Diskussion:AG-Rat/Regelentwurf Arbeitsgemeinschaften

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Diskussion des Entwurfes

Ich habe eine Frage zu den Antragsrechten in §4.3, §4.4: Momentan können ja SÄAs wie Programmentwürfe von jedem Piraten vorgeschlagen und dann auf dem Parteitag vorgestellt werden. Genauso können auch jetzt die Anträge im Vorhinein eine "Unterstützerliste" sammeln. Bedeutet die vorgeschlagene Regelung, dass - es geplant ist, das Antrags- und Rederecht auf Parteitagen in Zukunft zu beschränken? - Anträgen, die von AGs gestellt werden, irgendwie "privelegierte" oder "vorrangige" Konditionen zu gestatten? - Lediglich eine symbolische Wirkung haben, damit diese Anträge nicht als "Einzelmeinung" dastehen? --TurBor 00:13, 7. Okt. 2009 (CEST)

Weder noch, es stellt ein vorbeugende Maßnahme dar, für den Fall, dass wir jemals ein Delegiertensystem einführen. Wobei der Umstand, dass es sich nicht um eine Einzelmeinung handelt, auch kein schlechtes Argument ist. Arvid Doerwald 01:43, 7. Okt. 2009 (CEST)


Bezüglich §2.7 und §2.8: Genau das wird ein Grund sein, um Leute aufgrund von mangelnder fachkenntnis auszugrenzen, auch wenn diese einen durchaus wichtigen Punkt für die AG haben. Ich halte dies für absolut nicht basisdemokratisch, hier die möglichkeit zu schaffen Menschen aufgrund von Eigenschaften, ob diskriminierend oder nicht auszugrenzen. Zumindest zu einer Diskussion innerhalb der AG sollte niemandem der Zugang verwehrt bleiben. Mir ist durchaus klar das dies eine behinderung sein kann und das man trotzdem eine Lösung finden muss um zwischen Basisdemokratie und Kompetenzen einen Weg zu finden. Darum finde ich es wäre sinnvoller, beispielsweise eine Strukturierung in SubAGs oder TaskForces vorzuschreiben umsomit den Benutzern die Möglichkeiten lassen ein Kompetenzteam zu bilden welches Leute ausschliessen darf, beziehungsweise, deren ernennung bspw von den Koordinatoren übernommen wird.--Isabaellchen 01:04, 7. Okt. 2009 (CEST)

Schau Dir mal die AG Recht an! Fühlst Du Dich deswegen ausgeschlossen? Ich bin froh, wenn wir Spezialistengremien haben, die bestimmte Leistungen zur Verfügung stellen. An der Diskussion wirst Du sicherlich teilnehmen können, aber verstehst Du dafür genug? Jedem sind in irgendeiner Form Kompetenzgrenzen gesetzt; dies anzuerkennen halte ich für wichtig, um produktiv zu sein. Aber: Ich denke, es werden nciht vile AGs sein, die dies betrifft. Arvid Doerwald 01:52, 7. Okt. 2009 (CEST)
Nein ich denke nicht, dass ich auf dem Niveau eines Volljuristen mitreden kann, aber wie soll ich denn von aussen Input in die AG einbringen? Zumindest eine art offenes Portal sollte es geben.--Isabaellchen 02:00, 7. Okt. 2009 (CEST)

Ich würde gerne an irgendeiner Stelle einen Satz der Art "AG-Regeln sind notwendig, weil ..." finden. Wenn wir anfangen, neue Regeln mit Nützlichkeit o.ä. zu rechtfertigen, stecken wir bald tief im Sumpf der Bürokratie fest. RhoTep (Andreas) 01:30, 7. Okt. 2009 (CEST)

Die Regeln sind notwendig, weil wir sonst an vielen Stellen aneinander vorbei arbeiten und zum Teil sogar gegeneinander. Niemand hat derzeit einen Überblick über die Wucherungen die die AGs vollführt haben. Niemand hat einen guten Überblick über das, was die AGs produzieren.
Und auch ganz wichtig: Die AGs sind bisher nicht Teil der Satzung. Durch eine Absicherung in der Satzung können sie die Rolle wahrnehmen, die ihnen laut Meinung der vielen AG-Mitglieder zukommt.
Und, last but not least: Wer Ressourcen der Partei in Anspruch nimmt, soll auch verantworten, was er damit macht. Arvid Doerwald 01:52, 7. Okt. 2009 (CEST)
Okay, jetzt habe ich den Satz :) Bin aber nicht zufrieden. Ich glaube nicht, daß die Regeln schlecht sind; aber fast alle Regeln, waren mal nützlich, und irgendwann türmen sie sich zu einem unüberwindbaren Bürokratieberg. Deshalb müssen wir uns bei jeder Regel fragen, ob wir wirklich nicht ohne sie können. (Ich meine das nicht böse und bin vielleicht etwas übervorsichtig.)
Wenn das Problem ist, daß AGs aneinander vorbei oder gegeneinander arbeiten, stellt sich die Frage, ob das eine Katastrophe ist, oder nur ungünstig. Daß niemand einen guten Überblick hat, heißt nicht, daß sich niemand einen solchen ohne Regeln verschaffen könnte. Solange sich das Gegeneinanderarbeiten in Grenzen hält, brauchen wir den Überblick auch nicht und wenn jemand feststellen kann, daß es sich nicht in Grenzen hält, hat er offenbar auch ohne Regeln genug Überblick.
Um die Notwendigkeit zu begründen müßte hier folgendes stehen: ".., [Nur] [d]urch eine Absicherung in der Satzung können sie die Rolle wahrnehmen, die ihnen laut Meinung der vielen AG-Mitglieder zukommt." -- Ist das der Fall? Wenn nicht sind die Regeln in dieser Hinsicht nicht notwendig.
Verantwortung braucht doch keine Bürokratie. Ich glaube, ich verstehe Dich in diesem Punkt nicht richtig, sorry. RhoTep (Andreas) 02:16, 7. Okt. 2009 (CEST)

In § 4.2.3. heißt es: "Jede AG hat das Recht als eigenes Parteiorgan Satzungsänderungsanträge bei den Parteitagen der Partei zur Abstimmung zu stellen." Laut Satzung sind derzeit Organe der Partei der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung. Fragen: Ist demnach eine Satzungsänderung angestrebt? Soll der Regelentwurf also erst nach Satzungsänderung in Kraft treten, damit sich kein Widerspruch zur Satzung ergibt? --Sferex 02:19, 7. Okt. 2009 (CEST)

Ja, aus den Regeln soll eine Satzungsänderung abgeleitet werden. ein Widerspruch zur Satzung soll damit gar nicht erst enstehen. Um vorrübergehend die Regeln anzuwenden, bis ein BPT die Satzungsänderung beschlossen hat, sollen die AGs, die es möchten, sich freiwillig zur Anwendung der Regeln bekennen. Arvid Doerwald 02:54, 7. Okt. 2009 (CEST)

Demokratische Legetimation?
Ich habe zwei Probleme mit dem Regelwerk: Das erste betrifft die AG Rat, der laut diesem Entwurf eine gewisse Entscheidungskompetenz über andere AGs zusteht. Dafür bedarf es meiner Meinung nach aber einer demokratischen Legetimationen. D.h. die Mitglieder der AG Rat müssten entweder von einem Parteitag gewählt oder von einem gewählten Vorstand ernannt werden. Sonst besteht die (theoretische) Gefahr, dass die AG Rat willkürlich Mitglieder aufnimmt und ablehnt (weil sie ja über ihre eigene Diskriminierungsfreiheit entscheidet), die dann entsprechend über andere AGs urteilen.
Das zweite Problem betrifft die AGs selbst. In das Regelwerk muss unbedingt ein Satz rein, dass die Entscheidungen innerhalb der AGs nach demokratischen Grundsätzen ablaufen müssen. D.h. z.B. bei unklärbaren Meinungsverschiedenheiten, Abstimmungen durchführen und auf Wunsch Minderheitsmeinungen im Protokoll kenntlich machen. Vielleicht gibt es ja schon ein passendes Regelwerk, auf das man sich beziehen kann. --Frank Schröder 09:15, 7. Okt. 2009 (CEST)

Vorweg ein paar Worte

Was der AG-Rat hier vorschlägt ist keine ganz leichte Kost und sollte erst einmal komplett gelesen werden, bevor die Kritik einsetzt.

Wir wünschen uns konstruktive Kritik, weil wir mit diesen Regelungen die Postion der AGs in der Partei stärken wollen und damit auch die Basis für gute Arbeit und Ergebnisse.

Die grün gesetzten Kommentare sollen euch einen genaueren Einblick in die Regelungsabsicht geben, die mit der Regelung verbunden ist. Wen ihr eine wesentlich bessere Formulierung für den Regelungsinhalt habt, dann nur zu! Jedoch bitte eine andere Farbe als grün verwenden.

Danke.


Wenn mir jetzt noch jemand erklären könnte, wie trotz des für die grüne Schrift die Nummerierung beibehalten kann, dann bin ich schon fast zufrieden.

Auch dafür schon mal vielen Dank, Arvid Doerwald 23:06, 6. Okt. 2009 (CEST)

Hallo Arvid, das funktioniert, indem du den grünen Kommentaren ein #: (Raute+Doppelpunkt) voranstellst. Die Anzahl der Rauten muss dabei der Anzahl der Rauten des Unterpunktes entsprechen. Ich hab es mal für dich geändert allerdings nur für §1. Sorry, das ist sonst zuviel. Übrigens, Kommentare zu Kommentaren kannst du erstellen, indem du die Anzahl der Doppelpunkte um eins erhöhst. Pirata 01:31, 7. Okt. 2009 (CEST)
Vielen Dank, das klappt gut, ich kann die Dateien auch in einen Editor übernehmen und dann ist es nicht mehr so viel Arbeit.Arvid Doerwald

Regelentwurf

Arbeitsgemeinschaften der Piratenpartei

§ 1 Gründung einer Arbeitsgemeinschaft

  1. Eine AG besteht aus mindestens drei Parteimitgliedern, die über die Gründung der AG ein gemeinsames Protokoll verfassen.
    Damit soll sichergestellt werden, dass eine AG keine private Veranstaltung ist.
  2. Dieses Protokoll muss mindestens die folgenden Angaben umfassen
    1. Bezeichnung der AG
      Die Bezeichnung soll sprechend sein und kein Phantasiename, so dass sich ein Leser des Namens etwas darunter vorstellen kann.
    2. Gründungsdatum
      Gründungsdatum der AG
    3. Gründungsmitglieder (Glaubhaftmachung der Parteimitgliedschaft)
      Dieser Punkt ist heikel, weil derzeit kein vernünftiges System besteht, die Parteimitgliedschaft zu überprüfen. Also in dem Protokoll bitte die Mitgliedsnummer und das Beitrittsdatum angeben, damit wir die Daten zur Überprüfung weiterleiten können.
      Mitgliedsnummer? Woher nehmen? Ich weiß meine nicht, und ich war Direktkandidat. Drahflow 06:00, 7. Okt. 2009 (CEST) Vergessen ;-) oder nie gewusst? Daran wird es im Zweifel nicht scheitern. Arvid Doerwald 09:01, 7. Okt. 2009 (CEST)
    4. Koordinator(en)
      Nennung der Koordinatoren der AG. Bei Gründung wird es zunächst unter den Gründern ausgemacht, wer Koordinator ist, später sollten diese von den AG-Mitgliedern gewählt werden
    5. Zweck der AG, wobei die möglichen Zwecke einer AG wie folgt eingeteilt sind:
      Das dient ggf. einer Eingruppierung der AG unter eine DACH-AG, die AG gleicher Art oder Leistung gruppiert
      1. politischer Zweck
        Siehe die Beispiele im Wiki
      2. organisatorischer Zweck
        Siehe die Beispiele im Wiki
      3. dienstleistender Zweck
        Siehe die Beispiele im Wiki
      4. sonstiger Zweck (falls die unter 5.1. - 5.3. genannten Zwecke unpassend sind)
        Wenn die AG nicht unter die oben genannten Gruppen fällt
    6. Zieldefinition
      1. Die Zieldefinition legt die Ziele der AG fest und benennt den Nutzen der AG für die Partei.
        Das ist der wichtigste Punkt in der Beschreibung. Die AGs müssen einen Zweck verfolgen, der der Partei dienlich ist. Dabei ist zunächst unerheblich, ob an einer solchen AG großes oder geringes Interesse besteht. Wenn sich genügend Personen finden, die im Sinne der Partei und der Satzung ein Ziel verfolgen wollen, dann dürfen sie das natürlich auch.
      2. Überschneidungen mit den Zielen bestehender aktiver AG sind zu vermeiden.
        Um konkurrierende Arbeiten zu vermeiden und die Kräfte der Aktiven zu bündeln, sollen die Ziele einer AG kollisionsfrei in den Kontext bestehender AG-Ziele eingefügt werden. Wo das aus inhaltlichen Gründen nicht möglich ist, wird die Konkurrenz in Kauf genommen. So könnte zum Beispiel eine AG Kernenergie mit einer für erneuerbare Energien kollidieren. Dann müssten diese beiden AGs unter eine Dach-AG gruppiert werden, um zweideutige Aussagen der Partei zu vermeiden und einen einheitlichen Beschlussentwurf verfassen zu können.
        Schnittstellen für eine Zusammenarbeit mit "benachbarten"/anderen AGs zu definieren könnte evtl. hilfreich sein. Als extra Punkt einführen? --Paule II 08:50, 7. Okt. 2009 (CEST)
        Das ist doch etwas, was die AGs gemeinsam oder die jeweilige Dach-AGs organisieren. Wir wollen wirklich nicht mehr als nötig regulieren Arvid Doerwald 09:01, 7. Okt. 2009 (CEST)
        1) Schnittstellen gibt es auch zwischen AGs, die nicht unter einer Dach-AG agieren und zwischen AGs und anderen Strukturen inerhalb der Partei.
        2) Schnittstellen definiert man nur wenn es welche gibt.
        3) Diese Definitionen dienen außer der eindeutigen Abgrenzung von AGs untereinander auch dem Verständnis nicht konkret involvierter Personen über Struktur, Aufgabenverteilung und Abgrenzung von AGs.
        4) Schnittstellendefinitionen werden natürlich bei allen, die jeweilige Schnittstelle betreffenden AGs hinterlegt.
        --Paule II 09:16, 7. Okt. 2009 (CEST)
      3. Das Gründungsprotokoll ist dem AG Rat zuzusenden, der die AG in die Liste der bestehenden AG aufnimmt und gegebenenfalls einer übergeordneten AG (Dach-AG) zuordnet.
        Die Adresse des AG-Rats lautet: ag-rat-diskussion@lists.piratenpartei.de. Der AG-Rat wird, wenn die AG selber keinen Vorschlag für eine Eingruppierung unter eine Dach-AG vorgegeben hat, eine Dach-AG vorschlagen. Dies gilt natürlich auch für den Fall, dass die vorgeschlagene Dach-AG nicht die passende ist.
      4. Der AG Rat kann die Statusvergabe an eine AG versagen, wenn der verfolgte Zweck nicht offensichtlich parteidienlich ist oder nicht der Satzung entspricht.
        Der mit der AG verfolgte Zweck muss natürlich der Satzung entsprechen und darüber hinaus auch noch parteidienlich sein. Die Eigenschaft der Parteidienlichkeit ist schwer zu fassen und wird deswegen sehr weit ausgelegt und eher negativ definiert. Was nicht deutlich gegen die Partei wirkt, wird zunächst als parteidienlich angesehen.
      5. Die Entscheidung und die Entscheidungsgründe sind vom AG Rat öffentlich zu machen
        Die Gründung der AG wird von AG-Rat bestätigt und auf den Seiten des AG-Rates veröffentlicht. Bestand Gesprächsbedarf, werden die Entscheidungsgründe ebenfalls offen gelegt.
      6. Die in Gründung befindliche AG hat das Recht, gegen eine ablehnende Entscheidung des AG Rates, das Bundesschiedsgericht anzurufen.
        Die Koordinatoren der zu gründenden AG können das BSG anrufen, wenn sie mit einer ablehnenden Entscheidung des AG-Rates nciht einverstanden sind.

§ 2 Pflichten für die Arbeit einer Arbeitsgemeinschaft

Eine AG ist weder Selbstzweck noch Fun-Club. Es geht darum, positive Ergebnisse für die Partei zu erzielen. Nachfolgend wird geregelt, wie dieser Ergebnisse der Öffentlichkeit während der Entstehung verfügbar gemacht werden. Transparenz ist bei der gesamten Parteiarbeit ein Schlüsselbegriff und sollte unbedingt gefordert und eingehalten werden.

  1. Grundsätzlich regelt eine AG ihre Arbeit und deren Form selbst.
    Wie eine AG ihre Arbeit organisiert, bleibt ihr überlassen. Ob sie online oder offline arbeitet, sich regelmäßig oder unregelmäßig trifft, sich in Teams gleidert oder ähnliches, darauf nehmen diese Regeln keinerlei Einfluss. Was aber jede AG liefern muss, sind die beiden nachfolgend genannten Dokumente:
  2. Vorgeschrieben sind zwei regelmäßig zu erstellenden Dokumente:
    1. Eine Agenda, in der die geplante Arbeit der AG zeitlich strukturiert wird
      In der Agenda schreiben die Koordinatoren auf, was im nächsten Quartal durch die AG bearbeitet und erreicht werden soll. Dabei wird die vorhergehende Agenda fortgeschrieben oder korrigiert.
    2. Ein Protokoll, welches Veränderungen und Ergebnisse der AG der zurückliegenden Periode darstellt
      Das Protokoll dient der Berichterstattung über die Arbeit der vergangenen sechs Wochen. Dort wird aufgeführt, was die AG gemacht hat, welche Ergebnisse dabei entstanden sind, welche (personellen oder inhaltlichen oder organisatorischen) Änderungen es in der AG in den vergangenen sechs Wochen gegeben hat.
    3. Das Protokoll muss sich auch auf die in der Agenda genannten Ziele beziehen
      Agenda und Protokoll müssen synchronisiert werden, so das klar wird, welchen Bezug ein Protokoll zu reinem Punkt auf der Agenda hat.
    4. Diese Dokumente müssen in allgemein zugänglicher und archivierbarer Form elektronisch zur Verfügung gestellt werden (bevorzugt im Forum und im Wiki)
      Das dienst dazu, die Arbeit einer AG über längere Zeiträume zu verfolgen, sich einarbeiten zu können, die Entscheidungsfindung über Beschlussvorlagen zu erleichtern.
    5. Jede AG berichtet mindestens alle sechs Wochen über ihre Arbeitsergebnisse oder Aktivitäten
      Siehe oben!
    6. Mindestens jährlich bestimmt jede AG ihre Koordinatoren durch Wahl der AG Mitglieder
      Die Mitglieder einer AG wählen ihre(n) Koordinator(en) mindestens einmal jährlich. Das Ergebnis ist im Protokoll und auf der Wikiseite der AG zu veröffentlichen.
      1. Die Koordinatoren sind Ansprechpartner der AG nach außen und für den AG Rat
        Unabhängig von der den Koordinatoren durch die Mitglieder einer AG zugebilligte Rolle stehen die Koordinatoren als Ansprechpartner für die AG zur Verfügung. Das gilt sowohl für Anfragen Dritter, als auch des AG-Rates.
      2. Die Koordinatoren sind verantwortlich dafür, die Dokumente fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
        Um definierte Ansprechpartner für den AG-Rat zu haben, haben wir diese Lösung gewählt.
      3. Eine Person darf gleichzeitig in in maximal zwei AGs als Koordinator tätig sein
        Damit soll Ämterhäufung, Interessenkollision und Ansammlung von Macht vermieden werden.
    7. Die AG können Regeln für die Aufnahme neuer Mitglieder festlegen.
      Die AGs können, zum Beispiel um ihre Arbeitsfähigkeit nicht zu gefährden, oder aus anderen Gründen, Regeln für die Aufnahme neuer AG-Mitglieder vorschreiben.
    8. Der AG Rat behält sich vor, diese Regeln auf Diskriminierungsfreiheit zu prüfen.
      Die Regel sollen allen Mitgliedern die Chance geben, sich an der AG zu beteiligen. Es kann jedoch sein, dass zum Beispiel eine AG Recht sich vorbehält Volljuristen als Mitglieder aufzunehmen, für eine andere AG könnte des Besitz eines Motorradführerscheins oder eines Kapitänspatents eine Voraussetzung sein. Der AG-Rat wird darauf achten, dass zwischen dem verfolgtem Zweck der AG und den Aufnahmeregeln keine Diskrepanz entsteht.

§ 3 Aktivität, Stilllegung und Beendigung einer Arbeitsgemeinschaft

  1. Aktiv wird eine AG durch Statusvergabe durch den AG-Rat. Sie bleibt aktiv, solange sie in der Folge fristgerecht die geforderten Ergebnisdokumente vorlegt.
    Wir wollen kein kompliziertes vielstufiges System. Die AG sind entweder in Gründung, oder aktiv, oder (vorrübergehend) stillgelegt. Eine gegründetete AG, die fristgerecht die Ergebnisdokumente einreicht ist aktiv. Punkt. Dies gilt, um missverständnisses vorzubeugen, ab der ersten fristgerechten Einrichung der Dokumente, als spätestens sechs Wochen nach Gründung.
  2. Wenn die Ergebnisdokumente nicht oder nicht fristgerecht eingereicht werden, erteilt der AG Rat eine angemessene Frist zur Einreichung
    In der Regel wird das eine Frist von einer Woche, maximal jedoch vierzehn Tage sein.
  3. Verstreicht auch diese Frist ohne Einreichung der Dokumente, kann der AG Rat die AG stilllegen
    Eine Stilllegung bedeutet für eine AG zwei Dinge: Erstens verliert sie die Rechte, die sie nach §4 hat und zweitens kann jemand anderes die Ziele oder Teile davon in eine andere oder neue AG übernehmen.
  4. Eine AG kann die vorübergehende Stilllegung beantragen, wenn sie für eine bestimme Periode nicht arbeitsfähig ist, oder von ihr in dieser Periode plangemäß keine Ergebnisse zu erwarten sind
    Wenn das Ziel und Arbeit einer AG befristet ist (z. B. nur zu Zeiten des BTW-Kampfes) kann sie die vorübergehende Stilllegung beantragen und verliert dann natürlich nicht ihre Rechte.
  5. Durch Anzeige beim AG Rat kann diese AG wieder aktiviert werden, wenn plausibel gemacht wird, dass die Arbeit wieder aufgenommen wird
  6. Nur aktive AG haben die in § 4 genannten Rechte
    Damit AGs nciht auf Vorrat und zum Spaß oder um ein Thema zu blockieren gegründet werden, müssen AGs den Status "aktiv" haben, um die folgenden Rechte wahrzunehmen:

§ 4 Rechte der Arbeitsgemeinschaften

  1. Jede AG hat das Recht auf eine eigene Kommunikationsinfrastruktur, insbesondere
    1. Einrichtung eines eigenen Forenbereiches
    2. Einrichtung einer Mailingliste
    3. Einrichtung eines eigenen Bereiches im Wiki

Damit soll die Kommunikation der AG mit den in der Partei üblichen Medien sichergestellt werden und andererseits die Sichtbarkeit der AG und ihrer Ergebnisse für interessierte Dritte. Für das Forum stellt die AG üblicherweise einen oder zwei Moderatoren aus ihrer Gruppe.

  1. AG haben das Recht sich aufzuspalten oder mit anderen AG zu vereinigen
    Den AGs bleibt es überlassen, wie sie sich organisieren. Wenn zwei AGs allerdings sehr stark überschneidende Themen bearbeiten wird der AG-Rat eine Zusammenlegung befürworten und ggf. eine Begründung anfordern, warum das nicht sinnvoll oder möglich sein sollte.
    1. Dafür reicht die mehrheitliche Beschlussfassung der jeweiligen Mitglieder der jeweiligen AGs
      Über den Beschluss wird ein Protokoll angefertigt und dem AG-Rat zur Verfügung gestellt.
    2. Die AG muss die Gründungsdokumente erneut beim AG Rat einreichen um den Status aktiv zu erlangen
      Im falle einer Zusammenlegung sind die Gründungsprotokoll erneut einzureichen.
    3. Jede AG hat das Recht als eigenes Parteiorgan Satzungsänderungsanträge bei den Parteitagen der Partei zur Abstimmung zu stellen
      Dieses Recht hat zwar jeder einzelne Pirat auch, aber dadurch, dass eine AG hinter einem Thema steht, kann ggf. ein solcher Antrag mehr Gewicht gewinnen.
    4. Jede AG hat Rede- und Antragsrecht auf Parteitagen
      Dies betrifft die Koordinatoren, die daurch für die AG auf einem Parteitag sprechen können, oder aber eine andere Person aus dem Kreise der AG-Mitglieder.
      1. Die AG können beantragen, ihre Arbeitsergebnisse auf den Parteitagen vorzustellen.
        Häufig sind die Eregebnisse einer AG abstrakt und für nicht eingeweihte Personen kaum nachzuvollziehen. Diese Regelung soll Gelegenheit geben, die Ergebnisse einem größerem Publikum vorzustellen und nahezubringen. Schließloch soll ja eventuell auch über den einen oder anderen Antrag einer AG abgestimmt werden.
      2. Dazu ist fristgerecht ein Antrag bei der Parteitagsorganisation einzureichen und im Wiki einzustellen.
        Das muss ich jetzt aber nicht erläutern! Oder?
      3. Diesem Antrag muss im Regelfall stattgegeben werden. Eine Untersagung ist nur aus wichtigem Grunde und durch einen Mehrheitsbeschluss des Bundesparteitages nach öffentlicher Diskussion möglich.
        Das erklärt sich hoffentlich auch von selbst.
  2. Beauftragungsprivileg
    Dieser Punkt ist sehr wichtig: Denn daraus ergibt sich ein originäres Existenzrecht für die jeweiligen AGs. Wenn eine AG beschließt Flugblätter zu designen, oder ein eVoting-System einzuführen, ist die Beauftragung dieser AG zunächst einmal obligatorisch. Denn dort sollte, der Philosophie der AGs zufolge die interessierten und kompetenten Personen zusammenkommen und arbeiten. Daraus leitet sich auch das Recht ab, primär bei der Vergabe eines Arbeitsauftrages berücksichtigt zu werden.
    1. Arbeitsaufträge jedweder Art, die von oder innerhalb der Partei vergeben werden, müssen zunächst innerhalb der AGs ausgeschrieben werden.
      Damit hat jede AG, deren Ziel und Zweck dem Auftrag entspricht, die Möglichkeit sich der Bearbeitung des Auftrages anzunehmen.
    2. Findet sich innerhalb von vierzehn Tagen keine geeignete AG, darf der Auftrag extern oder anderweitig intern vergeben werden.
      Ist bei der Auftragsausschreibung offensichtlich, dass es keine dafür geeignete AG gibt, kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden (z.B., wenn ein Wirtschaftprüfungsunternehmen eingeschaltet werden muss ), nciht jedoch auf die Ausschreibung selber. Es wird dafür eine Seite eingerichtet, auf der die Aufträge gelsitet werden und ggf. die externen Auftragnehmer, oder eben die AGs die die Aufträge übernommen haben.
    3. AG können einen Auftrag ablehnen, wenn
      1. die Legitimität des Auftrages bezweifelt wird
        Kommt die AG mehrheitlich zu dem Schluss, dass der Auftrag nicht der Satzung entspricht oder nicht parteidienlich ist, kann sie diesen Auftrag ablehnen.
      2. der Auftrag nicht ausreichend spezifiziert ist
        Eine AG kann verlangen, dass ein ausgeschriebener Auftrag so gut wie sie es für die Zwecke der Bearbeitung benötigt, spezifiziert und begründet wird; andernfalls kann sie die Bearbeitung ablehnen
      3. der Aufwand für die Bearbeitung die Ressourcen der AG überschreitet
        Über fordert ein Auftrag die jeweilige AG, so kann sie ggf. Teile abwickeln (so sinnvoll möglich) oder den Auftrag als Ganzes ablehnen

§ 5 Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten werden wahrscheinlich nicht ausbleiben, deswegen haben wir eine Schiedsordnung vorgesehen.

  1. Streitigkeiten der AGs untereinander werden grundsätzlich von den Koordinatoren der AGs geschlichtet und entschieden
    Im ersten Schritt sollen die AGs alles selber regeln
  2. Sollte der Versuch nach (1) erfolglos geblieben sein, wird der AG Rat involviert, der von beiden Seiten zur Schlichtung und Entscheidung beauftragt werden muss.
    Erst wenn das nicht geklappt hat, kann die Schichtung in Anspruch genommen werden
  3. Scheitert ein Versuch nach (2), oder kommt er nicht zu Stande, so ist das zuständige Schiedsgericht die finale Instanz, den Streit zu schlichten und zu entscheiden
    Klappt selbst das nicht, kommt als letzte Instanz ein Schiedsgericht zum Zuge.
  4. Bei AG, die innerhalb eines LV angesiedelt sind, ist dies das Landesschiedsgericht, in allen anderen Fällen das Bundesschiedsgericht
  5. Das Bundesschiedsgericht wird involviert in Fällen von Streitigkeiten zwischen dem AG Rat und den AGs.

§ 6 Übergangsvorschriften

  1. Diese Vorschriften finden Anwendung ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Satzung der Piratenpartei.
    Da wir hier ein neues Parteiorgan schaffen, benötigen wir die Zustimmung des Bundesparteitages, sonst sind wir (AG-Rat und AGs nicht legitimiert)
  2. Um die Arbeitsfähigkeit der Partei bis dahin zu erhalten, können diese Vorschriften unter Vorbehalt der Bestätigung durch einen Bundesparteitag,
    Um bis dahin schon arbeiten zu können, gäbe es zwei Möglichkeiten, von denen die eine nicht besonders realistisch ist
    1. durch eine öffentliche Abstimmung innerhalb der Partei in Kraft gesetzt werden.
      nämlich diese. Es ist völlig unklar, wie eine solche Abstimmung organisiert werden könnte. Tolle Vorschläge erwünscht!
    2. alternativ können die AGs entscheiden, ob sie dieses Regelwerk anwenden wollen oder nicht. Die Regeln gelten dann nur für die AGs, die sich den Regeln anschließen.
      Diese Regelung hat zumindest den Charme, anwendbar zu sein. Jede AG stimmt für sich intern ab, ob sie diese Regeln akzeptieren möchte, bis der Bundesparteitag einen Beschluss trifft. Damit würden diese AGs sich den Regeln anpassen und die entsprechenden Pflichten und Rechte daraus befolgen und nutzen. Das ist nur dann sinnvoll, wenn ein guter Teil der AGs mitmacht, worum wir hiermit werben.
  3. Diese Abstimmung wird von der AG Innerparteiliche Transparenz koordiniert und ausgewertet
    Dafür ist die da, und kann schon mal einen Auftrag entgegennehmen;-)

Gültigkeit / Tragweite

Soll diese Regelung für AGs nur auf Bundesebene oder auch automatisch durchgreifend für sämtliche AGs aller Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Kreis-, Ortsverände...) gelten? Danke schon mal für Eure Arbeit! ValiDOM 00:00, 7. Okt. 2009 (CEST)

Die ursprüngliche Idee war die Bundesebene, dann haben wir bei der Datenerhebung festgestellt, dass teilweise in unterschiedlichen Ländern und auf Bundesebene die gleichen Themen bearbeitet werden, ohne dass die AG sich koordinieren. Das ist nicht sinnvoll. Deswegen wäre mein Vorschlag, alle Ebenen einzubeziehen. Aber für den Anfang und bis die positiven Wirkungen sichtbar werden, würde mir die Bundesebene reichen. Aber besser wäre es schon, alle Ebenen einzubeziehen. Arvid Doerwald 01:40, 7. Okt. 2009 (CEST)
Zumindest was untere Ebenen angeht sage ich mal soviel: Wenn dieses Regelwerk da oben in Kraft tritt (vor allem Protokollpflichten zusätzlich zu öffentlichen MLs + Wikis), werden einige Braunschweiger (ich z.B.) ihre Arbeit in Arbeitskreisen statt Arbeitsgruppen fortsetzen, um der gefühlten Überregulierung zu entgehen. Drahflow 06:04, 7. Okt. 2009 (CEST)
Wie genau stellt ihr euch die Umsetzung vor, wenn eine AG auch "Untergliederungen" auf Landes-/Kreisebene hat? Gelten für die Untergliederungen die gleichen Rechte und Pflichten? Kann die AG diese innere Organisation selbst bestimmen? Lambda 09:20, 7. Okt. 2009 (CEST)