Bundesschiedsgericht/Geschäftsordnung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Geschäftsordnung
- 1.1 § 1 - Kammern und Senat
- 1.2 § 2 - Besetzung
- 1.3 § 3 - Interne Sitzungen
- 1.4 § 4 - Anrufung
- 1.5 § 5 - Eingangsbearbeitung und Eröffnung
- 1.6 § 6 Ladung zur Verhandlung
- 1.7 § 7 - Mündliche und fernmündliche Verhandlung
- 1.8 § 8 - Urteile & Beschlüsse
- 1.9 § 9 - Dokumentation
- 1.10 § 10 - Sammlung aller Schiedsgerichtsentscheidungen
- 1.11 § 11 – Inkrafttreten, Änderung
Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung des Bundesschiedsgerichts wurde in der Sitzung am 26.10.2017 beschlossen.
§ 1 - Kammern und Senat
(1) Es werden zwei Kammern mit den Bezeichnungen "1. Kammer" und "2. Kammer" gebildet.
(2) Die Zusammensetzung der Kammern sowie die Zuständigkeiten der Kammern und des Senats werden im Geschäftsverteilungsplan geregelt.
(3) Ergibt sich aus den Anträgen die Zuständigkeit mehrerer Kammern oder mindestens einer Kammer und des Senats, so behandelt, falls jeweils zutreffend, erst die 1. Kammer, dann die 2. Kammer und zuletzt der Senat das Verfahren.
§ 2 - Besetzung
(1) Verfahren der Kammern werden mit allen Richtern der Kammer besetzt. Scheidet ein Richter aus dem Verfahren aus oder ist beurlaubt, rückt zunächst der Ersatzrichter dieser Kammer, anschliessen der Ersatzrichter der anderen Kammer gefolgt von den Richtern der anderen Kammer in Berichterstatterfolge nach.
(2) Die Berichterstatterfolge beider Kammern wird im Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Durch Beschluss des Spruchkörpers kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.
§ 3 - Interne Sitzungen
(1) Der Senat und die Kammern beraten in geschlossener Sitzung.
(2) Die Sitzungen finden üblicherweise wie folgt statt: a) für den Senat jeweils am Donnerstag um 21:00 Uhr b) für die 1. Kammer im Anschluss an die Senatssitzung c) für die 2. Kammer im Anschluss an die Senatssitzung
(3) Zu weiteren Sitzungen und Anhörungen kann mit einer Frist von drei Tagen auf der Mailingliste des Bundesschiedsgerichts geladen werden. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.
(4) Für Sitzungen gilt grundsätzlich für alle Richter und Ersatzrichter des jeweiligen Spruchkörpers Anwesenheitspflicht. Eine Verhinderung ist auf der internen Mailingliste anzukündigen. Ersatzrichter, die noch nicht in das Verfahren nachgerückt sind, nehmen an den Beratungen teil, es sei denn sie sind vom Verfahren ausgeschlossen worden.
(5) Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Protokollpad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. In einer gesonderten Verfahrensübersicht werden alle laufenden Anrufungen und Verfahren geführt.
(6) Das finalisierte Protokoll wird vom Vorsitzenden Richter nach der Sitzung an die Mailingliste des Bundesschiedsgerichts geschickt. Sofern kein Mitglied des Spruchkörpers innerhalb von 3 Tagen Einspruch erhebt, gilt das Protokoll als genehmigt. Im Fall von Einwänden wird das Protokoll auf der nächsten regulären Sitzung zu deren Beginn beschlossen.
§ 4 - Anrufung
(1) Die Anrufung wird per Email unter anrufung@bsg.piratenpartei.de oder in Schriftform durch die Bundesgeschäftsstelle entgegengenommen. Im Falle einer Anrufung per E-Mail sind Schriftsätze als Klartext oder PDF beizufügen.
(2) Die Bundesgeschäftsstelle wird beauftragt gemäß des dortigen Prozesshandbuches, alle Schreiben an das Bundesschiedsgericht zu öffnen, einzuscannen und dem Schiedsgericht in das Ticketsystem einzustellen. Der Inhalt ist vertraulich zu behandeln und die Originale sind nach dem Scannen sicher bei den sonstigen Unterlagen des Schiedsgerichts aufzubewahren.
§ 5 - Eingangsbearbeitung und Eröffnung
(1) Der den Posteingang bearbeitende Richter bestätigt binnen dreier Werktage den Eingang der Anrufung per E-Mail. Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar, nicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 angegebenen Formaten, offensichtlich unvollständig oder erkennbar mit Mangeln behaftet, so wird unter angemessener Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert. Sofern es sich bei den Parteien um natürliche Personen handelt, wird deren Mitgliedsstatus bei der Mitgliederverwaltung des Bundesvorstandes abgefragt.
(2) Die Eingangsbearbeitung nach Abs. 1 kann auch durch Ersatzrichter ausgeführt werden.
(3) Bei erfolgreicher Anrufung teilt das Gericht durch den zugeordneten Berichterstatter den Parteien den zuständigen Spruchkörper, die zuständigen Richter und den Namens des zuständigen Berichterstatters mit.
§ 6 Ladung zur Verhandlung
(1) Das Gericht lädt nach Austausch der ersten Schriftsätze im Regelfall zu einer fernmündlichen Verhandlung. Das Gericht kann nach eigenem Ermessen auch das schriftliche Verfahren oder eine Präsenzsitzung anordnen.
(2) Der Gericht lädt die Parteien per E-Mail mit einer Frist von 13 Tagen zur Verhandlung. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann. In der Ladung ist zur Empfangsbestätigung aufzufordern.
(3) Fernmündliche Verhandlungen finden im Rahmen einer Audiokonferenz bevorzugt im Mumble-Raum des Bundesschiedsgerichtes statt.
(4) Die Spruchkörper terminieren fernmündliche Verhandlungen möglichst im Rahmen einer wöchentlichen Sitzung. Im Eilfall oder Einvernehmen mit den Parteien können andere Termine vereinbart werden.
(5) Das Gericht bestimmt Ort und Zeit einer mündlichen Präsenzverhandlung möglichst im Einvernehmen mit den Parteien bzw. Parteivertretern.
(6) Verhandlungen werden vom Gericht im Wiki unter https://piraten-bsg.de angekündigt.
§ 7 - Mündliche und fernmündliche Verhandlung
(1) Den Verhandlungsvorsitz führt der Berichterstatter oder nach Ermessen des Gerichts ein anderer Richter.
(2) Bei Verhandlungen gilt für die beteiligten Richter und Ersatzrichter Anwesenheitspflicht, sofern sie nicht aus dem Vefahren ausgeschlossen sind.
(3) Der Verhandlungsführende führt zu Beginn in die Sach- und Rechtslage ein und gibt die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts bekannt.
(4) Das Gericht übersendet den Parteien auf Anfrage ein Protokoll, das die Anträge und Prozesshandlungen enthält.
§ 8 - Urteile & Beschlüsse
(1) Urteile und Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren zugewiesenen Richter beschlossen. Enthaltungen sind nicht zulässig. Über Urteile und Beschlüsse kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden.
(2) Urteile und Beschlüsse enthalten eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung.
(3) Richter können in der Begründung von Urteilen und Beschlüssen eine abweichende Meinung formulieren. Die Gründe dafür sollen schon in der Diskussion des Urteil- bzw. Beschlusstextes vorgebracht wurden. Die Absicht ist spätestens bei der Abstimmung anzukündigen. In diesem Fall wird die Abstimmung abgebrochen und das Gericht gewährt dem Richter eine angemessene Frist zur Abfassung der abweichenden Meinung. Nach der Beschlussfassung ist das Vorbringen einer abweichenden Meinung zur Aufnahme in den Urteilstext ausgeschlossen.
(5) Die Zustellung erfolgt in Textform an die Parteien.
§ 9 - Dokumentation
(1) Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Parteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und Verhandlungen gesammelt.
(2) Eine ggf. nach § 12 Abs. 8 SGO pseudonymisierte Fassung des Urteils wird in der Entscheidsammlung veröffentlicht.
(3) Das Gericht unterhält einen Twitter-Account @BundesSG für offizielle Mitteilungen. Sofern Äußerungen keine Routineangelegenheiten betreffen, sind solche oder Retweets mit den Richterkollegen zuvor abzustimmen. Tweets sind mit dem Namenskürzel zu versehen.
(4) Das Gericht achtet bei Öffentlichkeitsarbeit die richterliche Neutralität.
§ 10 - Sammlung aller Schiedsgerichtsentscheidungen
(1) Alle Schiedsgerichte laden ihre nach § 12 Abs. 9 SGO zu veröffentlichenden Urteile selbstständig in die Entscheidsammlung des Bundesschiedsgerichts.
§ 11 – Inkrafttreten, Änderung
(1) Diese Geschäftsordnung des Bundesschiedsgerichts der Piratenpartei wurde am 26.10.2017 beschlossen und veröffentlicht und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan kann in einer Sitzung des Bundesschiedsgericht mit einfacher Mehrheit und im Umlaufverfahren mit absoluter Mehrheit aller Richter geändert werden.
(3) Sofern keiner der Richter Widerspruch erhebt, kann von dieser Geschäftsordnung abgewichen werden.