Bundesschiedsgericht/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung des Bundesschiedsgerichts wurde in der Sitzung am 12.12.2013 beschlossen und zuletzt am 19.12.2013 geändert.

§ 1 - Kammernsystem

(1) Das Bundesschiedsgericht bildet ein Kammernsystem nach § 3 Abs. 11 Satz 7 SGO.

(2) Dem Senat gehören alle Richter an. Erste Ersatzrichterin ist Lara Lämke, zweiter Ersatzrichter ist Harald Kibbat.

(3) Der Kammer 1 gehören die Richter Markus Gerstel, Daniela Berger und Benjamin Siggel an. Erste Ersatzrichterin ist Lara Lämke, zweiter Ersatzrichter ist Harald Kibbat.

(4) Der Kammer A gehören die Richter Claudia Schmidt, Florian Zumkeller-Quast und Georg von Boroviczeny an. Erster Ersatzrichter ist Harald Kibbat, zweite Ersatzrichterin ist Lara Lämke.

(5) Scheiden in einer Kammer mehr Richter aus einem Verfahren aus, als Ersatzrichter zur Verfügung stehen, so rücken die Richter der jeweils anderen Kammer in einer vorab bestimmten Reihenfolge nach. Diese Reihenfolge ergibt sich aus der für jede Kammer einzeln geführte Nachrückliste. Auf dieser Liste sind die Namen der Richter in ursprünglich rückwärts-alphabetischer Sortierung nach Nachnamen geführt. Der Richter an jeweils erster Position rückt nach, anschließend wird sein Name an das Ende der Liste verschoben.

(6) Richter können an allen Verfahren teilnehmen, solange sie nicht ausgeschlossen sind. Solange sie nicht nachrücken, haben sie kein Stimmrecht.

(7) Eingehende Anrufungen werden unter den Kammern, beginnend bei Kammer 1, abwechselnd verteilt. Hat eine Kammer mindestens 3 laufende Verfahren mehr als die andere Kammer, so wird der Fall der Kammer mit weniger Fällen zugewiesen.

(8) Anrufungen werden dem Senat zugewiesen, wenn sie

  1. wesentlich die demokratische Parteistruktur auf Bundes- oder Landesebene, insbesondere die Einrichtung oder Abschaffung von Organen oder eine Umverteilung von Kompetenzen zwischen Organen,
  2. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände oder
  3. Parteiausschlüsse

betreffen, oder durch Beschluss der ursprünglichen zuständigen Kammer an den Senat abgegeben werden.

(9) Betrifft eine Anrufung einen Sachverhalt, der bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens ist, derart, dass die Verfahren gemeinsam be- und verhandelt werden können, so können Verfahren auch dann zusammengelegt werden, wenn sie unterschiedlichen Kammern zugeordnet wurden. Das Gesamtverfahren verbleibt dann bei der Kammer, die das frühere Verfahren bearbeitet.

(10) Besteht innerhalb des Schiedsgerichtes Uneinigkeit über die ordnungsgemäße Verteilung einer Anrufung, entscheidet der Senat über diese.

(11) Der Senat und die Kammern beschließen für sich je einen Geschäftsplan, der die Reihenfolge der Berichterstatter festlegt.

(12) Verfahren am Senat wird ausserdem in Rotation über sämtliche Richter und Ersatzrichter ein "Sidekick" zugewiesen. Der "Sidekick" sorgt für eine angemessene zeitige Bearbeitung des Verfahrens. Der "Sidekick" kann nicht bereits Berichterstatter in dem Verfahren sein.

§ 2 - Sitzungen

(1) Das Bundesschiedsgericht berät sich in geschlossenen Sitzungen.

(2) Regelmäßiger Sitzungstermin des Senats ist wöchentlich donnerstags um 18:30 Uhr. Liegen keine laufenden Verfahren vor und geht bis zum der Sitzung vorhergehenden Freitag kein Schriftsatz ein, so entfällt die regelmäßige Sitzung. Hiervon ausgenommen ist die jeweils erste regelmäßige Sitzung im Kalendermonat.

(3) Die Kammern regeln den Zeitpunkt ihrer Sitzungstermine in Eigenverantwortung.

(4) Zu weiteren Sitzungen sowie zu Anhörungen kann mit einer Frist von 3 Tagen auf der Mailingliste oder per Protokollnotiz eingeladen werden. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.

(5) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei beschlussberechtigte Richter, eine Kammer ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer beschlussberechtigten Richter anwesend sind.

(6) Zu Senatssitzungen gilt für alle Richter und Ersatzrichter Anwesenheitspflicht. Zu Kammersitzungen gilt für alle der Kammer zugehörigen Richter sowie dem ersten Ersatzrichter, sowie für alle anderen Richter die in Verfahren an dieser Kammer nachgerückt sind, Anwesenheitspflicht.

(7) Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Pad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. Auf der Tagesordnung werden alle laufenden Anrufungen und Verfahren geführt. Zu jedem Verfahren ist ein realistischer Zeitplan mit Fristen und weiteren Schritten zu führen.

(8) Bei einer unentschuldigten Verspätung ist ein Geldbetrag an die Senatskasse zu zahlen. In einer Kammersitzung ist für einen Verspätungszeitraum von 10-14 Minuten € 1, ab 15 Minuten € 2 fällig. In einer Senatssitzung ist für einen Verspätungszeitraum von 5-9 Minuten € 1, von 10-14 Minuten € 2, ab 15 Minuten € 3 fällig.

(9) Die Senatskasse wird bei genehmer Füllung anlässlich Präsenzsitzungen des Senats in geeigneten Etablissements ausgeschüttet.

§ 3 - Anrufungen

(1) Mit der Anrufung wird beim Bundesvorstand der Mitgliedschaftsstatus des Anrufenden abgefragt.

(2) Anrufungen erhalten ein Aktenzeichen und werden bei Eingang bestätigt. Bis zum 31.12.2013 eingeschlossen setzt sich das Aktenzeichen aus dem Kürzel “BSG”, gefolgt von einer Leerstelle, dem Kalenderdatum des Eingangstages nach ISO 8601, sowie bei Bedarf einem Bindestrich und einer laufenden Nummerierung der an diesem Tag eingegangenen Fälle zusammen. Ab dem 01.01.2014 setzt sich das Aktenzeichen aus dem Kürzel "BSG" gefolgt von einer Leerstelle, einer laufenden, eindeutigen Nummer, einem Schrägstrich und dem Kalenderjahr des Eingangs zusammen. Das Aktenzeichen kann optional um die Bezeichnung '-H' und '-E' für Hauptsacheverfahren und Verfahren im einstweiligen Rechtschutz ergänzt, und/oder mit einer durch Leerstelle abgetrennten Kammerbezeichnung (1 oder A für die Kammern des Schiedsgerichtes, S für den Senat) erweitert werden. Bei Bedarf kann das Aktenzeichen in späterer Sitzung geändert werden.

(3) Das Aktenzeichen wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist neben dem Aktenzeichen die zugewiesene Ticketnummer im Betreff zu führen.

(4) Die zuständige Kammer, die zuständigen Richter und der nach Geschäftsplan zuständige Berichterstatter sind dem Anrufenden mitzuteilen.

(5) Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar oder offensichtlich unvollständig, so wird zur Nachbesserung binnen fünf Tagen aufgefordert.

§ 4 - Transparenz

Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Anrufungsdatum, das Aktenzeichen, der aktuelle Stand, die zuständige Kammer und der zuständige Berichterstatter der jeweiligen Anrufung bzw. des jeweiligen Verfahrens einsehbar ist.

§ 5 - Mündliche und fernmündliche Verhandlung

(1) Die Entscheidung ob in einem Verfahren eine mündliche oder fernmündliche Verhandlung durchgeführt wird, trifft die zuständige Kammer.

(2) Die Streitparteien werden per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen zur Verhandlung geladen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann.

(3) Fernmündliche Verhandlungen finden im Rahmen einer Audiokonferenz bevorzugt im Mumble-Raum des Bundesschiedsgerichtes statt. Auf die Verhandlung wird im Wiki des Bundesschiedsgerichtes hingewiesen.

§ 6 - Beschlüsse

Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller Richter ist nicht notwendig.

§ 7 - Urteile

(1) Urteile werden durch einfache Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt. Über die Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden.

(2) Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss mindestens fünf Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf der folgenden Sitzung entschieden. Enthaltungen sind nicht zulässig.

(3) Urteile und Beschlüsse haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten; Vgl. https://openjur.de/g/zpo/313.html. Ämterbezeichnungen werden dort geschlechtsneutral verwendet. Anschließend wird den Streitparteien eine Ausfertigung des Urteils in Textform übersandt.

(4) Eine nach § 12 Abs. 8 SGO pseudonymisierte Fassung des Urteils wird an geeigneter Stelle veröffentlicht. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

§ 8 - Dokumentation

(1) Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und Verhandlungen gesammelt. Nach Abschluss des Verfahrens wird das unterschriebene Urteil in einem versiegelten Umschlag archiviert.

(2) Die Verfahrensakte wird elektronisch im Ticketsystem so aufbewahrt, dass die Aufbewahrung und Vernichtung nach § 14 Abs. 5 SGO sichergestellt wird. Verfahrenstickets werden spätestens nach Abschluss des Verfahrens in die jeweilige Jahresqueue verschoben.

(3) Einsicht in die Verfahrensakten nach § 14 Abs. 4 SGO ist beim Bundesschiedsgericht zu beantragen.

§ 9 - Geschäftsverteilungsplan

(1) Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 der SGO wird der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren des Senats in folgendem Turnus festgelegt:

  • Claudia Schmidt
  • Markus Gerstel
  • Benjamin Siggel
  • Georg von Boroviczeny
  • Daniela Berger
  • Florian Zumkeller-Quast

(2) Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 der SGO wird der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren der Kammer 1 in folgendem Turnus festgelegt:

  • Markus Gerstel
  • Daniela Berger
  • Benjamin Siggel

(3) Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 der SGO wird der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren der Kammer A in folgendem Turnus festgelegt:

  • Claudia Schmidt
  • Florian Zumkeller-Quast
  • Georg von Boroviczeny

(4) Ist der nach dem Turnus zuständige Richter freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt, so wird der betroffene Richter im Turnus übergangen.

(5) Durch Beschluss des zuständigen Senates bzw. der zuständigen Kammer kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.

§ 10 - Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen mit einfacher Mehrheit und im Umlaufverfahren mit absoluter Mehrheit aller Richter geändert werden. Für eine Änderung des Geschäftsverteilungsplanes der Kammern reicht eine einfache Mehrheit der Richter in der jeweiligen Kammer aus.

Sonstiges

Briefe an das Schiedsgericht

Die Bundesgeschäftsstelle wird angewiesen, Schreiben an das Bundesschiedsgericht zu öffnen, einzuscannen und dem Schiedsgericht per E-Mail zu schicken. Der Inhalt ist vertraulich zu behandeln, die Schreiben nach dem Scannen sicher bei den sonstigen Unterlagen des Schiedsgerichts aufzubewahren.
(Beschluss vom 05.02.2012, erneuert am 12.12.2013)

Zur Benennung der Kammern

http://en.wikipedia.org/wiki/The_Farnsworth_Parabox