Bundesparteitag 2013.1/Geschäftsordnung/Vorschlag1
Entwurf einer Geschäftsordnung für den Bundesparteitag 2013.1
Inhaltsverzeichnis
- 1 Allgemeines
- 2 Versammlungsämter
- 3 Wahlen
- 4 Anträge
- 4.1 § 10 Aussprache zu Anträgen
- 4.2 § 11 Abstimmungen über Anträge Wird noch besprochen und bearbeitet
- 4.3 § 12 Allgemeine Anträge an die Versammlung
- 4.4 § 13 Anträge zur Geschäftsordnung
- 4.4.1 § 13a Zulassung des Gastredners
- 4.4.2 § 13b Ablehnung eines Wahl- oder Protokollhelfers
- 4.4.3 § 13c Ablehnung eines Versammlungsleitungshelfers
- 4.4.4 § 13d Geheime Abstimmung
- 4.4.5 § 13e Wiederholung der Wahl/Abstimmung
- 4.4.6 § 13f Auszählung einer Wahl/Abstimmung
- 4.4.7 § 13g Getrennte Wahlgänge
- 4.4.8 § 13h Sukzessive Abstimmung
- 4.4.9 § 13i Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
- 4.4.10 § 13j GO-Alternativantrag
- 4.4.11 § 13k Änderung der Redezeit
- 4.4.12 § 13l Einholung eines Meinungsbildes
- 4.4.13 § 13m Unterbrechung der Sitzung
- 4.4.14 § 13n Änderung der Tagesordnung
- 4.4.15 § 13o Verfahrensfrage
- 4.4.16 § 13p Änderung der Geschäftsordnung
- 4.4.17 § 13q Neuwahl eines Versammlungsamts
- 5 Schlussbestimmungen
Allgemeines
§ 1 Teilnahme & Akkreditierung
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Piraten.
(2) Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Piraten werden von einem Vertreter eines Landesverbands oder einem Vertreter des Bundesvorstands akkreditiert. Hierbei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte und einen Stimmzettelblock.
(3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Piraten. Diese Liste soll nach Landesverbänden unterscheiden, damit ggf. eine Statistik zu Protokoll gegeben werden kann.
(4) Beim vorzeitigen Verlassen des Parteitags hat ein akkreditierter Pirat sich bei den dafür zuständigen Piraten zu deakkreditieren. Ein vorübergehendes Verlassen des Parteitags bedarf keiner Deakkreditierung.
(5) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
§ 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen mit Handzeichen statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.
(2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jedes Stimmberechtigte Mitglied zwei Stimmkarten, die durch Farbe, Symbol und Beschriftung als »Ja« und »Nein« gekennzeichnet sind. Bei Abstimmungen wird gleichzeitig, bei Bedarf auch nacheinander, nach Ja- und Nein-Stimmen gefragt. Es ist die jeweils gewünschte Stimmkarte zu zeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Jedes Stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung‚ {GO-Antrag auf geheime Abstimmung, § 13} beantragen. Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt.
(4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch eine/n Wahlleiter/in bekannt gegeben. Die Wahlgang-oder Abstimmungsnummer und die Stimmzettelnummer werden bei jedem Wahlgang übereinstimmend verwendet.
(5) Bei Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einer/m Kandidatin/en muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt werden:
- 1 für „Ja“
- 2 für „Nein“
(6) Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei Wahlen mit mehreren Kandidaten findet eine Akzeptanzwahl statt. Jedes Stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Es dürfen die Nummern auf dem Stimmzettel ausgewählt werden, die von der Wahlleiter den Anträgen bzw. Kandidaten zugeordnet wurden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten ab.
(7) Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. Enthaltung ist durch Abgeben keines oder eines ungültigen Stimmzettels möglich.
(8) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung, § 13ff}
(9) Wurden Stimmen ausgezählt, teilt die Wahlleitung der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen wird die Anzahl der abgegebenen Stimmen, getrennt nach jeder Abstimmungsmöglichkeit und ungültigen Stimmen bekannt gegeben.
(10) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen. Dieser hat unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen.
(11) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung kann von 15 Piraten beantragt werden. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung, § 12e}
(12) Findet die Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der gültig abgegebenen Stimmen bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
(13) Die Wahlleitung kann akkreditierten Piraten, die sich außerhalb des Sitzungssaales befinden, nach eigenem Ermessen eine Beteiligung an den Wahlen und Abstimmungen des Bundesparteitags ermöglichen.
(14) Erfordert ein Antrag oder eine Kandidatur ein Quorum von akkreditierten Piraten, so ist dieses Quorum durch eine Liste mit den Namen und Akkreditierungsnummern der beteiligten Piraten zu belegen. Die Liste der Antragsteller wird zusammen mit dem Protokoll und Stimmunterlagen archiviert – aber nicht veröffentlicht.
Versammlungsämter
§ 3 Versammlungsämter
(1) Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter, Wahlleiter und Protokollant
(2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des jeweiligen Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem Ende der Versammlung, durch Rücktritt oder Abberufung durch die Versammlung.
(3) Bei Rücktritt von einem Versammlungssamt ist unverzüglich eine Nachfolge zu wählen.
§ 4 Versammlungsleitung
(1) Die Versammlung wird durch den Versammlungsleiter geleitet, der möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird. Der Versammlungsleiter fungiert ebenfalls als Leiter im Sinne des § 8 VersammlG.
(2) Der Versammlungsleiter kann mehrere Versammlungsleitungshelfer festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Versammlungsleitungshelfer können den Versammlungsleiter bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Versammlungsleitung auf dessen Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Versammlungsleitungswechsel im Protokoll zu vermerken.
(3) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners, § 13a}
(4) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung an.
(5) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich ein Wahlleiter vorgesehen ist. Er kann einen Wahlleiter grundsätzlich, für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(7) Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen.
§ 5 Wahlleitung
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, mehrere Wahlleiter. Diese dürfen nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.
(2) Ein Wahlleiter kann von dem Versammlungsleiter beauftragt werden, sie bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen.
(3) Die Durchführung von Wahlen umfasst:
- Die Ankündigung der Wahl,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere bei geheimen Wahlen,
- das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahlurnen und deren Aufsummierung,
- Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
- Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter annehmen und
- Erstellung des Wahlprotokolls.
(4) Der Wahlleiter ernennt Wahlhelfer. Je zwei Wahlhelfer werden zur Entgegennahme der Stimmzettel einer Wahlurne zugeordnet. Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie dem Wahlleiter. Wahlhelfer dürfen nicht für ein Amt kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters. Bei Bedarf unterstützen sie die Auszählung von Abstimmungen. Wahlhelfer können von der Versammlung abgelehnt werden. (GO-Antrag auf Ablehnung einer Wahlhelfer, § 13b)
(5) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von einem Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
§ 6 Protokoll
(1) Der Protokollant ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung.
(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
- jeden Wechsel des Versammlungsleiters,
- gestellte Anträge im Wortlaut,
- Feststellungen der Versammlungsleitung, wie Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern,
- Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge,
- das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).
(3) Es wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, eines Wahlleiters, eines Protokollanten und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters beurkundet.
(4) Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.
Wahlen
§ 7 Kandidaturen
(1) Für die Aufstellung zur Wahl des Bundesvorstands ist die Unterstützung des Kandidaten von mindestens 20 akkreditierten Piraten notwendig.
(2) Für die Aufstellung zu sonstigen Personenwahlen, mit der Ausnahme der Versammlungsämter, ist die Unterstützung der Kandidaten durch mindestens 10 akkreditierte Piraten notwendig.
(3) Die Unterstützungsunterschriften sind schriftlich und gesammelt bei der Wahlleitung einzureichen. Sie müssen enthalten: Namen des Kandidaten, sowie Namen und Unterschrift aller Unterstützer. Sie werden ins Wahlprotokoll aufgenommen. Die Unterstützungsunterschriften werden zusammen mit dem Wahlprotokoll und Stimmunterlagen archiviert – aber nicht veröffentlicht.
(4) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
(5) Vor der Schließung der Kandidatenliste ist diese von einem Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(6) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen.
§ 8 Vorstellung der Kandidaten
(1) Jeder Kandidat erhält drei Minuten Zeit sich der Versammlung vorzustellen.
(2) Nach der Vorstellung stimmt die Versammlung darüber ab ob sie den Kandidaten befragen will. Wenn sich die Versammlung gegen eine Befragung des Kandidaten ausspricht endet seine Vorstellung.
(3) Spricht sich die Versammlung für eine Befragung des Kandidaten aus kommt es zu sechs gelosten Fragen. Diese Fragen können ab Eröffnung der Kandidatenvorstellung an mehreren Stellen der Halle in Urnen schriftlich eingereicht werden. Aus diesen werden von einem Beauftragten der Versammlungs- und Wahlleitung sechs Fragen gezogen. Der Kandidat erhält jeweils zwei Minuten diese Frage zu beantworten.
(4) Sollte die Versammlung mehrheitlich der Meinung sein, dass die Befragung des Kandidaten durch die gelosten Fragen nicht ausreichend war, wird für 10 Minuten eine freie Befragung des Kandidaten eröffnet.
(5) Durch weitere Abstimmungen kann die Befragung des Kandidaten um jeweils weitere 10 Minuten verlängert werden bis die Versammlung mehrheitlich der Meinung ist, dass der Kandidat ausreichend befragt wurde.
(6) Kandidaten die bereits auf ein vorangegangenes Amt kandidiert haben, erhalten nur noch eine Minute, um zu begründen warum sie ebenfalls auf dieses Amt kandidieren. Eine Befragung nach §8 (2) bleibt möglich.
§ 9 Wahlen
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß § 2(2) durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
(3) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), so geschieht dies grundsätzlich in einem Wahlgang. Es besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag voneinander zu trennen. {GO-Antrag auf getrennte Wahl, § 13g}.
(4) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl (§19 (2)) durchgeführt, danach entscheidet das Los. Erreichen in einem Wahlgang nicht genug Bewerber die erforderliche Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt. Die Versammlung kann beschließen, die Kandidatenliste wieder zu öffnen.
(5) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge, § 15h}
(6) Bild- und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe zulässig, solange sie nicht das Ausfüllen der Abstimmungsunterlagen aufzeichnen.
(7) Desweiteren gelten die Regelungen aus §2 {Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen}.
Anträge
§ 10 Aussprache zu Anträgen
(1) Bei einer Aussprache zu Antragen werden zwei Redelisten gebildet, eine Pro und eine Contra den Antrag. Verständnisfragen können vor Beginn der Debatte gestellt werden.
(2) Für jedes Mitglied wird die Anzahl der bisher selbst gehaltenen Debattenbeiträge, sowie Beiträge zur Kandidatenbefragung mit einer Markierung auf der Nein-Stimmkarte(Die GO sieht bisher nur eine Stimmkarte vor. Ich denke man kann das flexibel gestalten) vermerkt. Verständnisfragen, GO-Anträge und entsprechende Beiträge werden nicht vermerkt.
(3) Es werden jeweils (wenn vorhanden) 5 Pro- und Contra-Beiträge gehalten. Danach fragt die Versammlungsleitung die Versammlung ob sie die Debatte weiterführen möchte. Erkennt die Versammlungsleitung keine klare Mehrheit für ein Ende der Debatte, so werden in jeder Redeliste je 5 weitere Beiträge zugelassen. Dies wird so lange wiederholt werden bis sich die Redeliste erschöpft hat oder die Versammlung keine weiteren Redebeiträge wünscht.
(4) Die Reihenfolge der Rednerlisten sortiert sich nach gehaltenen Redebeiträgen. Jeder redeberechtigte Teilnehmer der Versammlung hat das Recht sich vor Personen in der Redeschlange einzuordnen, die bisher mehr Redebeiträge als er gehalten haben.
(5) Sofern die Redezeit nicht anderweitig begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten.
§ 11 Abstimmungen über Anträge Wird noch besprochen und bearbeitet
(1) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Auswahl durch Zustimmung (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Für die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen gilt dann das Verfahren nach Absatz 2. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach §10 (1) oder §10 (2) erneut angewandt, bei wiederholtem Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. Ja-Stimmen zählen für den ersten Antrag, Nein-Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der erfolgreiche Antrag steht dann zur Gesamtabstimmung nach §10 (3). (Find ich problematisch)
(3) Steht nur ein Antrag zur Abstimmung oder ist durch die Verfahren nach den §10 (1) und (2) ein Antrag zur Gesamtabstimmung ausgewählt worden, so wird entsprechend § 2 dieser Geschäftsordnung abgestimmt. Bei dieser Abstimmung müssen die gegebenenfalls durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz geforderten Mehrheiten erreicht werden.
(4) Modulare Anträge werden zunächst einzeln ohne Konkurrenzen behandelt. Nach der Vorstellung wird abgestimmt, ob entweder der Antrag als Ganzes angenommen oder abgelehnt wird, oder der Antrag in einzelnen Modulen behandelt wird. Falls der Antrag als Ganzes angenommen wurde, werden nur die innerhalb des Antrags konkurrierenden Module einzeln abgestimmt. Falls der gesamte Antrag nach Modulen behandelt werden soll, werden zuerst die Module behandelt, die mit keinen anderen Anträgen konkurrieren. Dabei wird abgestimmt, ob entweder alle diese Module zusammen angenommen oder abgelehnt werden oder einzeln abgestimmt werden. Anschliessend wird abgestimmt, ob entweder alle restlichen Module sofort einzeln mit den jeweiligen konkurrierenden Anträgen behandelt werden, oder erst, wenn die konkurrierenden Anträge laut Tagesordnung an der Reihe sind. Wenn nicht alle Module eines Antrages angenommen wurden, erfolgt eine abschliessende Abstimmung, ob diese in ihrer Gesamheit angenommen werden.
(5) Über Konkurrenzen entscheidet die Antragskommission. Gegen die Entscheidung der Antragskommission kann Beschwerde bei der Versammlungsleitung eingelegt werden. Diese kann im Zweifel die Versammlung befragen, ob sie die Anträge oder Teile der Anträge als konkurrierend ansieht und entsprechend abstimmen möchte.
(6) Werden konkurrierende Anträge mit zeitlichem Abstand abgestimmt, so überschreibt der später beschlossene den vorhergehend beschlossenen Passus. Über die Überschreibung entscheidet der Parteitag. Gegenvorschlag:
(4) Modulare Anträge werden zunächst ohne diejenigen Konkurrenzanträge behandelt, die nur zu einzelnen Modulen in Konkurrenz stehen. Nach der Vorstellung des modularen Antrages wird abgestimmt, ob entweder alle Module zusammen angenommen oder abgelehnt werden, oder der Antrag nach Modulen abgestimmt wird. Falls der Antrag nach Modulen abgestimmt werden soll, werden alle Module der Reihe nach abgestimmt. Antragstellende haben die Möglichkeit, einzelne Module von der Abstimmung zurückzuziehen. Die nur zu einzelnen Modulen konkurrierenden Anträge werden abgestimmt, wenn sie laut Tagesordnung an der Reihe sind. Die Auflösung der Konkurrenzen geschieht nach (5) und (6).
(4b) Nach der Festlegung welche Module angenommen wurde
(5) Ob und in welchen Teilen Anträge konkurrieren entscheidet die Antragskommission, nach Möglickeit in Rücksprache mit den Antragstellenden. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde bei der Versammlungsleitung eingelegt werden. Diese befragt die Versammlung, ob und in welchen Teilen sie die Anträge als konkurrierend ansieht und entsprechend abstimmen möchte.
(6) Werden konkurrierende Anträge mit zeitlichem Abstand abgestimmt, so überschreibt der später beschlossene den vorhergehend beschlossenen Passus. Über die Überschreibung entscheidet der Parteitag.
§ 12 Allgemeine Anträge an die Versammlung
(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragsteller jedes aufgerufenen Antrags das Recht, den Antrag in einer dafür angemessenen Zeit und in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache.
(2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden, wobei der Antragsteller relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.
(3) Fragen an eine Redner können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und dem Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der Fragenden.
(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.
(5) Vor der Abstimmung erhält der Antragsteller das abschließende Wort.
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
(2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder akkreditierte Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung werden grundsätzlich offen abgestimmt.
(3) Erfordert ein GO-Antrag keine Schriftform, hebt der Antragsteller beide Hände und begibt sich an das dafür vorgesehene Saalmikrofon. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von einem Wahlleiter eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung. Erfordert ein GO-Antrag die Schriftform, so wird der GO-Antrag bei den von der Versammlungsleitung dafür beauftragten Piraten hinterlegt. Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.
(4) Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.
(5) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen alternativen GO-Antrag stellen. Entsprechend (2) einen GO-Alternativantrag stellen. {GO-Alternativantrag § 13j}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(6) Jeder Pirat kann nach dem Stellen eines GO-Antrags eine Für- oder Gegenrede zu dem Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.
(7) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 10 (2) {Abstimmungen über Anträge} entsprechend; eine Gesamtabstimmung entsprechend § 10 (3) {Abstimmungen über Anträge} findet nicht statt.
§ 13a Zulassung des Gastredners
(1) Jeder Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen; der Versammlungsleiter kann Gästen auch das Rederecht per Zuruf erteilen.
§ 13b Ablehnung eines Wahl- oder Protokollhelfers
(1) Wahl- oder Protokollhelfer können von der Versammlung abgelehnt werden. Der Helfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.
(2) Dem Helfer ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen.
§ 13c Ablehnung eines Versammlungsleitungshelfers
(1) Versammlungsleitungshelfer können von der Versammlung abgelehnt werden. Der Versammlungsleitungshelfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.
(2) Dem Versammlungsleitungshelfer ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen.
§ 13d Geheime Abstimmung
(1) Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 50 Piraten zustimmen.
§ 13e Wiederholung der Wahl/Abstimmung
(1) Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.
(2) Ein GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens 20 akkreditierten Piraten gestellt werden.
§ 13f Auszählung einer Wahl/Abstimmung
(1) Mit dem GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung kann beantragt werden, dass per Handzeichen abgegebene Stimmen exakt ausgezählt werden.
(2) Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit angenommen.
§ 13g Getrennte Wahlgänge
(1) Mit dem GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge kann beantragt werden, dass Wahlgänge zur Besetzung mehrerer gleichartiger Posten nicht gemeinsam sondern getrennt durchgeführt werden.
(2) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt der Wahlleiter die Reihenfolge der Wahlgänge fest.
§ 13h Sukzessive Abstimmung
(1) Mehrere Anträge können in einer sukzessiven Abstimmung gemeinsam abgestimmt werden. In einer sukzessiven Abstimmung werden die Anträge in einer vorgegebenen Reihenfolge abgestimmt. Wird ein Antrag angenommen, so sind alle folgenden Anträge in der sukzessiven Abstimmung automatisch abgelehnt und werden nicht mehr seperat abgestimmt.
(2) Ein Antrag auf GO-Antrag auf sukzessive Abstimmung muss die Reihenfolge enthalten in der die Anträge abgestimmt werden sollen.
§ 13i Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
(1) Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.
§ 13j GO-Alternativantrag
(1) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
§ 13k Änderung der Redezeit
(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten.
(2) Der GO-Antrag auf Änderung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Pirat gestellt wird der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.
(3) Eine Redezeitänderung ist auf volle Minuten anzugeben.
(4) Eine Redezeitänderung gilt bis zum Ende der Verhandlung des laufenden Antrages.
§ 13l Einholung eines Meinungsbildes
(1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen.
(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.
(3) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.
§ 13m Unterbrechung der Sitzung
(1) Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung soll die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.
§ 13n Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens 50 akkreditierten Piraten gestellt werden.
(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.
§ 13o Verfahrensfrage
(1) Ein GO-Antrag Verfahrensfrage wird gestellt, wenn das Vorgehen der Versammlungs- oder Wahlleitung in einem durch den Antragsteller zu definierenden Zusammenhang unklar erscheint und einer Klärung bedarf.
(2) Der GO-Antrag Verfahrensfrage wird mündlich gestellt.
(3) Wird der GO-Antrag Verfahrensfrage gestellt, führt der Versammlungs- oder ein Wahlleiter kurz aus, wie das weitere Vorgehen im vom Antragsteller definierten Zusammenhang ist.
(4) Ein GO-Antrag Verfahrensfrage kann nur im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Geschehen in der Versammlung gestellt werden.
(5) Der GO-Antrag Verfahrensfrage wird nicht abgestimmt.
(6) Der Versammlungsleiter kann den Antragsteller an einen beauftragten Piraten verweisen.
§ 13p Änderung der Geschäftsordnung
(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten von mindestens 50 akkreditierten Piraten gestellt werden.
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle dieser Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.
§ 13q Neuwahl eines Versammlungsamts
(1) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss schriftlich beim Versammlungs- oder Wahlleiter eingereicht werden. Der GO-Antrag muss von mindestens 20 Piraten gestellt werden.
(2) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss eindeutig kenntlich machen, welches Versammlungsamt neu gewählt werden soll, sowie bereits einen Gegenvorschlag beinhalten. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.
(3) Der Antrag muss spätestens nach dem laufenden Antrag behandelt werden.
Schlussbestimmungen
§ 14 Automatisches Verfallen von Anträgen
(1) Die auf dem Bundesparteitag nicht behandelten Anträge verfallen.
§ 15 Gültigkeit
(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Bundesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen unberührt. An ihre Stelle tritt eine wirksame Regelung, die der Ursprungsintention am Ehesten entspricht.
§ 16 Erinnerung
(1) Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} §13ff benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
(2) Seid nett zueinander.