Bundesschiedsgericht/Geschäftsordnung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Geschäftsordnung
- 1.1 § 1 - Geschäftsverteilung
- 1.2 § 2 - Sitzungen
- 1.3 § 3 - Anrufungen
- 1.4 § 4 - Transparenz
- 1.5 § 5 - Mündliche und fernmündliche Verhandlung
- 1.6 § 6 - Beschlüsse
- 1.7 § 7 - Urteile
- 1.8 § 8 - Dokumentation
- 1.9 § 9 - Sammlung aller Schiedsgerichtsentscheidungen
- 1.10 § 10 - Geschäftsverteilungsplan
- 1.11 § 11 - Geschäftsordnung
- 2 Sonstiges
Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung des Bundesschiedsgerichts wurde in der Sitzung am 12.12.2013 beschlossen und zuletzt am 17.07.2014 geändert.
§ 1 - Geschäftsverteilung
(1) entfällt
(2) entfällt
(3) entfällt
(4) entfällt
(5) entfällt
(6) entfällt
(7) entfällt
(8) entfällt
(9) entfällt
(10) entfällt
(11) Der Senat beschließt für sich einen Geschäftsplan, der die Reihenfolge der Berichterstatter festlegt.
(12) Verfahren am Senat wird ausserdem in Rotation über sämtliche Richter und Ersatzrichter ein "Sidekick" zugewiesen. Der "Sidekick" sorgt für eine angemessene zeitige Bearbeitung des Verfahrens. Der "Sidekick" kann nicht bereits Berichterstatter in dem Verfahren sein.
§ 2 - Sitzungen
(1) Das Bundesschiedsgericht berät sich in geschlossenen Sitzungen.
(2) Regelmäßiger Sitzungstermin des Senats ist wöchentlich donnerstags um 19:00 Uhr. Liegen keine laufenden Verfahren vor und geht bis zum der Sitzung vorhergehenden Freitag kein Schriftsatz ein, so entfällt die regelmäßige Sitzung. Hiervon ausgenommen ist die jeweils erste regelmäßige Sitzung im Kalendermonat.
(3) Die Kammern regeln den Zeitpunkt ihrer Sitzungstermine in Eigenverantwortung.
(4) Zu weiteren Sitzungen sowie zu Anhörungen kann mit einer Frist von 3 Tagen auf der Mailingliste oder per Protokollnotiz eingeladen werden. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.
(5) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei beschlussberechtigte Richter, eine Kammer ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer beschlussberechtigten Richter anwesend sind.
(6) Zu Senatssitzungen gilt für alle Richter und Ersatzrichter Anwesenheitspflicht. Zu Kammersitzungen gilt für alle der Kammer zugehörigen Richter sowie dem ersten Ersatzrichter, sowie für alle anderen Richter die in Verfahren an dieser Kammer nachgerückt sind, Anwesenheitspflicht.
(7) Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Pad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. Auf der Tagesordnung werden alle laufenden Anrufungen und Verfahren geführt. Zu jedem Verfahren ist ein realistischer Zeitplan mit Fristen und weiteren Schritten zu führen.
(8) Bei einer unentschuldigten Verspätung ist ein Geldbetrag an die Senatskasse zu zahlen. In einer Kammersitzung ist für einen Verspätungszeitraum von 10-14 Minuten € 1, ab 15 Minuten € 2 fällig. In einer Senatssitzung ist für einen Verspätungszeitraum von 5-9 Minuten € 1, von 10-14 Minuten € 2, ab 15 Minuten € 3 fällig.
(9) Die Senatskasse wird bei genehmer Füllung anlässlich Präsenzsitzungen des Senats in geeigneten Etablissements ausgeschüttet.
§ 3 - Anrufungen
(1) Mit der Anrufung wird beim Bundesvorstand der Mitgliedschaftsstatus des Anrufenden abgefragt.
(2) Anrufungen erhalten ein Aktenzeichen und werden bei Eingang bestätigt. Bis zum 31.12.2013 eingeschlossen setzt sich das Aktenzeichen aus dem Kürzel “BSG”, gefolgt von einer Leerstelle, dem Kalenderdatum des Eingangstages nach ISO 8601, sowie bei Bedarf einem Bindestrich und einer laufenden Nummerierung der an diesem Tag eingegangenen Fälle zusammen. Ab dem 01.01.2014 setzt sich das Aktenzeichen aus dem Kürzel "BSG" gefolgt von einer Leerstelle, einer laufenden, eindeutigen Nummer, einem Schrägstrich und dem Kalenderjahr des Eingangs zusammen. Das Aktenzeichen kann optional um die Bezeichnung '-H' und '-E' für Hauptsacheverfahren und Verfahren im einstweiligen Rechtschutz ergänzt, und/oder mit einer durch Leerstelle abgetrennten Kammerbezeichnung (1 oder A für die Kammern des Schiedsgerichtes, S für den Senat) erweitert werden. Bei Bedarf kann das Aktenzeichen in späterer Sitzung geändert werden.
(3) Das Aktenzeichen wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist neben dem Aktenzeichen die zugewiesene Ticketnummer im Betreff zu führen.
(4) Die zuständige Kammer, die zuständigen Richter und der nach Geschäftsplan zuständige Berichterstatter sind dem Anrufenden mitzuteilen.
(5) Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar oder offensichtlich unvollständig, so wird zur Nachbesserung binnen fünf Tagen aufgefordert.
§ 4 - Transparenz
Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Anrufungsdatum, das Aktenzeichen, der aktuelle Stand, die zuständige Kammer und der zuständige Berichterstatter der jeweiligen Anrufung bzw. des jeweiligen Verfahrens einsehbar ist.
§ 5 - Mündliche und fernmündliche Verhandlung
(1) Die Entscheidung ob in einem Verfahren eine mündliche oder fernmündliche Verhandlung durchgeführt wird, trifft die zuständige Kammer.
(2) Die Streitparteien werden per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen zur Verhandlung geladen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann.
(3) Fernmündliche Verhandlungen finden im Rahmen einer Audiokonferenz bevorzugt im Mumble-Raum des Bundesschiedsgerichtes statt. Auf die Verhandlung wird im Wiki des Bundesschiedsgerichtes hingewiesen.
§ 6 - Beschlüsse
Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller Richter ist nicht notwendig.
§ 7 - Urteile
(1) Urteile werden durch einfache Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt. Über die Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden.
(2) Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss mindestens fünf Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf der folgenden Sitzung entschieden. Enthaltungen sind nicht zulässig.
(3) Urteile und Beschlüsse haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten; Vgl. https://openjur.de/g/zpo/313.html. Ämterbezeichnungen werden dort geschlechtsneutral verwendet. Anschließend wird den Streitparteien eine Ausfertigung des Urteils in Textform übersandt.
(4) Eine nach § 12 Abs. 8 SGO pseudonymisierte Fassung des Urteils wird an geeigneter Stelle veröffentlicht. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.
§ 8 - Dokumentation
(1) Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und Verhandlungen gesammelt. Nach Abschluss des Verfahrens wird das unterschriebene Urteil in einem versiegelten Umschlag archiviert.
(2) Die Verfahrensakte wird elektronisch im Ticketsystem so aufbewahrt, dass die Aufbewahrung und Vernichtung nach § 14 Abs. 5 SGO sichergestellt wird. Verfahrenstickets werden spätestens nach Abschluss des Verfahrens in die jeweilige Jahresqueue verschoben.
(3) Einsicht in die Verfahrensakten nach § 14 Abs. 4 SGO ist beim Bundesschiedsgericht zu beantragen.
§ 9 - Sammlung aller Schiedsgerichtsentscheidungen
(1) Schiedsgerichte der Piratenpartei Deutschland sollen ihre nach § 12 Abs. 9 SGO zu veröffentlichenden Urteile an urteil@piratenpartei.de übersenden.
(2) Für die Organisation und Aufbau der Entscheidungssammlung wird Markus Gerstel beauftragt.
§ 10 - Geschäftsverteilungsplan
(1) Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 der SGO wird der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren des Senats in folgendem Turnus festgelegt:
- Claudia Schmidt
- Markus Gerstel
- Georg von Boroviczeny
- Florian Zumkeller-Quast
- Harald Kibbat
(2) entfällt
(3) entfällt
(4) Ist der nach dem Turnus zuständige Richter freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt, so wird der betroffene Richter im Turnus übergangen.
(5) Durch Beschluss des zuständigen Senates bzw. der zuständigen Kammer kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.
§ 11 - Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen mit einfacher Mehrheit und im Umlaufverfahren mit absoluter Mehrheit aller Richter geändert werden. Für eine Änderung des Geschäftsverteilungsplanes der Kammern reicht eine einfache Mehrheit der Richter in der jeweiligen Kammer aus.
Sonstiges
Briefe an das Schiedsgericht
Die Bundesgeschäftsstelle wird angewiesen, Schreiben an das Bundesschiedsgericht zu öffnen, einzuscannen und dem Schiedsgericht per E-Mail zu schicken. Der Inhalt ist vertraulich zu behandeln, die Schreiben nach dem Scannen sicher bei den sonstigen Unterlagen des Schiedsgerichts aufzubewahren.
(Beschluss vom 05.02.2012, erneuert am 12.12.2013)