Bundesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Programmänderung 030
Inhaltsverzeichnis
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Antragstitel
Interpretation von Werbe- und Vertragstexten Antragsteller
Antragstyp
Programmänderung Antragstext
Es wird beantragt, im Wahlprogramm zur kommenden Bundestagswahl einzufügen:
Antragsbegründung
Dies greift die allgemeine Zielsetzung aus Antrag 028 auf. Konkrete Konsequenzen des Antrags sind:
Ein ernsthafter Einwand gegen den Antrag ist, dass es keinen allgemeinen Konsens darüber geben kann, wie Kundeninformationen zu verstehen sind. Hierzu ist aber zu sagen, dass es in der Rechtsprechung absolut nicht ungewöhnlich ist, von einem verständigen, sich sorgfältig informierenden Bürger auszugehen. Vergleiche bspw. folgende Formulierungen aus zwei BGH-Urteilen zu etwas anderen Themen:
Datum der letzten Änderung
16.03.2012 |
Anregungen
Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.
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Diskussion
Bitte hier das Für und Wider eintragen.
Pro/Contra-Argument: ...
- Das ist jetzt bereits weitgehend der Fall, wie sich auch aus der zitierten Rechtsprechung ergibt. Es ist daher nicht erforderlich. Es ist auch nicht begründbar, warum sich diese Forderung nur auf Verbraucher und nicht auch auf Unternehmer erstrecken soll. Im B2B-Bereich bestehen auch erhebliche Informationsgefälle. Im Einzelfall kann auch der Unternehmer von unklaren Aussagen eines Verbraucher im B2C-Bereich "hereingelegt" werden.
- Es wäre schön, wenn dies tatsächlich weitgehend schon der Fall wäre. Flächendeckende Gegenbeispiele sind:
- Werbung für Lebensmittel in Bezug auf angebliche Gesundheitseigenschaften u.ä. - wer sich hier irreführen lässt, hat keinen Anspruch auf irgendetwas.
- Unvollständige Werbeinformationen, und erst im "Kleingedruckten" oder in den "Fußnoten" oder an sonstwie schwer zugänglichen Stellen stehen wichtige Zusatzinformationen zulasten des Kunden.
- Lockvogelangebote mit günstigen Preisen oder Konditionen, und erst wenn (falls!) man später das Kleingedruckte liest, stellt sich heraus, dass man nicht unter die spezielle (meist sehr kleine) Zielgruppe fällt, für die das Angebot wirklich so günstig ist, wie es beworben wird (bspw. Zinskonditionen bei Krediten) - was einem bei Vertragsabschluss natürlich auch nicht proaktiv gesagt wird...
- Werbung mit Leistungswerten für Produkte, die in eher unrealistischen Testsituationen erhoben werden - natürlich sind die Testsituationen immer so gestaltet, dass die Leistungswerte besonders gut aussehen (die tollen Leistungswerte des Netbook, an dem ich gerade dies hier schreibe, habe ich auch noch nie erleben können, und bei der Übertragungsrate meiner Datenflatrate bin noch nie auch nur in die Größenordnung der intensiv beworbenen Leistungswerte gekommen). Teilweise ist die Irreführung sogar normiert, bspw. beim Benzinverbrauch von Autos.
- Finanzberatung: Reihenweise scheitern Gerichtsverfahren von Kleinanlegern, die ihren Bankberatern geglaubt haben, dass die Anlage sicher sei (Lehman lässt grüßen), und sich vom Gericht jetzt sagen lassen müssen, dass Sie sich vor Vertragsabschluss halt das Expertenwissen von Finanzprofis hätten aneignen sollen.
- Extremfall: Man schließt einen Vertrag ab, ohne es zu bemerken. KW
- Ich vermute, viele Leser(innen) dieser Zeilen könnten eine breite Palette weiterer Beispiele aus eigener Erfahrung beisteuern, dass man sich oft erst hinterher klar wird, was man da eigentlich unterschrieben bzw. angeklickt hat. KW
- Zu B2B: Der Antrag schließt ja nicht aus, dass auch im B2B-Bereich etwas passiert, aber der Gegenstand dieses Antrags ist das allgemeine Oberthema Kunden-/Verbraucherschutz, daher ist B2B hier kein Gegenstand. KW
- Es wäre schön, wenn dies tatsächlich weitgehend schon der Fall wäre. Flächendeckende Gegenbeispiele sind:
Pro/Contra-Argument: ...
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Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- -- Malte S.
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
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