Bundesschiedsgericht/Geschäftsverteilungsplan
Geschäftsverteilungsplan gemäß Beschluss des Bundesschiedsgerichts vom 26.10.2017
§ 1 Kammern
(1) die 1. Kammer setzt sich aus dem vorsitzenden Richter Thöni, den Richtern v. Boroviczeny und van Lengerich sowie dem Ersatzrichter Eckert zusammen.
(2) die 2. Kammer setzt sich aus den Richtern Engels, Ebner und Longobardi sowie der Ersatzrichterin Geier zusammen.
§ 2 Berichterstatterfolge
(1) Berichterstatterfolge der 1. Kammer ist:
- a) Stefan Thöni
- b) Georg von Boroviczeny
- c) Holger van Lengerich
(1) Berichterstatterfolge der 2. Kammer ist:
- a) Gregory Engels
- b) Michael Ebner*
- c) Mario Longobardi
(3) Für Verfahren des Senats wird, sofern vorhanden, der bereits mit dem Sachverhalt befasste Berichterstatter der vorher zuständigen Kammer und sonst im Wechsel der Kammern der nächste Richter in der Berichterstatterfolge zugewiesen.
§ 3 Zuständigkeitsverteilung
(1) Der Senat ist für folgende Verfahren zuständig
- a) Anfechtungen von Beschlüssen von Organen der Bundesebene
- b) Berufung bzgl. Parteiauschlussverfahren
- c) Berufung bzgl. der Ordnungsmaßnahmen "Amtsenthebung", "Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden".
- d) Berufung bzgl. Ordnungsmaßnahmen gegen Unterliederungen
- e) Ordnungsmassnahmen gegen Landesverbände
(2) Die 1. Kammer ist für folgende Verfahren zuständig:
- a) Einstweilige Anordnungen gemäß § 11 Abs. 1 ff. SGO
- b) Berufung gegen Entscheidungen betreffend Einstweiliger Anordnungen gemäß § 11 Abs. 5 SGO
- c) Sofortige Beschwerden gegen Nichterlass einer Einstweilige Anordnungen gemäß § 11 Abs. 6 SGO
- d) Berufung betreffend Hauptversammlungen oder Parteitagen der Untergliederungen
- e) Alle Verfahren, welche nicht anderweitig zugewiesen sind.
(3) Die 2. Kammer ist für folgende Verfahren zuständig:
- a) Verweisung gemäß § 6 Abs. 5 SGO (vorübergehende Handlungsunfähigkeit eines Schiedsgerichts)
- b) Übertragung der Zuständigkeit von Schiedsgerichten gemäß § 6 Abs. 6 ff. SGO (dauerhafte Handlungsunfähigkeit eines Schiedsgerichts)
- c) Verzögerungsbeschwerde gemäß § 10 Abs. 9 SGO
- d) Sofortige Beschwerde gegen Nichtablehnung eines Richters gemäß § 5 Abs. 6 S. 2 SGO
- e) Nichteröffnungsbeschwerden gemäß § 8 Abs. 6 S. 3 SGO
- f) Berufung bzgl. der Ordnungsmaßnahmen Rügen und Verweis.
- g) Klage und Berufung bzgl Mitgliederrechten