Bundesschiedsgericht/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung des Bundesschiedsgerichts wurde in der Sitzung am 26.05.2012 beschlossen:

Sitzungen

Das Bundesschiedsgericht berät sich fernmündlich in geschlossenen Sitzungen. Regelmäßiger Sitzungstermin ist wöchentlich montags um 18:30 Uhr. Liegen keine laufenden Verfahren vor und geht bis zum der Sitzung vorhergehenden Freitag kein Schriftsatz ein, so entfällt die regelmäßige Sitzung. Hiervon ausgenommen ist die jeweils erste regelmäßige Sitzung im Kalendermonat. Zu weiteren Sitzungen sowie zu Anhörungen kann mit einer Frist von 3 Tagen auf der Mailingliste oder per Protokollnotiz eingeladen werden. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.

Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Richter anwesend sind.

Bei einer unentschuldigten Verspätung von ab 15 Minuten ist eine Flasche trockener Rotwein zu spendieren.

Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Pad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. Auf der Tagesordnung werden alle laufenden Anrufungen und Verfahren geführt

Anrufungen

Mit der Anrufung wird beim Bundesvorstand der Mitgliedschaftsstatus des Anrufenden abgefragt.

Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen und werden bei Eingang bestätigt.

Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus dem Kürzel “BSG”, gefolgt von einer Leerstelle, dem Kalenderdatum des Eingangstages nach ISO 8601, sowie bei Bedarf einem Bindestrich und einer laufenden Nummerierung der an diesem Tag eingegangenen Fälle. Bei Bedarf kann das Aktenzeichen in späterer Sitzung geändert werden. Das Aktenzeichen wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist es im Betreff zu führen.

Der Berichterstatter ist nach dem Geschäftsplan zu bestimmen und dem Anrufenden unverzüglich mitzuteilen.

Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar oder offensichtlich unvollständig, so wird zur Nachbesserung binnen fünf Tagen aufgefordert.

Transparenz

Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Aktenzeichen, der aktuelle Stand, der zuständige Berichterstatter der jeweiligen Anrufung bzw. des jeweiligen Verfahrens einsehbar ist.

Mündliche Verhandlung

Die Streitparteien werden per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen zur Verhandlung geladen. Erfolgt von seiten der Parteien kein Widerspruch gemäß § 11 Abs. 4 SGO, wird die Verhandlung fernmündlich durchgeführt. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann.

Mündliche Verhandlungen finden im Rahmen einer Telefonkonferenz auf dem Server der Hessischen Piratenpartei statt. Auf die Verhandlung wird im Wiki des Bundesschiedsgerichtes hingewiesen. Der Konferenzraum wird für die mündliche Verhandlung verschlossen, so dass nur die Verfahrensbeteiligten direkt teilnehmen können. Zur Herstellung der Verfahrensöffentlichkeit kann die Verhandlung in einen weiteren Telefonkonferenzraum übertragen werden. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung Rechte des Verfahrensbeteiligten eingeschränkt sein können (Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen).

Beschlüsse

Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller Richter ist nicht notwendig.

Urteile

Urteile werden durch einfache Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt.

Über die Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden. Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss mindestens fünf Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf der folgenden Sitzung entschieden. Enthaltungen sind dabei nicht zulässig.

Das Urteil und Beschlüsse haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten; Vgl. http://bundesrecht.juris.de/zpo/__313.html. Ämterbezeichnungen werden dort geschlechtsneutral verwendet.

Anschließend wird den Streitparteien eine von allen beteiligten Richtern unterzeichnete Ausfertigung des Urteils per Post zugesandt. Zusätzlich kann das Gericht den Streitparteien das Urteil auch elektronisch signiert übersenden.

Eine anonymisierte Fassung des Urteils wird elektronisch signiert (PGP-Key) und im öffentlichen Wiki hinterlegt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

Dokumentation

Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen gesammelt. Für fernmündliche Verhandlungen gilt § 16 Abs. 2 SGO entsprechend. Nach Abschluss des Verfahrens werden das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten Umschlägen archiviert. Der Umschlag mit den verfahrensbestimmenden Schriftstücken wird mit einem aussen angebrachten Verfallsdatum versehen. Die Archivierung erfolgt in der Bundesgeschäftsstelle.

Einsicht in die Verfahrensakten nach § 16 Abs. 4 SGO n.F. ist beim Bundesschiedsgericht zu beantragen.

Geschäftsverteilungsplan

Nach § 11 Abs. 9 Satz 3 der SGO n.F. wird der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren in folgendem Turnus festgelegt:

  • Joachim Bokor
  • Claudia Schmidt
  • Markus Gerstel
  • Markus Kompa
  • Benjamin Siggel

Ist der nach dem Turnus zuständige Richter freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt, so wird der betroffene Richter im Turnus übergangen.

Durch Beschluss des Schiedsgerichts kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.

Ersatzrichter

Ersatzrichter nehmen an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes, den Beratungen und Verhandlungen teil.

Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen mit einfacher Mehrheit und im Umlaufverfahren mit absoluter Mehrheit der Richter geändert werden.

Sonstiges

Briefe an das Schiedsgericht

Die Bundesgeschäftsstelle wird angewiesen, Schreiben an das Bundeschiedsgericht zu öffnen, einzuscannen und dem Schiedsgericht per E-Mail zu schicken. Der Inhalt ist vertraulich zu behandeln, die Schreiben nach dem Scannen sicher bei den sonstigen Unterlagen des Schiedsgerichts aufzubewahren.
(Beschluss vom 05.02.2012)