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Dies ist ein Programmänderung (im Entwurfsstadium) für den Bundesparteitag 2012.1.
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Antragstitel
Interpretation von Werbe- und Vertragstexten
Antragsteller
Antragstyp
Programmänderung
Antragstext
Es wird beantragt, im Grundsatzprogramm unter dem in Antrag 028 vorgeschlagenen Hauptpunkt einzufügen:
Überschrift: Kundenfreundliche Auslegung von Werbe- und Vertragstexten
Es soll der folgende Grundsatz in juristisch geeigneter Formulierung und an geeigneter Stelle in das Zivilrecht eingeführt werden: „Wenn eine Aussage eines Anbieters von Produkten oder Dienstleistungen von einem verständigen, sich sorgfältig informierenden Bürger in bestimmter Weise interpretiert werden kann, dann hat der Kunde einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass die Aussage auch genau so interpretiert wird. Dies betrifft Vertragstexte sowie alle Informationen des Anbieters an Endkunden, insbesondere Werbeaussagen.“
Antragsbegründung
Dies greift die allgemeine Zielsetzung aus Antrag 028 auf. Konkrete Konsequenzen des Antrags sind:
- Anbieter von Produkten und Dienstleistungen werden notgedrungen ihre Kundeninformationen so gestalten, dass kein ernsthafter Spielraum für Missverständnisse zu Lasten des Kunden bleibt.
- Insbesondere können sie sich versteckte Kosten, „Kleingedrucktes“ u.ä. nicht mehr leisten, wenn auch verständige Bürger diese bei Vertragsabschluss übersehen können.
- Nur diejenigen Produkte und Dienstleistungen können dauerhaft am Markt bleiben, die tatsächlich attraktiv für die Zielgruppe sind – und nicht nur aufgrund irreführender Informationen einen attraktiven Eindruck erwecken.
- Häufig hinkt der Gesetzgeber hinter der Phantasie der Anbieter beim Finden und Ausnutzen von Lücken her, bspw. bei der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder der Preisangabenverordnung. Dieses „Hase-und-Igel-Spiel“ wäre deutlich schwieriger oder sogar unmöglich für die Anbieter, wenn sie befürchten müssten, dass ihre Aussagen juristisch genau so ausgelegt werden, wie der Endkunde sie interpretieren soll.
- Im Gegensatz zu den in Deutschland üblichen gesetzlichen Maßnahmen, die eher standardisierte Mindestinformationen vorschreiben, hat der vorgeschlagene Grundsatz mindestens zwei Vorteile:
- Die Unternehmen bleiben frei in ihrer Informationspolitik, solange sie sich unmissverständlich ausdrücken.
- Die Ausgestaltung im Detail wird nicht in einem umständlichen und langwierigen, von Lobbyarbeit massiv beeinflussten politischen Gesetzgebungsprozess, sondern durch Rechtsprechung unabhängiger Gerichte fortentwickelt.
Ein ernsthafter Einwand gegen den Antrag ist, dass es keinen allgemeinen Konsens darüber geben kann, wie Kundeninformationen zu verstehen sind. Hierzu ist aber zu sagen, dass es in der Rechtsprechung absolut nicht ungewöhnlich ist, von einem verständigen, sich sorgfältig informierenden Bürger auszugehen. Vergleiche bspw. folgende Formulierungen aus zwei BGH-Urteilen zu etwas anderen Themen:
- Az. VI ZR 189/05: "... diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren."
- Az. V ZR 251/10: „auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein muss“ (vgl. Pressemitteilung des BGH dazu).
Datum der letzten Änderung
12.03.2012
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