Bundesparteitag 2011.2/Antragsfabrik/Satzungsänderung 011

Aus Piratenwiki
< Bundesparteitag 2011.2‎ | Antragsfabrik
Version vom 8. Oktober 2011, 10:46 Uhr von Deuterium (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „{{Antragsfabrikat BPT |bundesparteitag=2011.2 |antragsart=Satzungsänderung |titel=Dezentrale Stimmabgabe Variante 2 Teil 1 |autor=Deuterium |text=Es wird beantra…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderung (im Entwurfsstadium) für den Bundesparteitag 2011.2.

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite, bzw., falls möglich, in LiquidFeedback.

Antragstitel

Dezentrale Stimmabgabe Variante 2 Teil 1

Antragsteller

Deuterium

Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext

Es wird beantragt in der Bundessatzung die Absätze 9,10,11 zu §9b der Bundessatzung, Abschnitt A hinzuzufügen:

(9) Piraten geben während des Bundesparteitages mittels Briefwahl zu den Abstimmungen und Wahlen ihre Stimme ab. Jeder Landesverband stellt die Möglichkeit zur Stimmabgabe in Form eines oder mehrerer Wahllokale den Mitgliedern des Landesverbandes zur Verfügung. Die jeweiligen Landesverbände haben eine geheime, gleiche und öffentliche Wahl zu gewährleisten.

(10) Bewerber für jegliche Parteiämter, die über die Verwaltung des Bundesparteitages hinausgehen und auf dem Bundesparteitag gewählt werden, müssen sich mindestens 4 Wochen vor dem Bundesparteitag beworben haben. Falls nicht genügend Bewerber zur Verfügung stehen, muss ein außerordentlicher Parteitag einberufen werden, auf dem die fehlenden Posten besetzt werden.

(11) Bewerber für die Aufstellung der Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen, die auf dem Bundesparteitag gewählt werden, müssen sich mindestens 4 Wochen vor dem Bundesparteitag beworben haben.

Dieser Antrag hängt mit SÄA Nummero : zusammen und sollte mit den anderen teilen zusammenhängend abgestimmt werden.

Aktuelle Fassung
==== § 9b - Der Bundesparteitag ====

(1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.

(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Ist eine Faxnummer bekannt, so wird per Fax eingeladen, sonst per Brief. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 6 Wochen vor dem Bundesparteitag bestätigt hat. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Der Bundesparteitag beschließt über die Schiedsgerichtsordnung und die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung sind.

(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Der Bundesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen.

Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.
Neue Fassung
==== § 9b - Der Bundesparteitag ====

(1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.

(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Ist eine Faxnummer bekannt, so wird per Fax eingeladen, sonst per Brief. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 6 Wochen vor dem Bundesparteitag bestätigt hat. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Der Bundesparteitag beschließt über die Schiedsgerichtsordnung und die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung sind.

(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Der Bundesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.

(9) Piraten geben während des Bundesparteitages mittels Briefwahl zu den Abstimmungen und Wahlen ihre Stimme ab. Jeder Landesverband stellt die Möglichkeit zur Stimmabgabe in Form eines oder mehrerer Wahllokale den Mitgliedern des Landesverbandes zur Verfügung. Die jeweiligen Landesverbände haben eine geheime, gleiche und öffentliche Wahl zu gewährleisten.

(10) Bewerber für jegliche Parteiämter, die über die Verwaltung des Bundesparteitages hinausgehen und auf dem Bundesparteitag gewählt werden, müssen sich mindestens 4 Wochen vor dem Bundesparteitag beworben haben. Falls nicht genügend Bewerber zur Verfügung stehen, muss ein außerordentlicher Parteitag einberufen werden, auf dem die fehlenden Posten besetzt werden.

(10)

(11) Bewerber für die Aufstellung der Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen, die auf dem Bundesparteitag gewählt werden, müssen sich mindestens 4 Wochen vor dem Bundesparteitag beworben haben.
Antragsbegründung

Auf dem Weg zum echten dezentralen Parteitag wird hier eine Stufe der Mitgliedsbeteiligung gewährleistet die trotz physikalischer Abwesenheit beim Bundesparteitag eine Stimmabgabe ermöglicht.


Datum der letzten Änderung

08.10.2011



Anregungen

Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.

  • ...
  • ...
  • ...

Diskussion

Bitte hier das Für und Wider eintragen.

Pro/Contra-Argument: ...

  • dein Argument
    • dein Gegenargument

Pro/Contra-Argument: ...

...

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...