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Bezirksvertretungen

Nach der kommunalen Gebietsreform 1975 hat das Land Nordrhein-Westfalen den kreisfreien Städten gesetzlich vorgeschrieben, Bezirksvertretungen zu bilden, um Bürgerbeteiligung und bürgernahe Arbeit in der Selbstverwaltung zu stärken. Die Bezirksvertretungen entscheiden über Angelegenheiten ihrer Stadtbezirke. Dazu gehören beispielsweise Unterhaltung und Ausstattung der dortigen Schulen, Sportplätze oder Friedhöfe, der Neubau und die Sanierung von Spielplätzen, die Ausgestaltung von Park- und Grünanlagen, die Benennung von Straßen und Plätzen, Fragen des Denkmalschutzes und die Betreuung von örtlichen Vereinen und Initiativen. Betrifft eine Angelegenheit den Stadtbezirk , muss die betroffene Bezirksvertretung angehört werden. Sie kann Anregungen und Entscheidungsvorschläge an das entscheidende Gremium weiterleiten. Über wesentliche Maßnahmen im Stadtbezirk ist die Bezirksvertretung auf jeden Fall zu informieren. Die genauen Zuständigkeiten legt die Gemeindeordnung fest. Die Hauptsatzung der Stadt Münster (insbesondere § 21) konkretisiert sie noch.

http://www.stadt-muenster.de/recht/ortsrecht/satzungen/detailansicht/satzungsnummer/1001.html

Die Bezirksvertretungen werden - auf gesondertem Stimmzettel - gleichzeitig mit dem Rat der Stadt auf fünf Jahre gewählt. Sie wählen aus ihrer Mitte wiederum den Bezirksbürgermeister bzw. die Bezirksbürgermeisterin und dessen/deren Stellvertretung. In den Bezirksvertretungen gibt es - wie im Rat - Fraktionen der verschiedenen Parteien. Die Stadt Münster ist in sechs Bezirke aufgeteilt, die jeweils eine eigene Bezirksvertretung wählen. Die Bezirksvertretungen bestehen aus je 19 Mitgliedern. Über die folgenden Links erhalten Sie Informationen über die Mitglieder, Sitzungstermine und Sitzungsunterlagen der sechs Bezirksvertretungen:

Rechtliches

VI. a Wahl der Bezirksvertretungen

§ 46 a (Fn 11)

(1) Auf die Wahl der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes ergibt.

(2) Die für die Wahl des Rates zuständigen Wahlorgane führen die Wahl der Bezirksvertretungen durch.

(3) Die Wahl der Bezirksvertretungen erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen. Der Wähler hat eine Stimme, die er für eine Liste abgeben kann.

(4) Wahlberechtigt für die Wahl der Bezirksvertretung eines Stadtbezirks ist, wer in diesem Stadtbezirk für die Wahl des Rates wahlberechtigt ist. Wählbar für die Bezirksvertretung sind alle nach Satz 1 Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des § 12 erfüllen, sowie - bei Fehlen eines entsprechenden Wohnsitzes im Stadtbezirk - die Wahlberechtigten, die in einem Gemeindewahlbezirk des Stadtbezirks als Bewerber für die Wahl des Rates aufgestellt sind.

(5) Listenwahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. § 16 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Listenwahlvorschlag von der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein muss, dass die Zahl der nach § 16 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Unterschriften von Wahlberechtigten höchstens 50 beträgt und dass ein Bewerber, unbeschadet seiner Bewerbung für die Wahl des Rates, nur in einem Listenwahlvorschlag benannt werden darf. Als Bewerber in einem Listenwahlvorschlag kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder-, Vertreter- oder Wahlberechtigtenversammlung im Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Stadtbezirks hierzu gewählt worden ist.

(6) Die Sitze in der Bezirksvertretung werden entsprechend § 33 Absatz 2 auf die Parteien und Wählergruppen verteilt. Entfällt bei dieser Sitzverteilung auf den Listenwahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, die im Stadtbezirk 5 vom Hundert oder mehr der Gesamtstimmenzahl erhalten hat, kein Sitz, so ist die Sitzverteilung mit einer jeweils um 2 erhöhten Gesamtsitzzahl so oft zu wiederholen, bis auf den Listenwahlvorschlag einer solchen Partei oder Wählergruppe mindestens ein Sitz entfallen ist. Die so geänderte Gesamtsitzzahl tritt an die Stelle der satzungsmäßigen Sitzzahl der Bezirksvertretung.

Bewerbungen

# Bezirksvertretung‎ Name Bewerber (falls kein eigenes Wiki-Profil vorhanden, dann bitte Kontaktmöglichkeit in Klammern angeben) Twitter mindestens 18 Jahre alt Wählbar für die Bezirksvertretung sind alle nach Satz 1 Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des § 12 erfüllen, sowie - bei Fehlen eines entsprechenden Wohnsitzes im Stadtbezirk - die Wahlberechtigten, die in einem Gemeindewahlbezirk des Stadtbezirks als Bewerber für die Wahl des Rates aufgestellt sind.
1 BV-Mitte Sebastian Kroos de_Wastl Ja Ja
Niels-Arne Münck wernermuende Ja Ja
Nico Wunder NicoWde Ja Ja
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2 BV-Nord Heiko Philippski HeikoPh Ja Ja
Peter Horstmann horstmann_peter Ja Ja
Simon Högemann derhoegi Ja Ja
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3 BV-Ost Peter Hemecker Twitter? Ja Ja
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4 BV-Südost Birgit Hemecker Twitter? Ja Ja
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5 BV-Hiltrup Name? Twitter? Ja/Nein? Ja/Nein?
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6 BV-West Nur als Nachrücker: Pascal Powroznik robikraus Ja Ja
Ulrich Klose ([1]) junirio Ja Ja
Nur als Nachrücker:Wiebke van den Berg vanwieb Ja Ja
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