Bundesschiedsgericht/Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung des Bundesschiedsgerichts wurde in der Sitzung am 12.06.2011 einstimmig beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Sitzungen
Das Bundesschiedsgericht berät sich fernmündlich in geschlossenen Sitzungen. Regelmäßiger Sitzungstermin ist wöchentlich Montags um 19:00 Uhr. Zu weiteren Sitzungen sowie zu Anhörungen kann mit einer Frist von 3 Tagen auf der Mailingliste oder per Protokollnotiz eingeladen werden. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.
Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Richter anwesend sind.
Bei einer unentschuldigten Verspätung von ab 15 Minuten ist eine Flasche trockenen Rotwein zu spendieren.
Ist ein Richter zweimalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt er für 14 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, so wird vom Vorsitzenden oder den verbleibenden Richtern nachgefragt und die generelle Arbeitsfähigkeit des BSG überprüft.
Ist ein Richter viermalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt er für 28 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, und ist er an laufenden Verfahren beteiligt, so können die verbleibenden Richter ihn von laufenden Verfahren freistellen. §5 Absatz 5 Satz 2, Absätze 3 und 7 Schiedsgerichtsordnung gelten sinngemäß.
Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Pad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. Das Protokoll wird nach der Sitzung auf die Mailingliste geschickt. Auf der Tagesordnung werden alle laufenden Anrufungen und Verfahren geführt
Anrufungen
Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt per E-Mail. Schriftsätze sind als Klartext, PDF, Word oder Openoffice-Dokument beizufügen.
Mit der Anrufung fragt Joachim Bokor beim Bundesvorstand den Mitgliedschaftsstatus des Anrufenden ab.
Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen und werden bei Eingang bestätigt.
Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus dem Kürzel “BSG”, gefolgt von einer Leerstelle, dem Kalenderdatum des Eingangstages nach ISO 8601, einem Bindestrich sowie einer laufenden Nummerierung der eingegangenen Fälle an diesem Tag. Bei Bedarf kann das Aktenzeichen in späterer Sitzung geändert werden. Das Aktenzeichen wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist es im Betreff zu führen.
Der Berichterstatter ist nach dem Geschäftsplan zu bestimmen, und dem Anrufenden in der Eingangsbestätigung mitzuteilen.
Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar, nicht in den obig angegebenen Formaten oder offensichtlich unvollständig, so wird zur Nachbesserung binnen 5 Tagen aufgefordert.
Verfahren
Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Aktenzeichen, der aktuelle Stand, der zuständige Berichterstatter aller Anrufungen und Verfahren einsehbar ist.
Mündliche Verhandlung
Die Streitparteien werden per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen zur mündlichen Verhandlung geladen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann.
Mündliche Verhandlungen finden im Rahmen einer Telefonkonferenz auf dem Server der Hessischen Piratenpartei statt. Der Konferenzraum wird für die mündliche Verhandlung verschlossen, so dass nur die Verfahrensbeteiligten direkt teilnehmen können. Zur Herstellung der Verfahrensöffentlichkeit kann die Verhandlung in einen weiteren Telefonkonferenzraum übertragen werden. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung Rechte des Verfahrensbeteiligten eingeschränkt sein können (Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen).
Beschlüsse
Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller Richter ist nicht notwendig.
Urteile
Urteile werden durch einfache Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt. Über den Tenor kann im Umlaufverfahren entschieden werden. Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Über das Urteil wird auf der nächsten Sitzung entschieden. Enthaltungen sind dabei nicht zulässig.
Das Urteil und Beschlüsse haben eine Darstellung des Sachverhalts, die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten; Vgl. http://bundesrecht.juris.de/zpo/__313.html
Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Diese abweichende Meinung darf die Länge von zwei Seiten nicht überschreiten. Der Wunsch nach einer Mindermeinung ist bei der Urteilsentscheidung in der Sitzung mitzuteilen. Der Text der Mindermeinungen ist dann binnen 14 Tagen zu verfassen.
Anschließend wird das Urteil ausgefertigt, signiert, den Streitparteien mit Bitte um Empfangsbestätigung übersandt. Wird der Empfang nicht binnen 14 Tagen bestätigt, so wird eine schriftliche Fassung in der Bundesgeschäftsstelle ausgedruckt, entweder von einem anwesenden Richter oder von einem vom BSG beauftragten BGS-Mitarbeiter unterzeichnet und per Einschreiben/Rückschein an die Streitpartei gesendet.
Eine anonymisierte Fassung des Urteils wird signiert und im öffentlichen Wiki hinterlegt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.
Dokumentation
Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen im internen Wiki gesammelt. Nach Abschluss des Verfahrens wird das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke mit einem aussen angebrachten Verfallsdatum versehen, und an die Bundesgeschäftsstelle zur Archivierung übersendet.
Geschäftsverteilungsplan
Nach §10 Abs 7 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung wird der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren wie folgt festgelegt:
Zum Berichterstatter wird bestimmt
- bei Einspruchsverfahren gegen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und Gebietsverbände im erstinstanzlichen sowie im Berufungsverfahren: Harald Kibbat
- bei Verfahren, auf die Nr 1 nicht zutrifft, und die sich auf die Zulässigkeit von Bestimmungen von Geschäftsordnungen und Satzungen sowie deren Auslegung in Verbindung mit dem Parteien- und Vereinsrecht beziehen: Markus Gerstel
- bei Verfahren, auf die Nrn 1-2 nicht zutreffen, und mit Datenschutz und IT zu tun haben: Joachim Bokor
Diese Verteilung findet keine Anwendung, wenn der benannte Richter bereits zwei oder mehr Verfahren als Berichterstatter betreut, freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt ist. In diesem Fall, sowie für alle weiteren Verfahren wird der Berichterstatter im Turnus in folgender Reihenfolge festgelegt:
- Harald Kibbat
- Joachim Bokor
- Claudia Schmidt
- Michael Ebner
- Markus Gerstel
Ist der nach dem Turnus zuständige Richter freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt, so wird der betroffene Richter im Turnus übergangen.
Durch Beschluss des Schiedsgerichts kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.
Ersatzrichter
Ersatzrichter nehmen an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes und den Beratungen teil.
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen mit einfacher Mehrheit, und im Umlaufverfahren mit absoluter Mehrheit der Richter geändert werden.