Bundesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Sonstiger Antrag 001

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Version vom 23. Februar 2012, 18:41 Uhr von Jovoelcker (Diskussion | Beiträge) (Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen)
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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Sonstiger Antrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesparteitag 2012.1.

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Antragstitel

Positionspapier: Verjährungsvorschriften bei Kindesmissbrauch verändern

Antragsteller

Jochen Hiebendahl (Wkb-Faxe)

Antragstyp

Sonstiger Antrag

Antragstext

Änderung der Verjährungsvorschriften bei Kindesmissbrauch.

Die Verjährungsfrist von sexuellen Gewaltverbrechen im Zivilrecht schützt die Täter und nicht die Opfer. Damit Opfer von sexueller Gewalt nicht länger schweigen müssen, muss die Aufhebung der Verjährungsfrist bei Zivilklagen gefordert werden. Derzeit liegt die Frist bei zehn Jahren, in besonders schweren Fällen bei 20 Jahren. Fristbeginn ist der 18. Geburtstag der Opfer. Wie lange die Strafverfolgungsbehörden den Täter belangen dürfen, hängt daher auch vom Alter des Opfers ab.


Antragsbegründung

Viele der Opfer können erst viele Jahrzehnte später über die Verbrechen sprechen. Sie müssen mit einer Verleumdungsklage rechnen, wenn sie nach der Verjährung ihr Schweigen brechen. Der Gesetzgeber macht sich mitschuldig an dem leidvollen Schweigen der Opfer. Er verhindert die Aufarbeitung der Verbrechen. Die bisherige Verjährungslogik verstößt meiner Meinung nach gegen die persönlichen Rechte der Opfer von Gewalt.

Der bisherige Begriff “sexueller Missbrauch” ist im Prinzip irreführend. Es handelt sich um GEWALT, die schwere psychophysische Beeinträchtigungen nach sich zieht. Darüber muss die Gesellschaft informiert werden. Dass Opfer sich dem Verbrechen und dessen Folgen erst Jahrzehnte später stellen können, wird von Fachleuten wie Betroffene bestätigt. Das gilt es anzuerkennen, sowie die lebenslangen Schäden, die durch sexuelle Gewalt entstehen.

Sexuelle Gewalt ist das Ende der Kindheit und der Beginn lebenslanger Leiden an Körper und Seele. Scham- und Schuldgefühle manifestieren sich durch das gesetzlich verordnete Schweigen. Dadurch wird das Verbrechen in der Gesellschaft tabuisiert. Wenn Opfer dem Leid keine Worte geben dürfen und über den Schmerz nicht frei sprechen können, zerbrechen sie.

Beispiel:

Wird ein Kind bereits im Säuglingsalter schwer missbraucht, beginnt die 20-jährige Verjährungsfrist erst nach 18 Jahren zu laufen. Der Täter kann folglich 38 Jahre belangt werden. Anders liegen die Dinge im Fall eines knapp 14-jährigen Kindes, das von seinen Betreuern belästigt wird. Bis zum 18. Geburtstag vergehen in diesem Fall gerade einmal vier Jahre, und auch die reguläre Verjährungsfrist ist nur halb so lang wie in Fällen schweren Missbrauchs. Die Folge: Bereits 14 Jahre nach der Tat haben die Behörden keine Handhabe mehr.


Datum der letzten Änderung

23.02.2012


Anregungen

Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.

  • Welche Paragraphen betrifft dieser Antrag? Welches sind die zu ändernden Rechtsquellen? --Pompeius 21:12, 6. Feb. 2012 (CET)
  • Was wird genau gefordert? --Pompeius 21:12, 6. Feb. 2012 (CET)
  • ...

Diskussion

Bitte hier das Für und Wider eintragen.

Pro/Contra-Argument: ...

  • Ich sehe das auch so. Als erweiterung biete ich an, keine Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch zu fordern.

Pro/Contra-Argument: ...

...

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Marv
  2. Roland
  3. Jonas Voelcker
  4. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1.  ?
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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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