Bundesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Programmänderung 004
Inhaltsverzeichnis
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Antragstitel
Volksentscheid über die Einführung des ESM Antragsteller
Antragstyp
Programmänderung Antragstext
Es wird beantragt im im Wahlprogramm zur kommenden Bundestagswahl / im Wahlprogramm zur kommenden Europawahl an geeigneter Stelle einzufügen: "Die Piratenpartei Deutschland ist der Ansicht, dass bei grundlegenden politischen Entscheidungen die Bürger/innen ein Recht auf direkte Beteiligung an der Entscheidung haben. Daher fordern wir, dass über die Einführung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) per Plebiszit auf Bundesebene entschieden wird."
Antragsbegründung
1. Der ESM stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die Haushaltsautonomie des Bundestages dar. Dadurch wird die Möglichkeit der Bürger/innen, durch künftige Wahlen einen realen Einfluss auf die sachlichen Inhalte der Bundespolitik zu nehmen, in unzulässiger Art und Weise eingeschränkt. Die Piratenpartei kann einen solchen Eingriff in die Bürgerrechte nicht hinnehmen. Das BVerfG hat im Punkt 2 der Begründung zum Lissabon-Urteil unmissverständlich klargestellt: "Das Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist in der Würde des Menschen verankert und elementarer Bestandteil des Demokratieprinzips." (http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg09-072.html) 2. Der ESM schafft einen permanenten Finanzausgleich zwischen den Mitgliedsstaaten der EU. Damit wird die Europäische Union zu einer Haftungsunion nach dem Modell eines Bundesstaates. In Punkt 1) der Begründung zum Lissabon-Urteil des BVerfG stellt das Gericht aber klar: " Für den Beitritt zu einem europäischen Bundesstaat wäre in Deutschland eine Verfassungsneuschöpfung notwendig, mit der ein erklärter Verzicht auf die vom Grundgesetz gesicherte souveräne Staatlichkeit einherginge." Weiterhin heißt es dort: " Die Völker der Mitgliedstaaten sind Träger der verfassungsgebenden Gewalt. Das Grundgesetz erlaubt es den besonderen Organen der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung nicht, über die grundlegenden Bestandteile der Verfassung, also über die Verfassungsidentität zu verfügen (Art. 23 Abs. 1 Satz 3, Art. 79 Abs. 3 GG). Die Verfassungsidentität ist unveräußerlicher Bestandteil der demokratischen Selbstbestimmung eines Volkes." 3. Im Urteil zum Rettungsschirm hat das Bundesverfassungsgericht zudem klargestellt, dass es bei Zahlungen keinen Automatismus geben dürfe, der die Rechte der Abgeordneten aushebelt. (Az. 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10) Der ESM in seiner derzeitigen Fassung trägt dem nicht Rechenschaft.
Anmerkung: • Selbst Rechtswissenschaftler wie Prof. Dr. Wolfgang Kahl (Direktor des Instituts für deutsches und europäisches Verwaltungsrecht Heidelberg) und Dr. Andreas Glaser (Akademischer Rat dieses Instituts) reklamieren u. A. aus den angeführten Gründen, dass aus den Regelungen des ESM de facto eine "neue Verfassung" im Sinne des Artikel 146 GG resultiert und somit Bundestag und Bundesrat verpflichtet seien, eine Volksabstimmung anzuordnen. (Quelle: http://www.faz.net/aktuell/politik/gastbeitrag-nicht-ohne-uns-11675748.html ) ] • Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes, Ferdinand Kirchhof, forderte öffentlich, dass über grundlegende Fragen wie die EU-Verträge (und den Euro) Volksabstimmungen geben müsse. Er sagte in diesem Zusammenhang u. A. dass direkte Demokratie überall angebracht sei, wo für die Bürger/innen der EU grundlegende Entscheidungen gefällt werden.
Datum der letzten Änderung
06.04.2012 |
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