Bundesparteitag 2011.2/Antragsfabrik/Satzungsänderung 001

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderung (im Entwurfsstadium) für den Bundesparteitag 2011.2.

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Antragstitel

Schließung von Lücken in der Satzung betreffend Bewerberaufstellung zu Wahlen

Antragsteller

EmHa

Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext

Es wird beantragt, an §10 der Bundessatzung folgende Absätze anzufügen:

"(3) Sofern das Wahlrecht nichts anderes zwingend vorschreibt, sind auf Aufstellungsversammlungen nur diejenigen Mitglieder der Piratenpartei, die zum Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung zu der entsprechenden Wahl wahlberechtigt sind, stimmberechtigt.

(4) Zuständig für die Bewerberaufstellung ist die Gliederung auf der der Wahl entsprechenden Ebene. Fehlt eine solche Gliederung, ist die nächst höhere Gliederung zuständig, die das Gebiet der Wahl vollständig umfasst.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten für Abstimmungen entsprechend."


Antragsbegründung

Die Satzungsänderung schließt Regelungslücken, die im Falle einer Bewerberaufstellung zu formalen Fehlern oder unerwünschten Ergebnissen führen können.

Beispiel 1: Für Gemeindewahlen ist im Regelfall der Ortsverband zuständig. Fehlt dieser, ist keineswegs automatisch die nächst höhere existierende Gliederung (Kreis, Bezirk) zuständig. Sofern keine übergeordnete Satzung eine entsprechende Regelung trifft, kann der Bewerber nicht an der Wahl teilnehmen, da eine ordnungsgemäße Aufstellung nicht erfolgen kann.

Beispiel 2: Fordert das Wahlrecht die Einladung der "Anhänger der Partei" sind damit keineswegs nur die Mitglieder gemeint; vielmehr ist in so einem Fall öffentlich per Zeitung zu laden und jeder, der sich als Anhänger der Partei sieht, könnte erscheinen und wäre auch stimmberechtigt. Nun könnte sich beispielsweise eine ausreichend große Gruppe aus Nichtmitgliedern auf der Versammlung einfinden und uns ihren Bewerber aufdrücken.

Hinweis: Die Erläuterungen beziehen sich auf die Auskunft unseres Wahlleiters.


Datum der letzten Änderung

25.09.2011



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