Bibliothek/Gesetze der Bundesländer VII
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Hessen
- 1.1 Arbeitsrecht
- 1.2 Baurecht
- 1.3 Familienrecht
- 1.4 Handels- und Gesellschaftsrecht
- 1.5 IT- und Medienrecht
- 1.6 Staats- und Verfassungsrecht
- 1.7 Steuerrecht
- 1.8 Umweltrecht
- 1.9 Verkehrsrecht
- 1.10 Versicherungsrecht
- 1.11 Verwaltungsrecht
- 1.12 Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht
- 1.13 Zivil- und Zivilprozessrecht
- 1.14 Sonstige
Hessen
* Hessischer Landtag (Website) * Hessenrecht (alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften) (Website)
Auszug aus der gültigen Verfassung des Landes Hessen (HVerf)
Art. 21 [Freiheitsstrafe; Todesstrafe]
(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen und beschränkt werden.
Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
Art. 21 [Freiheitsstrafe; Todesstrafe]
(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen und beschränkt werden.
Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
Arbeitsrecht
==== Bankrecht
Baurecht
==== Erbrecht
Familienrecht
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -)
- Hessisches Hochschulgesetz (HSchulG HE 2010)
- Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation, das Studium als Gasthörerin oder Gasthörer, das Teilzeitstudium und die Verarbeitung personenbezogener Daten der Studierenden an den Hochschulen des Landes Hessen
(Hessische Immatrikulationsverordnung HSchulImmV HE 2010)
Handels- und Gesellschaftsrecht
==== Insolvenzrecht
IT- und Medienrecht
1.8.1 Datenschutz * Der Hessische Datenschutzbeauftragte (Website)
==== Kosten- und Gebührenrech
==== Medizinrecht
==== Miet- und Wohnungseigentumsrecht
==== Sozialrecht
Staats- und Verfassungsrecht
- Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG HE)
- Landeswahlordnung (LWO)
- Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG HE)
- Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten bei Wahlen und Abstimmungen (Wahlgeräteverordnung - WahlGV)
Steuerrecht
==== Strafrecht
Umweltrecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht
Zivil- und Zivilprozessrecht
Sonstige
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