Geschäftsordnung des Bundesvorstandes

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Geschäftsordnung des Vorstandes Piratenpartei Deutschland

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehende Geschäftsordnung (GO) des Vorstandes Piratenpartei Deutschland (BuVo) gilt für dessen Belange.

Teil A: Vorstandsitzungen

§ 2 Zeitpunkt, Ort, vorläufige Tagesordnung der Vorstandssitzungen

Zeitpunkt, Ort, vorläufige Tagesordnung der Vorstandssitzungen bestimmt der Bundesvorstand im Rahmen der Bundessatzung. Termine und Tagesordnung werden hinreichend veröffentlicht. Grundsätzlich anwesend sein, sollen die Bundesvorstandsmitglieder sowie ein Vertreter der Bundesgeschäftsstelle als Protokollant.

§ 3 Antragsfrist und Antragsversand

Anträge zur Tagesordnung des Bundesvorstandes können an den Bundesvorstand gerichtet werden und werden angemessen behandelt.

§ 4 Antragsberechtigt sind:

1. der Landesvorstände der PPD,
2. die Geschäftsstelle PPD,
3. sowie sonstige Gliederungen oder Arbeitsgemeinschaften der PPD

§ 5 Öffentlichkeit und deren Ausschluß

Der Bundesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Beschluss des Bundesvorstandes kann die Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte, insbesondere bei Personaldebatten, ausgeschlossen werden.

§ 6 Leitung der Vorstandssitzungen

Die Vorstandssitzungen werden durch einen jeweils zu benennenden Sitzungsleiter angeleitet.

§ 7 Folgende Anträge zur Führung der Vorstandsitzung können gestellt werden:

1. auf Begrenzung der Redezeit,
2. auf Schluß der Debatte,
3. auf Übergang zur Tagesordnung,
4. auf Vertagung des Beratungsgegenstandes,
5. auf Verweisung an andere Gremien,
6. auf Schluß der Sitzung.
7. Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte

§ 8 Protokollführung

Über den Verlauf der Vorstandsitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Protokoll muß Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Beschlussergebnisse sowie Argumentationsschwerpunkte enthalten. Sie ist von einem hierfür ernannten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll ist bis spätestens zur nächsten Vorstandssitzung angemessen zu veröffentlichen. Kopien der Protokolldokumente sind in der Geschäftsstelle zu archivieren.

§ 9 Vollzug der Beschlüsse und Berichterstattung über deren Durchführung

Der Vollzug der Beschlüsse des Bundesvorstandes und die Überwachung ihrer Durchführung obliegt den beauftrageten Organen. Über den Vollzug wird den Mitgliedern in angemessener Form ein schriftlicher Bericht vorgelegt bzw. veröffentlicht.

Teil B: Aufgabenbereiche


§ 10 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am xx. Mai 2007 in Kraft.