Bundesvorstandssitzung

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Version vom 16. Februar 2012, 11:23 Uhr von BerndSchloemer (Diskussion | Beiträge) (TOP 3: Beitritt zu einer Verfassungsbeschwerde)
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Sitzung des Bundesvorstandes am 16.02.2012

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Achtung: Die Vorstandssitzungen werden gestreamt und aufgezeichnet. Der Bundesvorstand behält sich ebenfalls vor diese Aufzeichnungen ganz oder in Teilen nachträglich im Internet zu veröffentlichen!

Aufzeichnungen und Protokolle der Bundesvorstandssitzungen finden sich im Portal des Bundesvorstands.


Begrüßung Bestimmung von Versammlungsleiter und Protokollführer

  •  ??? leitet die Sitzung.
  •  ??? führt das Protokoll.

Feststellung der Beschlussfähigkeit

  • Anwesend:
  • Abwesend:
  • Entschuldigt:

Aktuelle Kennzahlen

  • Mitgliederzahl
  • Kontostand

Genehmigung der TO und Änderungswünsche


TOP 1: Aktuelles

TOP 2: Antrag auf Schaffung der Stelle des Bundespressesprechers

Antragssteller: Gefion Antragstext: Ich beantrage ein Budget von 20.000€ für die Schaffung der Stelle eines Bundespressesprechers in Teilzeit. Das Budget ergibt sich bei einem Gehalt von 800€/Monat für eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche, zuzüglich Arbeitgeberbeiträge sowie Zusatzkosten die durch die Aufgabenerfüllung anfallen. Der Stundenlohn wäre identisch mit dem der Leiterin unserer Bundesgeschäftsstelle. Die Stelle wird auf ein Jahr befristet. Sie ist kurzfristig auf Basis des erarbeiteten Aufgabenprofils auszuschreiben und soll im März besetzt werden. Weitere Details dazu finden sich in meinem Blog: http://www.gefiont.de/2012/02/einstellung-eines-bundespressesprechers.html


TOP 3: Beitritt zu einer Verfassungsbeschwerde

(Bernd Schlömer) Der Bundesvorstand möge beschließen, dass die Piratenpartei durch Erklärung eines Beitritts zu einer Verfassungsbeschwerde Partei in einem Organstreitverfahren wird.

Hintergrund: Ein Beschwerdeführer erhebt Verfassungsbeschwerde gegen das System der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag nach dem geltendem Bundeswahlgesetz. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen §6 BWahlG in seiner am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Fassung. Beschwerdegegenstand im Sinne des Art. 93 GG Abs. 1 Nr.4 a GG und des §90 Absatz 1 BVerfGG ist mithin ein Akt der gesetzgebenen Gewalt, die nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte und nach Art. 20 Absatz 3 GG an die Verfassung gebunden ist. Die Verfassungsbeschwerde rügt die bloße Möglichkeit der Verletzung des Art. 38 Abs.1 GG aus dem Umstand,

1. dass das neu beschlossene System der Sitzuteilung die ursprünglich vom Bundesverfassungsricht gerügte Möglichkeit negativer Stimmgewichte nicht ausschließt,

2. dass es ohne sachlichen Grund mal die landesweit, mal die bundesweit abgebenen Stimmen zum Verteilungsmaßstab erhebt,

3. dass es die Landeskontingente nach den "Wählern" berechnet und dadurch ermöglicht, dass die einer Partei zugedachten Stimmen einer anderen Partei zugute kommen,

4. dass es im Rahmen der sogenannten "Reststimmen"-Verwertung ohne sachlichen Grund zwei mathematische Verfahren der Sitzzuteilung miteinander kombiniert und dadurch einigen Stimmen ein mehrfaches Gewicht zukommen lässt,

5. dass es durch die unverbundenen Landeslisten, die unterschiedliche Stimmengewichtung in den Ländern und das sog. "Reststimmen"-Verfahren so viele Rundungsfehler impliziert, dass sie in ihrem kumulierten Gewicht nicht verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sind,

6. dass es nach wie vor das Entstehen von Überhangmandaten in einem bedeutenden Ausmaße und zudem das Nachrücken in Überhangmandate ermöglicht,

7. dass es im Übrigen die Auswirkungen der Stimmabgabe für die Wähler unvorhersehbar ausgestaltet und deshalb nicht verständlich und normenklar ist Zugleich begrüßt der Beschwerdeführer es, wenn das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zum Einen eine ebenso angemessene wie doch auch kurze Frist für die Korrektur des Wahlrechts setzt und zum anderen vorsorglich selbst hinreichend klare Vorgaben für Sitzzuteilung bestimmt, die mit Blick auf die Gewaltenteilung freilich unter dem Vorbehalt einer abermaligen Novellierung ds Wahlrechts durch den Gesetzgebr stehen soll. (Vorlagefrist: 27.02.2012)


TOP 4: Einreichen einer Verfassungsklage gegen die Parteienfinanzierung

(Bernd Schlömer)

Der Bundesvorstand möge beschließen, dass die Piratenpartei Deutschland eine Organklage gegen den 1) Deutschen Bundestag, 2) den Deutschen Bundesrat sowie 3) den Bundespräsidenen einreicht und nachfolgenden Feststellungen zur geltenden Parteienfinanzierung trifft: Durch das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. 1994 I, S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des „Zehnten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes“ vom 23. August 2011 (BGBl. 2011 I, S. 1748) geändert wurde, haben die Antragsgegner zu 1) und zu 2) gegen Art. 21 Absatz 1 und Art. 3 Absatz 1 GG verstoßen und verletzen dadurch die Rechte der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, indem

a) sie in Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes einen neuen, den wählerstimmenbezogenen Zuwendungsanteil schmälernden Berechnungsmodus für die Festsetzung der staatlichen Teilfinanzierung festgelegt und § 19a Absatz 5, Satz 1 Parteiengesetz entsprechend geändert haben.

b) sie es in Art. 1 Nr. 1 unterließen, bei der Änderung des § 18 Absatz 2 des Parteiengesetzes eine Regelung einzuführen, nach der auch anderweitige staatliche Zuwendungen an politische Parteien oder deren Jugendorganisationen oder deren Parlamentsfraktionen oder an die Mitarbeiter der Parlamentsfraktionen oder an sogenannte parteinahe Stiftungen bei der Berechnung der absoluten Obergrenze gem. § 19a Absatz 5, Satz 1 Parteiengesetz in Verbindung mit § 18 Absatz 1, Satz 1 Parteiengesetz für die jeweilige Partei zu berücksichtigen sind.

c) die Neuregelung der Berechnungsmethode in § 19a Absatz 5, Satz 1 Parteiengesetz gemäß Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes die verfassungswidrige Benachteiligung der Antragstellerin durch die Berücksichtigung von Mandatsträgerbeiträgen bei der Berechnung des Zuwendungsanteils gemäß dem insoweit im Wortlaut unveränderten § 18 Absatz 3, Satz 1, Nr. 3 Parteiengesetz intensiviert.

d) die Neuregelung der Berechnungsmethode in § 19a Absatz 5, Satz 1 Parteiengesetz gemäß Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes die verfassungswidrige Benachteiligung der Antragstellerin durch Festlegung einer relativen Obergrenze gemäß den insoweit im Wortlaut unveränderten §§ 18 Absatz 5, 24 Absatz 4, Nr.1 bis 7 Parteiengesetz intensiviert.

Hilfsweise zu Antrag 1 d) wird beantragt festzustellen: Durch das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. 1994 I, S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des „Zehnten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes“ vom 23. August 2011 (BGBl. 2011 I, S. 1748) geändert wurde, haben die Antragsgegner zu 1) und zu 2) gegen Art. 21 Absatz 1 und Art. 3 Absatz 1 GG verstoßen und verletzen dadurch die Rechte der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, indem die Neuregelung der Berechnungsmethode in § 19a Absatz 5, Satz 1 Parteiengesetz gemäß Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes die verfassungswidrige Benachteiligung der Antragstellerin durch die Berücksichtigung auch von anderen Einnahmen als von Mitgliedsbeiträgen und Spenden bis zu einer Höhe von 1.200 EUR je natürlicher Person bei der Berechnung der relativen Obergrenze gemäß den im Wortlaut insoweit unveränderten §§ 18 Absatz 5, 24 Absatz 4, Nr. 1 bis 7 Parteiengesetz intensiviert.

Durch die Ausfertigung des „Zehnten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes“ am 23.08.2011 und die Veröffentlichung am 26.08.2011 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011, Teil I, S.1748, trotz der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, hat der Antragsgegner zu 3) gegen seine verfassungsmäßigen Prüfungspflichten aus Art. 82 Absatz 1, Satz 1 GG verstoßen und die Antragstellerin dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Absatz 1 und Art. 3 Absatz 1 GG verletzt. (Vorlagefrist: 23.2.2012)

TOP 5: Umlaufbeschlüsse

Datum: 13.02.12 Antragsteller: Bernd Schlömer Der Bundesvorstand möge beschließen, dass die BGS einen Stahlschrank mit 4 Fachböden, Kosten 200 €, bestellen darf. http://www.bueroplus.de/webapp/wcs/stores/servlet/ProductDisplay?storeId=40&langId=-3&catalogId=1&productId=8648&topCategoryStyleId=ff

Des Weiteren möge der Bundesvorstand beschließen, dass die BGS eine örtliche Schlosserei mit dem Einbau eines neuen Türschlosses zwischen BGS und den Räumen des LV Berlin beauftragen darf. Die Kosten betragen zwischen 100 und 130 Euro. Die Beschaffungen dienen dem Geschäftsbetrieb der Piratenpartei.

Sebastian: dafür Bernd: dafür Rene: dafür Marina: dafür Wilm: dafür Gefion: dafür Matthias: dafür Antrag: angenommen


TOP 6: Fragen an den Bundesvorstand

TOP 7: Nächste Sitzung

Die nächste Sitzung ist am 1.3.2012 um 19:30 Uhr, wie immer im Mumble

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