Bundesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Programmänderung 030

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Programmänderung (im Entwurfsstadium) für den Bundesparteitag 2012.1.

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Antragstitel

Interpretation von Werbe- und Vertragstexten

Antragsteller

KW

Antragstyp

Programmänderung

Antragstext

Es wird beantragt, im Wahlprogramm zur kommenden Bundestagswahl einzufügen:

Überschrift: Kundenfreundliche Auslegung von Werbe- und Vertragstexten

Es soll der folgende Grundsatz in juristisch geeigneter Formulierung und an geeigneter Stelle in das Zivilrecht eingeführt werden: „Wenn eine Aussage eines Anbieters von Produkten oder Dienstleistungen von einem verständigen, sich sorgfältig informierenden Bürger in bestimmter Weise interpretiert werden kann, dann hat der Kunde einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass die Aussage auch genau so interpretiert wird. Dies betrifft Vertragstexte sowie alle Informationen des Anbieters an Endkunden, insbesondere Werbeaussagen.“


Antragsbegründung

Dies greift die allgemeine Zielsetzung aus Antrag 028 auf. Konkrete Konsequenzen des Antrags sind:

  • Anbieter von Produkten und Dienstleistungen werden notgedrungen ihre Kundeninformationen so gestalten, dass kein ernsthafter Spielraum für Missverständnisse zu Lasten des Kunden bleibt.
  • Insbesondere können sie sich versteckte Kosten, „Kleingedrucktes“ u.ä. nicht mehr leisten, wenn auch verständige Bürger diese bei Vertragsabschluss übersehen können.
  • Nur diejenigen Produkte und Dienstleistungen können dauerhaft am Markt bleiben, die tatsächlich attraktiv für die Zielgruppe sind – und nicht nur aufgrund irreführender Informationen einen attraktiven Eindruck erwecken.
  • Häufig hinkt der Gesetzgeber hinter der Phantasie der Anbieter beim Finden und Ausnutzen von Lücken her, bspw. bei der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder der Preisangabenverordnung. Dieses „Hase-und-Igel-Spiel“ wäre deutlich schwieriger oder sogar unmöglich für die Anbieter, wenn sie befürchten müssten, dass ihre Aussagen juristisch genau so ausgelegt werden, wie der Endkunde sie interpretieren soll.
  • Im Gegensatz zu den in Deutschland üblichen gesetzlichen Maßnahmen, die eher standardisierte Mindestinformationen vorschreiben, hat der vorgeschlagene Grundsatz mindestens zwei Vorteile:
    • Die Unternehmen bleiben frei in ihrer Informationspolitik, solange sie sich unmissverständlich ausdrücken.
    • Die Ausgestaltung im Detail wird nicht in einem umständlichen und langwierigen, von Lobbyarbeit massiv beeinflussten politischen Gesetzgebungsprozess, sondern durch Rechtsprechung unabhängiger Gerichte fortentwickelt.

Ein ernsthafter Einwand gegen den Antrag ist, dass es keinen allgemeinen Konsens darüber geben kann, wie Kundeninformationen zu verstehen sind. Hierzu ist aber zu sagen, dass es in der Rechtsprechung absolut nicht ungewöhnlich ist, von einem verständigen, sich sorgfältig informierenden Bürger auszugehen. Vergleiche bspw. folgende Formulierungen aus zwei BGH-Urteilen zu etwas anderen Themen:

  • Az. VI ZR 189/05: "... diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren."
  • Az. V ZR 251/10: „auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein muss“ (vgl. Pressemitteilung des BGH dazu).


Datum der letzten Änderung

16.03.2012


Anregungen

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Diskussion

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Pro/Contra-Argument: ...

  • Das ist jetzt bereits weitgehend der Fall, wie sich auch aus der zitierten Rechtsprechung ergibt. Es ist daher nicht erforderlich. Es ist auch nicht begründbar, warum sich diese Forderung nur auf Verbraucher und nicht auch auf Unternehmer erstrecken soll. Im B2B-Bereich bestehen auch erhebliche Informationsgefälle. Im Einzelfall kann auch der Unternehmer von unklaren Aussagen eines Verbraucher im B2C-Bereich "hereingelegt" werden.
    • Es wäre schön, wenn dies tatsächlich weitgehend schon der Fall wäre. Flächendeckende Gegenbeispiele sind:
      • Werbung für Lebensmittel in Bezug auf angebliche Gesundheitseigenschaften u.ä. - wer sich hier irreführen lässt, hat keinen Anspruch auf irgendetwas.
      • Unvollständige Werbeinformationen, und erst im "Kleingedruckten" oder in den "Fußnoten" oder an sonstwie schwer zugänglichen Stellen stehen wichtige Zusatzinformationen zulasten des Kunden.
      • Lockvogelangebote mit günstigen Preisen oder Konditionen, und erst wenn (falls!) man später das Kleingedruckte liest, stellt sich heraus, dass man nicht unter die spezielle (meist sehr kleine) Zielgruppe fällt, für die das Angebot wirklich so günstig ist, wie es beworben wird (bspw. Zinskonditionen bei Krediten) - was einem bei Vertragsabschluss natürlich auch nicht proaktiv gesagt wird...
      • Werbung mit Leistungswerten für Produkte, die in eher unrealistischen Testsituationen erhoben werden - natürlich sind die Testsituationen immer so gestaltet, dass die Leistungswerte besonders gut aussehen (die tollen Leistungswerte des Netbook, an dem ich gerade dies hier schreibe, habe ich auch noch nie erleben können, und bei der Übertragungsrate meiner Datenflatrate bin noch nie auch nur in die Größenordnung der intensiv beworbenen Leistungswerte gekommen). Teilweise ist die Irreführung sogar normiert, bspw. beim Benzinverbrauch von Autos.
      • Finanzberatung: Reihenweise scheitern Gerichtsverfahren von Kleinanlegern, die ihren Bankberatern geglaubt haben, dass die Anlage sicher sei (Lehman lässt grüßen), und sich vom Gericht jetzt sagen lassen müssen, dass Sie sich vor Vertragsabschluss halt das Expertenwissen von Finanzprofis hätten aneignen sollen.
      • Extremfall: Man schließt einen Vertrag ab, ohne es zu bemerken. KW
    • Ich vermute, viele Leser(innen) dieser Zeilen könnten eine breite Palette weiterer Beispiele aus eigener Erfahrung beisteuern, dass man sich oft erst hinterher klar wird, was man da eigentlich unterschrieben bzw. angeklickt hat. KW
    • Zu B2B: Der Antrag schließt ja nicht aus, dass auch im B2B-Bereich etwas passiert, aber der Gegenstand dieses Antrags ist das allgemeine Oberthema Kunden-/Verbraucherschutz, daher ist B2B hier kein Gegenstand. KW

Pro/Contra-Argument: ...

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Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. -- Malte S.
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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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