Bundesparteitag 2010.1/Satzungsänderungsanträge
- Änderungsantrag Nr.
- 1
- Beantragt von
- {{{Antragsteller}}}
- Betrifft
- Bundessatzung / §2 (1)
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt, dass das Mindestalter für den Eintritt in die Partei nach §2 (1) von 16 Jahre auf 14 Jahre gesenkt wird.
Alte Fassung: Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.
Neue Fassung: Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.
- Begründung
Die Partei steht für junge Politik, deswegen sollten wir jungen Menschen nicht den Eintritt in die Partei verwehren. 14 Jahre ist ein angemessenes Alter und steht auch nicht in Konflikt mit dem Parteiengesetz. Viele Jugendliche möchten auch lieber gleich der Partei beitreten, anstatt den Jungen Piraten, hiermit wird ihnen eine Möglichkeit geschaffen.
- Änderungsantrag Nr.
- 2
- Beantragt von
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- Betrifft
- Bundessatzung / §3 (6)
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt, dass in §3 (6) der Ausdruck „auf Wunsch“ hinzugefügt wird.
Alte Fassung: Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis.
Neue Fassung: Jeder Pirat erhält auf Wunsch einen Mitgliedsausweis.
- Begründung
Der Mitgliedsausweis ist nicht fälschungssicher, somit hat er keinen Wert für eine Akkreditierung o. ä., er ist lediglich ein kleines Gimmick. Wenn ein Mitgliedsausweis nur an Piraten ausgegeben wird, welche auch einen wollen, können Kosten für die Herstellung gespart werden. Es kann z.B. auf dem Anmeldeformular eine Option „Möchte einen Mitgliedsausweis“ hinzugefügt werden.
- Änderungsantrag Nr.
- 3
- Beantragt von
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- Betrifft
- Bundessatzung / §5 (2)
- Beantragte Änderungen
Es wird beantragt, dass in §5 (2) die Rückgabe des Mitgliedsausweises gestrichen wird.
Alte Fassung: Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
Neue Fassung: Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.
- Begründung
Die Ausweise sind nicht fälschungssicher und dienen auch nicht zur Identifizierung, es ist somit nutzlos die Mitgliedsausweise von Mitgliedern, welche die Mitgliedschaft beendigen, einzusammeln. Außerdem wird dadurch Verwaltungsaufwand eingespart.