Diskussion:AG Anti-Mobbing-Gesetz
Hi Elisabeth, ist die Formatierung so besser? Grüße -- Wiskyhotel 10:26, 12. Apr. 2012 (CEST)
Hallo Wiskyhotel, wir werden sicher noch oft Deine Hilfe als Hauptansprechperson für Wiki- Fragen und Gestaltungsfragen brauchen, wir sind erst dabei zu lernen die Takelage zu bedienen, Grüße und Dank für den prompten Kontakt, Grüße TheHutt 07:50, 19. Apr. 2012 (CEST)
Hallo R2Dine: ich habe nun den gesamten Text eingefügt, und trotzdem Ihren Teil "Inhaltsverzeichnis", etc. drin gelassen. Auch wenn das doppelt gemoppelt ist, wollte ich das als Vorlage für Sie wegen der Steuerzeichen drin lassen.
Inhaltlich habe ich von Herrn Lanuschny hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz sehr wichtige Hinweise erhalten: Am wichtigsten: Es gibt durchaus deutsche Strafgesetze mit Beweislastumkehr. Beispiele hier sind das Geldwäschegesetz und Verstöße bei der Einkommenssteuer. In beiden Fällen muss man als Verdächtigter seine Unschuld beweisen. Da ist ein Schlichterverfahren im AMobG noch vergleichsweise moderat. Wir sollten das hier diskutieren wo überall das Strafrecht eingearbeitet werden kann. Straftatbestände haben doch sicherlich die größtmögliche abschreckende Wirkung. Und wie Herr Lanuschny sagt, hat man es nach einem Strafverfahren viel leichter bei den anschliessenden Zivilrechts- also z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeldklagen.
Herr Lanuschny betont vor allem, dass keine Antrags-Delikte wegen der 3 Monats Frist enthalten sein sollten, da die Opfer i.d.R. so traumatisiert sind, dass die 3-Monatsfrist für das Zusammenstellen eines Strafantrages bei weitem nicht ausreicht. Außerdem sagt er, dass er darauf setzt, dass gerade bei aktiv werden der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Offizialdelikten diejenigen Mitarbeiter, die aus Angst selbst zum Mobbingopfer zu werden schweigen, bei Befragung durch Kripobeamten einem höheren Druck zur wahrheitsgemäßen Aussage stehen. Das wären dann Beweise ersten Ranges, oder nicht? Ich möchte noch hinzufügen, dass bei einem Offizialdelikt das Opfer nicht sich den ganzen i.d.R. perfiderweise eingesetzten Gegenklagen wegen Ehrverletzungsdelikten (also für andere Interessenten: z.B. Beleidigung, Verleumdung, Üble Nachrede), falscher Verdächtigung, zivilrechtliches "Totklagen" mit Schadensersatzforderungen der Täter und uva. mehr aussetzt. Schließlich leitet ja bei einem Offizialdelikt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ein, nicht das Opfer, oder nicht? Weiterhin berichtet die Presse erfahrungsgemäß auch erst, wenn Sie die Absicherung staatsanwaltlicher Ermittlungen zum Schutz vor den gleichen sonst möglichen Gegenklagen hat. Ich bin kein Jurist, und kann nicht abschätzen ab wann eine Strafanzeige statt Strafantrag ein Offizialdelikt darstellt. Ich bitte darum, mit der Zeit dazu mir Ihre Gedanken dazu mitzuteilen. TheHutt 08:21, 22. Apr. 2012 (CEST)
P.S. sehr bald werde ich das doppelt gemoppelte rausstreichen müssen, da durch mein unkonventionelles Einkopieren des ganzen Gesetzestextes bald die Obergrenze von 32 Kbyte pro Seite erreicht ist, dann könnten manche User das evtl. nicht mehr sehen. TheHutt 08:36, 22. Apr. 2012 (CEST) TheHutt 08:42, 22. Apr. 2012 (CEST)