauer“ wird hinter „§ 16 - Einberufung des Kreisvorstandes“ eingefügt

Begründung

Siehe SÄA1a

Antragsteller

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SÄA2 - KV-Umbenennung

SÄA2 - KV-Umbenennung

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:
Der Name des Kreisverbands wird in eine der folgenden Varianten geändert und für die gesamte Satzung übernommen.

  • Alternative a: Kassel
  • Alternative b: Kassel Stadt-Land-Fluss
  • Alternative c: Kassel Stadt-Land-Web

Begründung

Der Name des Kreisverbandes sollte sich nicht nur auf die Stadt Kassel beziehen.

Antragsteller

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SÄA3 - Überschrift "Mitgliedschaft" vor §1 streichen

SÄA3 - Überschrift "Mitgliedschaft" vor §1 streichen

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In der Überschrift „Zweck und Mitgliedschaft“ wird der Teil „und Mitgliedschaft“ gestrichen.

Begründung

„Zweck“ und „Mitgliedschaft“ sollten eigenständige Bereiche der Satzung sein.

Antragsteller

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SÄA4 - Gebiet des Kreisverbandes anpassen

SÄA4 - Gebiet des Kreisverbandes anpassen

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In §8 Absatz 2 wird hinter „Kassel“ „und des Landkreises Kassel“ eingefügt

Begründung

Der Kreisverband umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Kassel und des Landkreises Kassel.

Antragsteller

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SÄA5 - Überschrift §21 streichen

SÄA5 - Überschrift §21 streichen

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Die Überschrift des §21 „§21 - Landesverband und Kreisverbände“ wird gestrichen

Begründung

Die Inhalte dieses Paragraphen werden mit §8 zusammengefasst

Antragsteller

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SÄA6 - Überschrift "Mitgliedschaft" einfügen

SÄA6 - Überschrift "Mitgliedschaft" einfügen

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Vor §2 wird die Überschrift „Mitgliedschaft“ eingefügt.

Begründung

Die Regelungen zur Mitgliedschaft sind ein zentraler Bestandteil der Satzung. Daher sollte an dieser Stelle zur Strukturierung eine Überschrift eingefügt werden.

Antragsteller

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SÄA7 - Streichung in §6 Absatz 2

SÄA7 - Streichung in §6 Absatz 2

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In §6 Absatz 2 wird der Teil „Die Vorstände der Ortsverbände sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, egal in welcher Form, unverzüglich schriftlich dem Kreisvorstand zu melden.“ gestrichen.

Begründung

Die Satzung suggeriert an dieser Stelle, es gäbe überall Ortsverbände. Da dies nicht der Fall ist, und die Satzung eindeutig sein sollte, soll dieser Teil gestrichen werden.

Antragsteller

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SÄA8 - Streichnung in der Überschrift „Gliederungen und Organe“

SÄA8 - Streichnung in der Überschrift „Gliederungen und Organe“

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In der Überschrift „Gliederungen und Organe“ vor §9 wird der Teil „und Organe“ gestrichen.

Begründung

Für die Organe existiert bereits eine eigene Überschrift vor §10 („Die Organe des Kreisverbandes“).

Antragsteller

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SÄA9 - Gründungsinitiative für Ortsverbände

SÄA9 - Gründungsinitiative für Ortsverbände

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In §9 Absatz 2 wird die Zahl „3“ durch „5“ ersetzt.

Begründung

Eine Gründungsinitiative von 3 Personen bildet keine hinreichend stabile Basis. Darüber hinaus können anfallende Arbeiten nur auf wenige Schultern verteilt werden.

Antragsteller

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SÄA10 - Gründung von Ortsverbänden durch KPT legitimieren

SÄA10 - Gründung von Ortsverbänden durch KPT legitimieren

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In §10 Absatz wird „Der Kreisvorstand“ durch „Der Kreisparteitag“ ersetzt.

Begründung

Die Gründung von Ortsverbänden im Kreisverband sollte basisdemokratisch diskutiert und entschieden werden.

Antragsteller

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SÄA11 - Programmanträge mit 2/3 Mehrheit

SÄA11 - Programmanträge mit 2/3 Mehrheit

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

§13 wird um den Absatz „Programmanträge erfordern eine 2/3 Mehrheit“ ergänzt.

Begründung

Damit viele Piraten im Kreisverband hinter den Inhalten des Programm stehen, sollte die Hürde von einer einfachen auf eine 2/3 Mehrheit angehoben werden.

Antragsteller

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SÄA12 - Dringlichkeit nachweisen

SÄA12 - Dringlichkeit nachweisen

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:
In §12 Absatz 4 wird hinter „begründen“
Variante 1: „und durch 5 Unterstützerunterschriften stimmberechtigter Mitglieder nachweisen“ eingefügt.

Variante 2: „und durch 10 Unterstützerunterschriften stimmberechtigter Mitglieder nachweisen“ eingefügt.

Begründung

Die Erfahrung hat vielfach gezeigt, das Dringlichkeitsanträge zum einen häufig den Ablauf von Parteitagen stören, zum anderen häufig auch keine Dringlichkeit besitzen. Ohne eine Hürde können diese Anträge aber jederzeit gestellt werden, und nehmen so Zeit während der Parteitage in Anspruch.

Antragsteller

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SÄA13 - Vorstandsentscheidungen

SÄA13 - Vorstandsentscheidungen

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:
In § 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:

„Der Kreisvorstand folgt bei seinen Entscheidungen in der Regel der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Abweichende Entscheidungen müssen begründet werden.“

Begründung

Die Satzung soll an dieser Stelle zum Ausdruck bringen, das alle Piraten stimmberechtigt sind. Da der Vorstand für die Entscheidung verantwortlich ist, muss er aber auch die Möglichkeit haben sich über das Votum der Mitglieder hinwegzusetzen.

Antragsteller

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SÄA14 - Änderung der Überschrift §18

SÄA14 - Änderung der Überschrift §18

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In der Überschrift des „§ 18 - Allgemeine Vorschriften“ wird „Allgemeine Vorschriften“ in „Aufwandsdeckung“ geändert.

Begründung

§ 18 behandelt die Aufwandsdeckung

Antragsteller

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SÄA15 - Aufwandsdeckung

SÄA15 - Aufwandsdeckung

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In §18 wird der Satzteil „, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen“ ersetzt durch „sowie Erträge aus Vermögen“

Begründung

Auszug aus der Bundessatzung:
§ 7 – Gliederung
(3) Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen, ausgenommen hiervon sind der Bundesverband und die Landesverbände.

§ 24 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Es ist den Gliederungen der Piratenpartei nicht gestattet, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu eröffnen oder zu unterhalten. Die Abwicklung von unternehmerischen Tätigkeiten ist von einem Beauftragten zu besorgen, der vom Bundesvorstand bestellt wird.
http://www.piratenpartei.de/partei/satzung/

Antragsteller

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SÄA16 - Änderung der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen, Satzung“

SÄA16 - Änderung der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen, Satzung“

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

In der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen, Satzung“ wird der Teil „Allgemeine Bestimmungen,“ gestrichen.

Begründung

In den folgenden Paragraphen werden nur Inhalte zur Satzung behandelt.

Antragsteller

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SÄA17 - Vorsitzende der Herzen

SÄA17 - Vorsitzende der Herzen

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Variante 1: §17 - Ehrenvorsitzende wird komplett gestrichen
Variante 2: In §17 wird „auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende“ durch „Vorsitzende der Herzen“ ersetzt. Die Überschrift des §17 wird in „Vorsitzende der Herzen“ geändert

Variante 3: In §17 wird der Teil „auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende“ gestrichen

Begründung

Ehrenvorsitzende sind oldschool

Antragsteller

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SÄA18 - Inkrafttreten der Satzung

SÄA18 - Inkrafttreten der Satzung

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Der erste Satz in „§ 25 - Inkrafttreten“ wird ersetzt durch „Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag 13.1 am 13.01. 2013 in Kassel angenommen und tritt unverzüglich in Kraft.“

Begründung

Update der Satzung

Antragsteller

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SÄA19 - Neunummerierung

SÄA19 - Neunummerierung

Text

Der Kreisparteitag möge beschließen:

Alle Paragraphen der Satzung sowie deren bisherigen nummerierte Absätze werden fortlaufend durchnummeriert.

Begründung

Update der Satzung

Antragsteller

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SÄA20 - Namensgebung

SÄA20 - Namensgebung

Text

I. A. Verstaendnisfrage:
1. Lautet der §8, Nummer 1., Satz 2 "Er fuehrt den Namen "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Kassel-Stadt, Kassel-Land". oder lautet er 2. a) "Er führt den Namen Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Kassel-Stadt." oder b) "Er führt den Namen .Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Kassel-Stadt.."

B. Satzungsaenderungsantrag: Wenn die Frage eins mit "ja" zu beantworten ist: Der Kreisparteitag moege beschliessen, in §8, Nummer 1., Satz 2 die Worte "Kassel-Land" durch die Worte "und Land" zu ersetzen, den Bindestrich vor und das Komma hinter sem Wirt "Stadt" jeweils zu streichen.

Wenn die Fragen zwei a) oder b) mit ja zu beantworten sind: Der Kreisparteitag moege beschliessen, in §8, Nummer 1., Satz 2 den Bindestrich vor dem Wort "Stadt zu streichen und nach dem Wort "Stadt" die Worte "und Land" einzufuegen.

Je nachdem, ob Frage zwei a) oder b) mit "ja" zu beantworten sind, sollen die Punkte vor dem Wort "Piratenpartei" und hinter dem Wort "Stadt" jewils bleiben, wie sie den Varianten a) oder b) entsprechen.

Wenn die Antragsteller von SAÄ2 einverstanden sind, kann mein Antrag auch als eine weitere Variante zu diesem Antrag betrachtet und

abgestimmt werden.

Begründung

Mir scheint die Bennennung "Kassel Stadt und Land" eine sinnvolle Umbenennung des bisherigen Namens bzw. ein sinnvoller neuer Name zu

sein.

Antragsteller

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SÄA21

SÄA21

Text

Der Kreisparteitag moege beschliessen, in §15, Nummer 5. der Satzung das Wort "parteioeffentlich" durch das Wort "oeffentlich" zu ersetzen und vor den Worten "die Parteioeffentlichkeit" die Worte "die Oeffentlichkeit

oder" einzusetzen.

Begründung

Damit soll der Tatsache, dass in Kassel bisher die als "Plenum" bezeichnete Kreisvorstandssitzung als oeffentliche Sitzung durchgefuehrt wurde, Rechnung getragen werden. Beschliesst der Vorstand einen Ausschluss der "Oeffentlichkeit", so soll die Moeglichkeit gegeben werden, die gesamte Oeffentlichkeit oder nur die

Parteioeffenlichkeit oder die Oeffentlichkeit auszuschliessen.

Antragsteller

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SÄA22

SÄA22

Text

Neue Satzung Abschnitt I. Zweck, Name, Sitz und Mitgliedschaft

§ 1 Zweck

Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab. Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1. Der Kreisverband (Name?) – nachfolgend KV genannt – ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß den Satzungen der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung) des Landesverbandes Hessen. Er ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen des Landkreis Kassel.

2. Der KV führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Kassel Land. Die Verwendung des verkürzten Namens „Piratenpartei Kassel Land“ ist zulässig. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN.

3. Der Sitz des KV ist ?.

4. Das Tätigkeitsgebiet des KV ist der Landkreis Kassel die Stadt Kassel und deren zugehörige Wahlkreise bis zur Gründung eigener Untergliederungen in den politisch anders gegliederten Wahlkreisteilen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen mit angezeigtem Wohnsitz im KV, das nicht gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung Mitglied einer anderen Untergliederung ist.

2. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können Piraten bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung frei wählen. Näheres regelt die Bundessatzung.

3. Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennen.

4. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

5. Mitgliedschaften und ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen von folgenden Mitgliedern des Kreisverbandes dem Kreisvorstand gegenüber unverzüglich angezeigt und allen übrigen Mitgliedern des Kreisverbandes offen gelegt werden: 1. Kandidaten für parteiinterne Ämter oder Funktionen, 2. Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern.

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Dieser kann sowohl die Aufnahme als auch Verwaltung der Mitglieder an den Kreisvorstand delegieren. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die Satzung des KV geregelt

2. Wenn in dem Ortsbezirk, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, kein Ortsverband existiert, entscheidet der Kreisvorstand über den Aufnahmeantrag.

3. Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Antragstellung zu entscheiden.

4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der Bewerberin bzw. dem Bewerber gegenüber schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsmittel begründet werden.

5. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung frei wählen, näheres regelt die Bundessatzung.

6. Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber schriftlich Einspruch einlegen.

7. Mitglied kann nur sein, wer einen monatlichen Mitgliedsbeitrag leistet (analog § 5 Bundessatzung)

8. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss und der Zahlung des ersten Monatsbeitrags.

§ 5 Rechte und Pflichten der Piraten

1. Jeder KV Pirat hat das Recht und die Pflicht im Rahmen der Bundessatzung und der Satzungen der Gliederungen, in denen er Mitglied ist, die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen.

2. Jeder Landkreis Kassel Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, der Satzungen der übergeordneten Gliederungen und der Bundessatzung teilzunehmen. Ein Landkreis Kassel Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er Mitglied ist (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlungen der betroffenen Gliederungen dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

3. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Landkreis Kassel Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als ein Monate im Rückstand ist.

5. Die Landkreis Kassel Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

6. Jeder Landkreis Kassel Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt ist in Schriftform anzuzeigen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.

2. Beitritt zu einer Organisation deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland wiederspricht.

3. Rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts

4. Ausschluss nach § 6 der Landessatzung.

5. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes bzw., wenn keine Mitgliedschaft in einem Ortsverein besteht, gegenüber dem Kreisvorstand, schriftlich anzuzeigen.

6. Die Vorstände der Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach §4 (1) an den Kreisvorstand delegiert haben, sind verpflichtet, die bei ihnen eingegangenen Austrittserklärungen unverzüglich dem Kreisvorstand zu melden.

7. Die Mitgliedschaft kann vom Ortsvorstand oder vom Kreisvorstand wenn der Ortsverband die Verwaltung der Mitglieder nach § 4 (1) an den Kreisvorstand delegiert haben, beendet werden wenn mehr als drei Monate keine Mitgliedsbeiträge gezahlt wurde.

8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch au Rückzahlung von zu viel gezahlten Beiträgen besteht nicht.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen

Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die über geordneten Landes- und Bundessatzung und die Landes- und Bundesschiedsordnung.

Abschnitt II. Gliederung

§ 8 Gliederung

1. Im Kreisverband können sich Ortsverbände gründen. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einem Ortsbezirk ist.

2. Die Bildung eines Ortsverbandes bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens fünf Piraten. Der Kreisvorstand beruft einen Gründungsbeauftragten, der der Gründungsinitiative zur Seite steht.

§ 9 Über- und untergeordnete Gliederungen und Verhaltensweise von Gliederung

1. Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bezüglich des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

2. Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind nicht bindend, müssen aber in der Beschlussfassung des KV berücksichtigt werden.

3. Verletzen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Kreisvorstand berechtigt und verpflichtet, die nachgeordneten Gebietsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

4. Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zusetzen. Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages.

5. Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.

6. Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung wahren.

III. Organe und Willensbildung

§ 10 Organe des Kreisverbandes

1. Kreisparteitag 2. Kreisvorstand

§ 11 Kreisparteitag – Rechte und Pflichten

1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

2. Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.

3. Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als ein Monat im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

4. Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

5. Zum Kreisparteitag lädt der Vorstand jedes Mitglied in Textform unter Einhaltung der Ladungsfrist von vier Wochen ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

6. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied binnen Frist per E-Mail ein. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, werden stattdessen per Brief eingeladen.

7. Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden: a. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder b. auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder auf Antrag der Fraktion der Landkreisverordnetenversammlung.

8. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorsitzende muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von vier Wochen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.

9. Der ordentliche Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Grundsätzlich finden nur dort Wahlen für Parteiämter statt. Ausnahme hierzu bildet § 11 (14) dieser Satzung. Die Einberufung erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschlusses. Die Ladungsfrist hierfür beträgt wenigstens 28 Tage.

10. Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Sie dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

11. Die Wahlen des Kreisvorstands sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Kassenprüfer wird offen durchgeführt. Auf Antrag eines Mitglieds, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

12. Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 12 Kreisparteitag – Aufgaben

1. Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.

2. Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

a. den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes, b. den Rechenschaftsbericht der Kreistagsfraktion c. Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters, d. Entlastungen des Kreisvorstandes, e. Wahl des Kreisvorstandes, f. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfer,

3. Anträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 30 Tagen beim Kreisvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.

4. Änderungen von Programm- und sonstigen Anträgen sind während des Kreisparteitags zulässig, sofern sie nicht den Antragsinhalt wesentlich verändern. Um einen Antrag zu ändern ist die Zustimmung des Kreisparteitags mit zwei Drittel Mehrheit erforderlich.

5. Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.

6. Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.

3. Die Wahlen des Kreisvorstands sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Kassenprüfer wird offen durchgeführt. Auf Antrag eines Mitglieds, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

4. Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 13 Kreisparteitag – Geschäftsordnung

1. Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.

2. Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird.

3. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.

4. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterschrieben wird.

§ 14 Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand besteht aus:

 dem Kreisvorsitzenden  dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden  dem Kreischatzmeister  dem stellvertretenden Kreischatzmeister  dem Generalsekretär  dem politischen Geschäftsführer  fünf weiteren Vorstandsmitgliedern-Bezirksvertreter (VII Anhang)

2. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes.

3. Scheiden der Vorsitzende, der Schatzmeister oder der Generalsekretär aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden, Schatzmeister oder Generalsekretär aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes.

4. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 3 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung, ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

§ 15 – Kreisvorstand - Amtsdauer 1. Die Amtsperiode des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer dauert bis zum zweiten ordentlichen Kreisparteitag im der Wahl übernächsten Kalenderjahr, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

2. Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens 20% der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

3. Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen, nach Zugang des Misstrauensantrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.

4. Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.

5. Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

6. Vorstände können alle Mitglieder der KV Kassel Land sein die keine Position im Bundes- oder Landesvorstand der Piratenpartei, Mandatsträger im Europaparlament, Bundestag, Landtag, Stadtrat oder Kreistag oder Tätigkeit als hauptamtlicher Wahlbeamter ausüben.

§ 16 – Kreisvorstand - Einberufung Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderem Vorstandsmitglied, regelmäßig einmal im Monat, nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung 1. von einem Viertel der Mitgliedern des Kreisvorstandes, 2. von drei Ortsverbänden, 3. von 10% der Mitglieder des Kreisverbandes einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.

§ 17 Kreisvorstand – Aufgaben, Rechte und Pflichten

1. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.

2. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber fünf, anwesend ist.

3. Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

4. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.

5. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband gemäß § 26 BGB bei Rechtsgeschäften nach außen. Beschlüsse des Kreisvorstandes erfolgen mehrheitlich, Minderheitenvoten sind möglich. Der Kreisvorstand entscheidet konsensual.

6. Der Kreisvorstand lädt zu dem Kreisparteitag ein und koordiniert die vom Kreisparteitag initiierte politische Initiative und mit den Bezirken. Er führt die Geschäfte des Kreisverbands nach Gesetz, Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

7. Das Geschäftsjahr des Kreisvorstandes und Rechnungsprüfer dauert bis zur ordentlichen Kreisjahresversammlung im der Wahl folgenden Kalenderjahr, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

8. Vorsitzender  Repräsentation nach außen  Landes-Marina-Vertreter  Kontakte zu NGOs knüpfen  Bezirke und Stammtische besuchen  Springer im Vorstand  Backup für Kommunikationsschnittselle nach innen

9. Stellvertretender Vorsitzender  Stellvertretende Repräsentation nach außen  Öffentlichkeitsarbeit und PM  Orga Kreis-Marina  Kontakt mit Pressesprecher

10. Schatzmeister  Finanzen  Finanzplan erstellen

11. Stellvertretender Schatzmeister  Stellvertretend Finanzen  Stellvertretend Finanzplan erstellen

12. Generalsekretär  Verantwortung/Überblick Mitgliederverwaltung  Kommunikation nach innen  Vernetzung mit Bezirk  Ansprechpartner für Bezirk Probleme  Überblick über Aufgaben des Vorstands/Strukturen des Vorstands  Telefon des Vorstands  Postfach  Datenschutz/Kontakt Datenschutzbeauftragter

13. Politischer Geschäftsführer  Programm  Mandatsträger  Orga-Verantwortung für alle Meinungsbilder  Einladung von Verbänden und Interessengruppen  Wahlkampfansprechpartner

14. Vorstandsmitglieder die die Bezirke des Landkreis Kassel vertreten müssen in dem Bezirk wohnen und sind der Ansprechpartner für die Ortsverbände und Bürger in diesen Bezirken (VII Anhang § 32).

15. Die unter § 17 Abs. 8-14 Aufgaben sind untrennbar mit der Position verbunden, alle anderen Aufgaben können in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt werden.

18. Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den Mitgliedern bekanntzugeben ist. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder, Dokumentation der Sitzungen, Virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und Form und Umfang des schriftlichen Tätigkeitsbereichs Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich.

19. Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.

20. Der Kreisvorstand legt zur Einladung zur Kreisjahresversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Kreisvorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird ein Kreisvorstand insgesamt oder in Kreisvorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Kreisvorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich aber nicht später als 14 Tage nach Rücktritt, einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.

21. Der Kreisvorstand kann Ausschüsse bilden sowie einzelne Mitglieder als fachpolitische Beauftragte heranziehen. Beauftragte arbeiten dem Kreisvorstand zu und können die Partei in Absprache mit dem Kreisvorstand in ihrem Fachgebiet nach außen vertreten. Der/die fachpolitische Beauftragte wird vom Kreisvorstand vorgeschlagen und auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt.

22. Der Kreisvorstand informiert die Mitglieder fortlaufend über wichtige Beschlüsse des Kreisparteitag und des Kreisvorstandes, sowie über seine Arbeit.

23. Darüber hinaus werden die Mitglieder über die Arbeit der Arbeitskreise, sowie über die Arbeit der Piraten auf Bundes- und Landesebene informiert.

24. Der Kreisvorstand regelt die nicht von der Satzung festgelegte Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Vorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen.

25. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von dem Kreisparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Zeit bis zum übernächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt. 26. Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal im Monat zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter in Textform mit einer Frist von 7 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

27. Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Piraten, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

28. Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreispartietag bzw. der Gründungsversammlung.

29. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:  Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder  Dokumentation der Sitzungen  virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen  Form und Umfang des Tätigkeitsberichts  Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

30. Der Vorstand liefert zum ordentlichen Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

31. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Fünftel der gewählten Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind, ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich einen außerordentlichen Kreisparteitag einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

32. Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis einer von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.

33. Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Beisitzer, regelmäßig einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung von einem Drittel der Mitglieder des Kreisvorstandes einberufen.

34. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.

IV. Beitrags und Finanzordnung

§ 18 Allgemeine Vorschriften

Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.

§ 19 Beitragsordnung

1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beitragsordnung der übergeordneten Gliederung geregelt. Sonderbeiträge werden nicht erhoben.

2. der Kreisverband hat Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile.

3. Mitglieder die mit mehr als drei Monaten im Rückzug mit ihren Mitgliedsbeitrag sind können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

§ 20 Buchführung und Kassenprüfung

1. Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.

2. Der Kreisschatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen von dem Kreisparteitag gewählten Kassenprüfer jederzeit Einblick in die Buchhaltung des Vorstandes zu gewähren.

3. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Kassenprüfern die Kassen- und Rechnungsprüfung des Kreisverbands sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

4. Der Vorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei Untergliederung durch vom ihm Beauftrage überprüfen zu lassen.

5. Für die Rechungslegung gilt die Finanzordnung der nächstübergeordneten Gliederung entsprechend.

§ 21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kreisverbands ist das Kalenderjahr.

V. Bewerberaufstellung für die Wahl zu Volksvertretung

§ 22 Subsidiarität der Satzung

1. Alle Veranstaltungen der Piratenpartei Deutschland, in denen ihre Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen. Die Bestimmungen der Wahlgesetze sind zu beachten

VI. Allgemeine Bestimmungen und Vorschriften

§ 23 Ehrenvorsitzende

Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Kreisvorstands Ehrenvorsitzende wählen.

§ 24 Schiedsgerichtsordnung

Er gilt die Schiedsgerichtsordnung der übergeordnete Gliederungen

§ 25 Auflösung und Verschmelzung 1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes kann durch Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von ¾ der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. 2. Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung des Landesparteitages und muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern des Kreisverbandes bestätigt werden. 3. Zur rechtskräftigen Auflösung und Verschmelzung brauchen die nachgeordneten Gebietsverbände die Zustimmung des Landesparteitages.

§ 26 Arbeits- und Projektgruppen

Die Etablierung von Arbeits-und Projektgruppen wird in Absprache mit den Mitgliedern vom Vorstand geregelt.

1. Eine Arbeitsgruppe ist eine formale Organisationseinheit, bei der mehrere Personen in Form der Gruppenarbeit eine gemeinsame Aufgabe bearbeiten. Diese Gruppen umfassen eine begrenzte Zahl von Personen, die sich über einen längeren Zeitraum zusammenschließen, um ein gewisses Ziel zu erreichen. Innerhalb der Arbeitsgruppe wird nach gewissen Regeln miteinander interagiert und kommuniziert. „Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, mit jedem anderen Mitglied unmittelbar in Kontakt zu treten und nicht über den Umweg einer zentralen Kontaktperson wie beispielsweise über einen gemeinsamen Vorgesetzten.“ a. Mitglieder einer Arbeitsgruppe können Partei und nicht Parteimitglieder sein b. Die Etablierung von Arbeitsgruppen sollte vom Vorstand in Einvernehmen mit den Mitgliedern koordiniert werden um eine effektive und Resultat orientierte Parteiarbeit zu gewährleisten c. Jegliche Beratungen und Ergebnisse einer Arbeitsgruppe sind informell und bedürfen einer Abstimmung der Parteimitglieder bevor sie als offizielle Position verbreitet werden können. Sollte eine Arbeitsgruppe oder ein Mitglied ohne Parteibeschluss sich zu den Beratungen oder Ergebnissen äußern muss dies als persönliche Äußerung oder Stellungnahme deklariert werden, Verstöße gegen diese Regelung führen zu einen automatischen Ausscheiden aus der Gruppe und möglichen Suspendierung von der Mitarbeit an anderen Gruppen für einen befristete oder unbefristeten Zeitraum und wird von den Teilnehmern des nächsten Plenums nach dem Verstoß entschieden d. Organisatoren (Koordinator, Sprecher, Leiter) sollten wenn möglich Parteimitglieder sein um zu gewährleisten dass die Interessen der Partei vertreten werden um ihnen die Möglichkeit zu geben ein Parteipolitisches Training zu ermöglichen e. Kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben 2. Eine Projektgruppe ist eine informelle Organisationseinheit, bei der mehrere Personen in Form einer Gruppenarbeit eine gemeinsame Aufgabe bearbeiten die einen klar definierten Anfang und Abschluss haben, zeitlich befristet, einmalig, komplex und neu sind. Sie bewirken eine vorübergehende organisatorische Veränderung und eine Neufestlegung der Aufgabenbereiche. Innerhalb der Projektgruppe wird nach gewissen Regeln miteinander interagiert und kommuniziert. „Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, mit jedem anderen Mitglied unmittelbar in Kontakt zu treten und nicht über den Umweg einer zentralen Kontaktperson wie beispielsweise über einen gemeinsamen Vorgesetzten.“ a. Mitglieder einer Projektgruppe können Partei und nicht Parteimitglieder sein b. Die Etablierung von Projektgruppen sollte vom Vorstand in Einvernehmen mit den Mitgliedern koordiniert werden um eine effektive und Resultat orientierte Parteiarbeit zu gewährleisten c. Jegliche Beratungen und Ergebnisse einer Projektgruppe sind informell und bedürfen einer Abstimmung der Parteimitglieder bevor sie als offizielle Position verbreitet werden können. Sollte eine Projektgruppe oder ein Mitglied ohne Parteibeschluss sich zu den Beratungen oder Ergebnissen äußern muss dies als persönliche Äußerung oder Stellungnahme deklariert werden, Verstöße gegen diese Regelung führen zu einen automatischen Ausscheiden aus der Gruppe und möglichen Suspendierung von der Mitarbeit an anderen Gruppen für einen befristete oder unbefristeten Zeitraum und wird von den Teilnehmern des nächsten Plenums nach dem Verstoß entschieden d. Organisatoren (Koordinator, Sprecher, Leiter) sollten wenn möglich Parteimitglieder sein um zu gewährleisten dass die Interessen der Partei vertreten werden um ihnen die Möglichkeit zu geben ein Parteipolitisches Training zu ermöglichen e. Kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben

§ 27 Interessenkonflikte und Rechenschaftspflicht

1. Die Mandats- und Funktionsträger auf Stadt-, Gemeinde und Kreistagsebene sowie Delegierten des Kreisverbands in Gremien der Landespartei müssen auf Antrag bei der Kreismitgliederversammlungen Rechenschaft über Ihre Amts- und Mandatsführung ablegen. 2. Personen, die auf Kreisebene ständig oder vorübergehend in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei oder ihrer parlamentarischen Fraktion stehen, dürfen auf gleicher Ebene nicht gleichzeitig ein Parteiamt ausüben. Ausnahme ist lediglich ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis das durch Wahrnehmung des Parteiamtes erst entsteht.

3. Bewerber für Parteiämter sind verpflichtet, bei Ihrer Bewerbung Auskunft über ein möglicherweise bestehendes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis auf unter- oder übergeordneter politischer Ebene zu geben.

4. Kreisvorstandmitglieder die sich für den Kreis-, Land-, Bundestag oder für das Europäische Parlament zur Wahl stellen, müssen ihr Amt als Kreisvorstandsmitglied, zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich zur Wahl aufzustellen, niederlegen.

§ 28 Satzungsbestimmungen

1. Anträge auf Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen (Poststempel). Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Bei der Abstimmung müssen mindestens 10% der Mitglieder anwesend sein.

2. Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.

3. Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.

4. Änderungen zur Kreissatzung können von jedem Mitglied des Kreisverbands beantragt werden. Satzungsänderungsanträge in Form von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.

§ 29 Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

1. Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Kassel Land verbindlich.

2. Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Hessen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Kassel Land und gehen ihr vor, sowie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

§ 30 Schlussbestimmung

1. Minderheitsmeinungen in der Kreismitgliederversammlung und im Kreisvorstand sind schriftlich festzuhalten, falls dies gewünscht wird.

2. Nicht Parteimitglieder sind herzlich eingeladen sich an dem politischen Entscheidungsprozess unseres Kreisverbandes zu beteiligen oder mit den Kreis- und Stadtfraktionen zu kooperieren, jedoch können nur Parteimitglieder Funktionen und Ämter im Kreisverband oder der Stadt- und Kreisverbandsfraktionen der Piratenpartei übernehmen.

3. Fasst die Kreismitgliederversammlung keinen anderen Beschluss, so geht das Vermögen des Kreisverbandes bei seiner Auflösung an eine gemeinnützige (ökologische?) Institution über.

4. Piratenpartei Kassel Land haftet nur mit Ihrem Parteivermögen. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 31 Verbindlichkeit dieser Satzung

1. Diese Kreissatzung wurde auf der Gründungsversammlung am XX.XX.XXXX in XXXXX angenommen und triff unverzüglich in Kraft.

2. Wiederspricht ein Teil dieser Satzung geltendem Recht, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt. Weiterhin gilt übergeordnet die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

VII. Anhang

§ 32 Bezirksbeauftragung

1. Die Beauftragten vertreten die Interessen der der Bürger die nicht durch Ortsverbände vertreten sind und sind dienen desweiteren als direkte Ansprechpartner für existierende Ortsverbände in ihrem Bezirk. Die grundsätzliche Vertretung der Piraten des Bezirks obliegt weiterhin dem Vorstand der Piratenpartei Kassel Land.

2. Der Bezirksbeauftragte ist für organisatorische, allgemeine und politische Fragen Ansprechpartner im Bezirk

 Der Beauftragte kann öffentliche Erklärungen über den Bezirk „XXX“ betreffende politische Fragen abgeben. Er koordiniert sich dafür mit der Pressestelle der Piratenpartei Kassel Land, mit der Basis und der Fraktion der Piraten im Bezirk und der KV.  Der Beauftragte ist gehalten, seine Aussagen mit den Piraten in „XXX“ abzustimmen. Hierzu besucht er Treffen der Crews im Bezirk, sowie bezirksübergreifende Treffen wie Flottentreffen und Fraktionssitzungen.  Der Beauftragte ist Anlaufpunkt für Fragen aller Piraten, Bürgerinnen und Bürgern im Bezirk und erklärt sich bereit, seine Kontaktdaten zu veröffentlichen und wenn möglich eine Anlaufstelle im Bezirk einzurichten.  Der Beauftragte informiert sich regelmäßig über politische Vorgänge im Bezirk und erachtet insbesondere Mehrheitsentscheidungen durch das Liquid Feedback im Bezirk für seine öffentlichen Aussagen als verbindlich.  Der Beauftragte unterstützt den Kreisvorstand bei der Einberufung und Durchführung von Bezirksversammlungen als beschlussfähiges Organ und unterrichtet den Kreisvorstand über Ereignisse im Bezirk, die kreispolitisch von Bedeutung sein können, oder wenn er die Strukturen für eine positive Arbeit der Piraten gefährdet sieht.  Der Beauftragte kann bei Bedarf ein Bezirkstreffen einberufen, was unabhängig von der Bezirksversammlung aber nicht beschlussfähig ist, sondern bestenfalls Meinungsbilder erfasst

§ 33 Landkreis Bezirke

Bezirke sollten eine Einwohnerzahl von nicht mehr als 60,000 übersteigen und geographisch zusammenliegen http://de.wikipedia.org/wiki/Landkreis_Kassel

Bezirk I Ort Einwohner Hofgeismar 15.554 Bad Karlshafen 3.778 Wahlsburg 2.270 Trendelburg 5.112 Oberweser 3.292 Gutsbezirk 0 Reinhardswald 5.217 Reinhardshagen 4.795 Grebenstein 5.907

45.925

Bezirk II Ort Einwohner Ahnatal 7.931 Vellmar 18.162 Fuldatal 11.853 Immenhausen 6.956 Calden 7.340 Espenau 4.867

        	57.109

Bezirk III Ort Einwohner Niestetal 10.533 Nieste 1.784 Lohfelden 13.907 Kaufungen 12.534 Söhrewald 4.944 Helsa 5.507

       	49.209

Bezirk IV Ort Einwohner Wolfhagen 12.802 Bad Emstal 6.160 Breuna 3.602 Zierenberg 6.580 Habichtswald 5.103 Liebenau 3.247

       	37.494

Bezirk V Ort Einwohner Baunatal 27.723 Schauenburg 10.245 Fuldabrück 8.682

46.650

Begründung

{{{Begründung}}}

Antragsteller

{{{Antragsteller}}}

Programmanträge

PA-1 Dein Antrag

Dein Antragstitel

Text

Dein Antragstext

Begründung

Deine Begründung

Antragsteller

{{{Antragsteller}}}

PA-2 Dein Antrag

Dein Antragstitel

Text

Dein Antragstext

Begründung

Deine Begründung

Antragsteller

{{{Antragsteller}}}

PA-3 Dein Antrag

Dein Antragstitel

Text

Dein Antragstext

Begründung

Deine Begründung

Antragsteller

{{{Antragsteller}}}

Sonstige Anträge

SA-1 Dein Antrag

Dein Antragstitel

Text

Dein Antragstext

Begründung

Deine Begründung

Antragsteller

{{{Antragsteller}}}

Kandidaten für Vorstandswahlen

Vorsitzender

Werner TsaG 07:40, 4. Dez. 2012 (CET)
Michamo TsaG 07:40, 4. Dez. 2012 (CET)
Robin TsaG 07:40, 4. Dez. 2012 (CET)
Volker TsaG 07:40, 4. Dez. 2012 (CET)
Helmut vorgeschlagen von FranziL TsaG

stellvertrender Vorsitzender

Sabine TsaG 07:42, 4. Dez. 2012 (CET)
Gestrichen vonSabine_Baer

Robin TsaG 07:42, 4. Dez. 2012 (CET)

Christian TsaG 07:42, 4. Dez. 2012 (CET)

Schatzmeister

Heinz Ulrich vorgeschlagen vonFranziL
Franziska TsaG 07:45, 4. Dez. 2012 (CET)

Generalsekretär

Sabine vorgeschlagen vonFranziL
Gestrichen vonSabine_Baer

_ Christian TsaG 07:46, 4. Dez. 2012 (CET)

Beisitzer

wir können bis zu drei Beisitzern laut Satzung wählen
Boris TsaG 07:46, 4. Dez. 2012 (CET)
Michamo vorgeschlagen von FranziL
Franzi TsaG 18:19, 14. Dez. 2012 (CET)

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