Bundesschiedsgericht/Schlichtung

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Was ist eine Schlichtung?

Unter einer Schlichtung versteht man das ernsthafte Bemühen, auf konstruktivem Wege eine gütliche Einigung in einem Streit zu erreichen (siehe Mediation)

Wann ist eine Schlichtung erforderlich?

Die Schiedsgerichtsordnung sieht vor, dass eine Anrufung der Schiedsgerichtsbarkeit der Piratenpartei nur zulässig ist, wenn zuvor der Versuch einer Schlichtung zwischen den streitenden Parteien unternommen wurde, § 8 Abs. 1 SGO. Der Schlichtungsversuch ist dem zuständigen Schiedsgericht unter Benennung des Schlichters bei Klageerhebung mitzuteilen, andernfalls muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden.

Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen nach erfolgter Anhörung, bei einer Berufung sowie in den Fällen, in denen das Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit der Klage oder das Scheitern der Schlichtung feststellt, sowie bei Anfechtungen von Beschlüssen und Wahlen von Parteitagen und Mitgliederversammlungen, § 8 Abs. 5 Satz 1 SGO.

Wie wird eine Schlichtung durchgeführt?

Da die SGO für die Schiedsgerichte nur eine sehr begrenzte Rolle im Schlichtungsverfahren vorsieht, ist davon auszugehen, dass die Schlichtung ein von der Schiedsgerichtsbarkeit weitgehend unabhängiges, eigenständiges Verfahren ist, das von den Streitparteien eigenverantwortlich durchgeführt wird (Grundsatz der Eigenständigkeit des Schlichtungsverfahrens). Diese Auslegung wird gestützt durch einen Vergleich mit der Stellung von Schlichtungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, vgl. § 15a EGZPO und der Formulierung "vorhergehenden Schlichtungsversuch" des § 8 Abs. 1 SGO, die eine zeitliche Trennung der Schlichtung vom Schiedsgerichtsverfahren impliziert.

Nach dem Grundsatz der Eigenständigkeit obliegt es den Streitparteien, sich selbst auf einen Schlichter zu einigen sowie die Schlichtung zu organisieren und durchzuführen. Schlichter kann nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGO jede Person sein, die von den Beteiligten als geeignet angesehen wird. "Jeder" bedeutet, dass der Schlichter kein Pirat sein muss. Im Falle eines außerparteilichen Schlichters erscheint es jedoch sinnvoll, diesen vertraglich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, da lediglich Parteimitglieder von der Vertraulichkeitsverpflichtung des § 8 Abs. 4 Satz 1 SGO erfasst werden.

Die Schiedsgerichte werden bei der Schlichtung weder beratend noch organisierend tätig. Nur wenn die Streitparteien sich nicht auf einen Schlichter einigen können, kann das für die Streitsache nach § 7 SGO zuständige Schiedsgericht gebeten werden, den Streitparteien einen Schlichter nach eigenem Ermessen zuzuweisen, § 8 Abs. 2 SGO. Um eine Regelungslücke in den Fällen zu vermeiden, in denen die Suche nach einem Schlichter daran scheitert, dass niemand diese Aufgabe übernehmen möchte, ist die Norm dahingehend auszulegen, dass auch in einem solchen Fall auf Antrag eine Zuweisung durch das zuständige Schiedsgericht erfolgt. Um die Unterminierung der Eigenständigkeit des Schlichtungsverfahrens dadurch zu vermeiden, dass allein aus Gründen der Bequemlichkeit die Zuweisung eines Schlichters durch das Schiedsgericht beantragt wird, ist dem Schiedsgericht mit einem Antrag nach § 8 Abs. 2 SGO das fruchtlose Bemühen, sich eigenständig auf einen Schlichter zu einigen bzw. sich einen solchen zu suchen, in geeigneter Form nachzuweisen. Es erscheint sinnvoll, dass die Landesschiedsgerichte sich um die Organisation eines Pooles von Personen in ihrem Gebietsverband zu bemühen, die sich zur Schlichtung von Streitigkeiten bereit erklären, um bei Bedarf zeitnah einen Schlichter vermitteln zu können.

Für die Durchführung der Schlichtung selbst existiert kein formelles Verfahren. Sie obliegt damit vollständig dem Ermessen des jeweiligen Schlichters. Er hat dabei lediglich die Vertraulichkeit zu wahren, § 8 Abs. 4 Satz 1 SGO. Aus dem Grundsatz der Eigenständigkeit des Schlichtungsverfahrens folgt auch, dass die Streitparteien ihre Kommunikation mit dem Schlichter und dem Streitgegner ohne Beteiligung der Schiedsgerichte führen.

Wie endet eine Schlichtung?

Die Schlichtung endet idealerweise mit einer Einigung der Streitparteien, die eine Beilegung des Streites ohne Befassung der Schiedsgerichtsbarkeit ermöglicht. Erweist sich eine solche Einigung als nicht möglich, scheitert der Schlichtungsversuch. Vom Scheitern eines Schlichtungsversuches ist auszugehen, wenn die gegnerische Streitpartei eine Schlichtung ernsthaft und endgültig verweigert, in einer angemessenen Zeit nicht auf die Aufforderung zur Schlichtung reagiert oder der Schlichter den Schlichtungsversuch nach ernstlichem Bemühen, eine gütliche Einigung zu erreichen, für gescheitert erklärt.

§ 8 Abs. 4 Satz 2 SGO besagt: "Scheitert die Schlichtung, teilt der Schlichter dies dem zuständigen Schiedsgericht mit." Legt man dies dahingehend aus, dass der Schlichter von sich aus eine Mitteilung an das Schiedsgericht richtet, so besteht die Gefahr, dass die jeweiligen Richter Kenntnis von einer gescheiterten Schlichtung erhalten, die für sie möglicherweise nicht relevant wird. Schließlich steht es der betreffenden Streitpartei frei, den streitigen Sachverhalt nach einer gescheiterten Schlichtung noch vor Gericht zu bringen oder es beim Schlichtungsversuch zu belassen. Eine automatische Mitteilung einer gescheiterten Schlichtung an das Gericht ist daher mit dem Vertraulichkeitsgrundsatz des § 8 Abs. 4 Satz 1 SGO nicht vereinbar und widerspricht elementaren datenschutzrechtlichen Grundsätzen. Daher ist die Norm dahingehend auszulegen, dass eine Mitteilung an das Gericht nur auf dessen Anfrage hin erfolgt, die dieses im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage ohnehin regelmäßig stellen wird.

Welche Auswirkungen hat die Schlichtung auf das Schiedsgerichtsverfahren?

§ 9 Abs. 4 Satz 2 SGO bestimmt für die Klagefrist: "Wird eine Schlichtung durchgeführt, so verlängert sich diese Frist entsprechend der Dauer der Schlichtung." Da die Organisation des Schlichtungsverfahren den Streitparteien selbst obliegt, würde eine enge Auslegung des Begriffes "Dauer der Schlichtung" auf das reine Schlichtungsverfahren dazu führen, dass für die Dauer der Organisation der Schlichtung die Klagefrist aus § 9 Abs. 4 Satz 1 SGO weiterläuft. Dies würde faktisch zu einer Verkürzung der Klagefrist führen und die Schlichtung unter einen Zeitdruck setzen, der dem Erfolg derselben abträglich wäre. Daher muss die Norm dahingehend ausgelegt werden, dass eine Hemmung des Fristablaufes bereits eintritt, sobald sich eine Streitpartei aktiv um die Organisation einer Schlichtung bemüht. Die Frist läuft weiter, wenn der Schlichtungsversuch durch Einigung oder Scheitern endet oder der Schlichtung nicht weiter nachgegangen wird. Die Dokumentation des Schlichtungsversuches soll bei Einreichung der Antragsschrift beigefügt werden, damit die Fristunterbrechung für das Gericht erkennbar ist.

§ 8 Abs. 5 Satz 2 SGO besagt: "Entscheidungen des Schiedsgerichts hierzu sind unanfechtbar." Die systematische Stellung des § 8 Abs. 5 Satz 2 SGO könnte vermuten lassen, "hierzu" beziehe sich allein auf Feststellungen der Gerichte zur Entbehrlichkeit eines Schlichtungsverfahrens in Fällen des § 8 Abs. 5 Satz 1 SGO. Da jedoch das Schlichtungsverfahren eine Streitbeilegung im Wege der vermittelnden Kommunikation und des Bemühens um gegenseitiges Verständnis herbeiführen soll, ist § 8 Abs. 5 Satz 2 SGO dahingehend auszulegen, dass er sich auf sämtliche Akte der Beteiligung der Schiedsgerichtsbarkeit am Schlichtungsverfahren bezieht. Die Unanfechtbarkeit gilt insbesondere auch für die Zuweisung eines Schlichters nach § 8 Abs. 2 SGO. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Zweck der Schlichtung, verhärtete Standpunkte mit Mitteln jenseits der Gerichtsbarkeit zu überwinden, durch die Anfechtung von Entscheidungen des Schiedsgerichtes, die das Schlichtungsverfahren betreffen, unterlaufen würde.

Kommentar zu § 8 SGO von Benjamin Siggel.