Benutzer:Tomtar/Entwuerfe/Nationalpark Nordschwarzwald

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Einleitung

  • Diese Wikiseite soll Fakten und Argumente sammeln. Diese Informationen könnten, wenn eine ausreichende Wissensbasis vorhanden ist, in ein Kommunal- oder sonstiges Wahlprogramm einfliessen. Dies ist allerdings keinesfalls zwingend. Wichtig ist es, ohne vorgefertigte Meinung heranzugehen. Derzeit bin ich weder entschiedener Befürworter noch entschiedener Gegner des Nationalparks Nordschwarzwald. - Tomtar 10:30, 11. Okt. 2012 (CEST)
  • Aus Transparenzgründen: Ich bin Dipl.-Biologe, Hauptfach Botanik, Spezialisierung molekulare Pflanzenphysiologie. - Tomtar 10:42, 11. Okt. 2012 (CEST)

Rechtliche Grundlagen

Definition nach IUCN

  • Nach Definition der Nichtregierungsorganisation IUCN (International Union for Conservation of Nature = Weltnaturschutzunion) gibt es sechs Kategorien von Schutzgebieten (hier näher erläutert):
    • Ia Strenges Naturschutzgebiet
    • Ib Wildnisgebiet
    • II Nationalpark
    • III Naturmonument oder Naturerscheinung
    • IV Biotop- oder Artenschutzgebiet
    • V Geschützte Landschaft / geschütztes Meeresgebiet
    • VI Schutzgebiet mit nachhaltiger Nutzung natürlicher Ressourcen

Zu den Zielen aller Schutzgebiete gehören unter anderem [1]:

  • Schutz und Erhalt der Zusammensetzung, Struktur und Funktion sowie des Entwicklungspotenzials der biologischen Vielfalt
  • Beteiligung an regionalen Schutz- und Erhaltungsstrategien (als Kerngebiete, Pufferzonen, Korridore, Trittsteine für Durchzügler usw.)
  • Bewahrung der Vielfalt der Landschaften oder Lebensräume und der darin vorkommenden Arten und Ökosysteme
  • Erreichen und/oder Sicherung einer ausreichenden Flächengröße, um die Integrität und die langfristige aufrechterhaltung der vorgesehenen Schutzziele zu gewährleisten
  • dauerhafte Bewahrung der Werte, die Grundlage der Gebietsausweisung waren

Wo zweckmäßig, sollen Schutzgebiete zudem folgende Kriterien erfüllen:

  • Schutz und Erhalt natürlicher und landschaftlich schöner Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung
  • Bereitstellung regulierender Ökosystemleistungen einschließlich der Pufferfunktion gegen die Auswirkungen des Klimawandels
  • Bereitstellung von Vorteilen für die Bewohner und die lokalen Gemeinschaften im Einklang mit den anderen Schutzgebiet-Managementzielen
  • Möglichkeiten zur Erholung des Menschen bereitstellen – im Einklang mit den anderen Schutzgebiet-Managementzielen
  • Unterstützung umweltverträglicher wissenschaftlicher Forschungsarbeiten und eines mit den Schutzgebietswerten in Verbindung und im Einklang stehenden ökologischen Monitorings
  • Bereitstellung von Bildungsmöglichkeiten (auch zu den Managementkonzepten);
  • Mobilisierung öffentlicher Unterstützung für den Naturschutz

Der Begriff "Nationalpark" ist dabei historisch entstanden, bevor es international anerkannte Kriterien für Nationalparks gab. Die IUCN verwendete den Begriff für Schutzgebiete der Kategorie II, weil er für große Schutzgebiete geeignet erschien. Viele Nationalparks verfolgen deshalb auch Ziele, die sich in erheblichem Maß von denen der Kategorie II unterscheiden. Darum haben manche Länder ihre als "Nationalpark" bezeichneten Gebiete anderen IUCN-Kategorien zugeordnet - während der Guanacaste National Park in Costa Rica etwa ein Schutzgebiet der Kategorie II ist, ist der Snowdonia National Park in Wales ein Schutzgebiet der Kategorie V.

Schutzgebiete der Kategorie II sind nach IUCN zur Sicherung großräumiger ökologischer Prozesse ausgewiesene, großflächige natürliche oder naturnahe Gebiete oder Landschaften samt ihrer typischen Arten- und Ökosystemausstattung, die auch eine Basis für umwelt- und kulturverträgliche geistig-seelische Erfahrungen und Forschungsmöglichkeiten bieten sowie Bildungs-, Erholungs- und Besucherangebote machen.

  • Vorrangiges Ziel eines Schutzgebietes der Kategorie II ist der Schutz der natürlichen biologischen Vielfalt zusammen mit der ihr zugrundeliegenden ökologischen Struktur und den unterstützenden ökologischen Prozessen sowie Förderung von Bildung und Erholung.
  • Merkmale eines Schutzgebietes der Kategorie II:
    • Gebiete der Kategorie II sind in der Regel großflächig und schützen ein intaktes Ökosystem. Um das zu erreichen, muss das Schutzgebietsmanagement unter Umständen durch ein abgestimmtes Management im Umland ergänzt werden.
    • Das Gebiet sollte charakteristische Beispiele der wichtigsten Naturregionen sowie biologische und Umweltmerkmale oder Landschaften von herausragender Schönheit enthalten, in denen Pflanzen und Tierarten sowie Lebensräume und Räume mit hoher geologischer Diversität vorkommen, die von besonderer Bedeutung für geistig-seelische Erfahrungen sowie für Wissenschaft, Bildung, Erholung und Tourismus sind.
    • Das Gebiet sollte so groß und von so hoher ökologischer Qualität sein, dass diejenigen ökologischen Funktionen und Prozesse aufrechterhalten werden können, welche ein langfristiges Überleben der natürlicherweise vorkommenden Arten und Lebensgemeinschaften mit einem Minimum an Managementeingriffen ermöglichen.
    • Die biologische Vielfalt sollte sich in Zusammensetzung, Struktur und Funktion in hohem Maße in einem "natürlichen" Zustand befinden oder das Potenzial bieten, in diesen Zustand zurückgeführt zu werden.

Um die internationalen Richtlinien der IUCN zu erfüllen, müssen mindestens drei Viertel der Fläche eines Schutzgebietes seinem Hauptziel entsprechend verwaltet werden. Das bedeutet nach EUROPARC und IUCN für Nationalparke, dass sie auf 75% ihrer Fläche einem weitgehend naturnahen Zustand entsprechen müssen und keiner dem Schutzzweck entgegenstehenden Nutzung unterliegen dürfen. Das Gebiet muss außerdem großflächig genug sein, um eines oder mehrere vollständige Ökosysteme zu umfassen. Für Nationalparke in Deutschland wird eine Mindestgröße von 10.000 ha empfohlen. [2]

Alle Nationalparks des deutschen Schutzgebietssystems sind derzeit als Kategorie II-Gebiete nach IUCN eingestuft, auch wenn viele heute (Stand 2010) noch nicht sämtliche Anforderungen der Kategorie II erfüllen.

FFH-Richtlinie und Natura 2000

Natura 2000 ist eine europäische Naturschutzkonzeption auf Grundlage der EG-Vogelschutzrichtlinie aus dem Jahr 1979 und der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie) aus dem Jahr 1992 [3].

Während die EG-Vogelschutzrichtlinie die Erhaltung aller wildlebenden Vogelarten der EG-Mitgliedstaaten sichern soll, schreibt die FFH-Richtlinie ergänzend den Schutz von europaweit gefährdeten, natürlichen und naturnahen Lebensräumen sowie von Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten vor [4].

Schutztrategien

Gebietsschutz

Die Anhänge I bzw. II der FFH-Richtlinie umfassen natürliche Lebensräume und wildlebende Arten, die europaweit bedroht oder sehr selten sind. Für sie müssen europäische Schutzgebiete, sogenannte FFH-Gebiete, ausgewiesen werden. Diese bilden zusammen mit den Gebieten der Vogelschutzrichtlinie das Natura 2000-Schutzgebietsnetz. Viele Arten sind jedoch nicht nur vom intakten Zustand einzelner Lebensräume, sondern auch von einer Vielzahl von untereinander über Landschaftselemente wie z.B. Fließgewässer, Böschungen und Hecken vernetzten Gebiete abhängig. Durch den Schutz einzelner, isolierter Gebiete kann die biologische Vielfalt deshalb nicht dauerhaft erhalten werden. Auch die Verbindungen zwischen den Lebensräumen müssen geschützt werden. Erst ein derartiger Gebietsverbund ermöglicht den genetischen Austausch verschiedener Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Aufgrund ihrer hohen Schutzwürdigkeit werden diese in den Anhängen I bzw. II der FFH-Richtlinie als "prioritär" bezeichnet und sind mit strengeren Schutzvorgaben sowie mit besonderen finanziellen Förderungsmöglichkeiten durch LIFE-Natur (LIFE, L’Instrument Financier pour l’Environnement) versehen [5].

Die Meldung der Gebiete erfolgt nach fachlichen Gesichtspunkten, die in Anhang III der FFH-Richtline benannt werden. Politische oder wirtschaftliche Interessen dürfen bei der Gebietsauswahl nicht berücksichtigt werden [6].

Auswahlkriterien für FFH-Gebiete zum Schutz von:

Lebensraumtypen (Anhang I) Arten (Anhang II)
  • Repräsentativität des Lebensraumtyps
  • Flächengröße des Lebensraumtyps
  • Erhaltungsgrad bzw. Wiederherstellungsmöglichkeit des Lebensraumtyps
  • Gesamtbeurteilung des Wertes für die Erhaltung des betreffenden Lebensraumtyps
  • Populationsgröße und -dichte der betreffenden Art
  • Erhaltungsgrad bzw. Wiederherstellungsmöglichkeit wichtiger Lebensraumelemente für die Art
  • Isolierungsgrad bzw. Ausbreitungsmöglichkeiten der vorkommenden Populationen
  • Wert des Gebietes im Hinblick auf die Erhaltung der betreffenden Art

Um die gesamte Bandbreite der biologischen Vielfalt zu berücksichtigen, wurde das Gebiet der EU für die Flächenauswahl und die Bewertung der Vorkommen von Arten und Lebensräumen in neun sogenannte biogeografische Regionen (Karte) unterteilt: atlantische, kontinentale, alpine, mediterrane, boreale, makaronesische, pannonische, Steppen- und die Schwarzmeerregion.

Die EU-Kommission erstellt gemäß Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie für jede der neun biogeografischen Regionen eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die bei Bedarf fortgeschrieben werden. Mit Aufnahme auf die Gemeinschaftsliste sind die Mitgliestaaten gemäß Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie verpflichtet, binnen sechs Jahren ihre Gebiete zu besonderen Schutzgebieten (BSG) zu erklären (Umsetzung in deutsches Recht: § 32 BNatSchG) [7].

Deutschland deckt dabei große Bereiche der atlantischen und kontinentalen sowie einen schmalen Saum der alpinen Region ab. Baden-Württemberg liegt vollständig in der kontinentalen Region.

Für die drei Regionen, von denen Deutschland betroffen ist, wurden erstmals am 22.12.2003 (alpine Region) und am 07.12.2004 (atlantische und kontinentale Region) anfängliche Listen von gemeinschaftlicher Bedeutung erstellt. Für jede Region schlagen dabei die Mitgliedsstaaten der Kommission eine Liste mit Gebieten vor, die mittels der in der FFH-Richtlinie enthaltenen Kriterien ausgewählt werden. Mit Unterstützung des Europäischen Themenzentrums für biologische Vielfalt, von unabhängigen Wissenschaftlern sowie von Experten aus den Mitgliedsstaaten und von Nicht-Regierungsorganisationen wertet die Kommission anschließend diese Vorschläge aus, um ein beständiges, zusammenhängendes und repräsentatives ökologisches Netz von Gebieten zu schaffen. [8] Mit Entscheidung der Kommission am 10.01.2011 wurden die Listen bereits zum vierten Mal fortgeschrieben. Mit Ausnahme des Gebietes "Unterems und Außenems", für das noch ein Urteil eines nationalen Gerichts aussteht, sind alle für Deutschland gemeldeten FFH-Gebiete auf den Listen verzeichnet. Sie bilden zusammen mit den Europäischen Vogelschutzgebieten das Netz Natura 2000 [9].

Die Mitgliedsstaaten sind (innerhalb einer gewissen Übergangszeit) dazu verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erhaltung ihrer Gebiete zu garantieren und ihre Zerstörung zu verhindern. [10]

Artenschutz

Nicht alle Arten können ausschließlich durch Schutzgebiete geschützt werden. Sie wandern, nutzen für verschiedene Lebensphasen unterschiedliche Landschaftsbestandteile oder haben große Raumansprüche. Ein Beispiel dafür ist die Wildkatze, die bei der Nahrungssuche große Reviere durchstreift. Andere Arten wie Fledermäuse nutzen gerne menschliche Bauten. Auch der Schutz dieser Arten muss, unabhängig von der Gebietskulisse, gewährleistet werden. In Anhang IV der FFH-Richtlinie sind daher streng zu schützende Arten aufgelistet, deren Schutzerfordernis sowohl innerhalb als auch außerhalb von Schutzgebieten besteht. Verboten sind das absichtliche Stören, Fangen oder Töten sowie der Handel mit diesen Arten. Außerdem sind ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützt. Die Bewirtschaftung der Landschaftsräume darf dabei weiter erfolgen, solange sie nicht den Erhaltungszustand der Populationen verschlechtert.

Situation in Baden-Württemberg

Die Sicherung der FFH-Gebiete obliegt in Deutschland den Bundesländern. Sie kann über die Ausweisung als Schutzgebiet erfolgen oder durch vertraglich festgelegte Naturschutzmaßnahmen. In Baden-Württemberg haben dabei Maßnahmen auf vertraglicher Basis Vorrang. Eine Ausweisung als Schutzgebiet erfolgt nur, wenn die gesetzten Schutz- und Erhaltungsziele auf anderem Weg nicht erreicht werden (können). Für die Arten und Lebensraumtypen der Natura 2000-Gebiete gilt zudem grundsätzlich ein Verschlechterungsverbot, was jeweils in den Naturschutzgesetzen der Bundesländer verankert ist (Baden-Württemberg: §37 NatSchG) [11].

EUROPARC 2008

Um die internationalen Standards und die gesetzlichen Vorgaben für die deutschen Nationalparke in der Praxis besser anwenden zu können, hat Europarc Deutschland als Dachverband der Nationalen Naturlandschaften im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz Qualitätskriterien und -standards für deutsche Nationalparke im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens definiert (EUROPARC 2008). Sie beruhen in wesentlichen Punkten auf internationalen Kriterien der IUCN und besagen u.a., dass Nationalparke eine Mindestgröße von 10.000 Hektar haben und aus einer Kern- und einer Pflegezone bestehen müssen. Dabei soll die Kernzone den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleisten und im Endstadium 75 % betragen, die Pflege- oder Managementzone maximal 25 % aufweisen.

Um den geforderten "Schutz der natürlichen dynamischen Abläufe zu sichern", sollten die Kernzonen eines Nationalparks „möglichst vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand liegen“ (vgl. EUROPARC 2008). Für eine Ausweisung kommen deshalb primär nur Staatswald sowie Gemeinde- und Körperschaftswald in Betracht.

[12]

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

§ 24 - Nationalparke, Nationale Naturmonumente

(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

  • großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
  • in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
  • sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen.

(4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die

  • aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und
  • wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.

Abgrenzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten, Nationalparks und Biosphärenreservate

  • Naturschutzgebiete schützen Biotope und Biozönosen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Hinsichtlich des Arten- und Biotopschutzes werden Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele festgelegt. Gebietsfremde Arten dürfen in der Regel nicht angesiedelt werden, weil sie die heimische Tier- und Pflanzenwelt verfälschen. Ferner unterliegen geschützte Tiere und Pflanzen Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten. [13]
  • Landschaftsschutzgebiete zielen hingegen auf einen leistungs- und funktionstüchtigen Naturhaushalt, auf die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen ab. [14]
  • Nationalparks erfüllen in dem größeren Teil ihres Raumes die Status-Bedingungen eines Naturschutzgebiets. [15]
  • Biosphärenreservate erfüllen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes zumindest in wesentlichen Teilen. Ihr übriges Gebiet entspricht dem Status eines Landschaftsschutzgebietes. [16]

Programmatische Grundlagen der Piratenpartei

  • "Wir wollen eine gesunde und natürliche Umwelt erhalten. Dies bedeutet die Reduktion des Eintrages von schädlichen Stoffen in unsere Umwelt und den Schutz und die Wiederherstellung von Naturräumen, insbesondere denen mit einer hohen Artenvielfalt." - Parteiprogramm, beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10. September 2006.
  • "Das Recht auf sauberes Wasser, saubere Luft, vitale Böden und einen gemeinschaftlichen Zugriff auf Naturressourcen ist Teil der universellen Menschen- und Bürgerrechte, auch für kommende Generationen. Überzogene Regulierungen im Interesse von Verwaltung oder Industrie, mit dem vorgeschobenen Argument des Umweltschutzes, lehnen wir jedoch ab." - Landtagswahlprogramm Baden-Württemberg 2011
  • "Wir setzen uns für die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt ein. Dazu wollen wir die Biotopvernetzung fördern. Durch eine entsprechende Gestaltung der Flächennutzung werden isolierte Biotope durch Grünbrücken, Wassernetze oder zusätzliche Wege für Pflanzen und Tiere verbunden. Dabei soll auf landschaftliche Vielfalt statt auf monokulturelle Nutzung gesetzt werden." - Landtagswahlprogramm Baden-Württemberg 2011

Interpretation: Sowohl eine Befürwortung als auch eine Ablehnung des Nationalparks Nordschwarzwald wäre durch diese programmatischen Aussagen gedeckt, wenn sowohl die Einrichtung als auch die Nichteinrichtung des Nationalparks dem Naturschutz dient. Zu bevorzugen ist dabei jene Variante, die dem Schutz der Natur und der Erhaltung der Arten besser dient. Außerdem gilt:

  • Die Natur muss langfristig erhalten bleiben.
  • Die Natur muss dabei grundsätzlich allen offenstehen.
  • Die Biotope müssen miteinander vernetzt und den Arten eine Verbindung in benachbarte Biotope erhalten bleiben.
  • Weiterhin gilt, dass die Debatte offen und sachlich geführt werden muss.

Tomtar 16:20, 11. Okt. 2012 (CEST)

Diese Anforderungen werden grundsätzlich von jeder Kategorie der IUCN erfüllt. - Tomtar 10:48, 12. Okt. 2012 (CEST)

Situation im Nordschwarzwald

Unzerschnittene verkehrsarme Räume über 10.000 ha Größe

Unzerschnittene verkehrsarme Räume über 100 km² (= 10.000 ha) Größe in Baden-Württemberg (2000) [17]

Nr. Bezeichnung Waldbesitz Waldverteilung
1 Morretal im Südlichen Odenwald Großprivatwald, Gemeinde- und Körperschaftswald
2 Kessach- und Erlenbachtal
3 Südliche Tauberplatten
4 Östliche Kocher-Jagst-Ebene
5 Östliche Hohenloher Ebene
6 Ellwanger - Limpurger Berge Staatswald, Großprivatwal einzelne kompakte Waldflächen; Ortschaften mit landwirtschaftlichen Nutzflächen in Tälern und auf Hochflächen
7 Grindenschwarzwald und Enzhöhen Staatswald, Gemeinde- und Körperschaftswald große unzerschnittene Waldflächen, schmale Wiesentäler
8 Grindenschwarzwald zwischen Murg und Enz Gemeinde- und Körperschaftswald, Staatswald, Großprivatwald große unzerschnittene Waldflächen, schmale Wiesentäler
9 Grindenschwarzwald - Bühler Höhen Staatswald, Großprivatwald, Gemeinde- und Körperschaftswald große unzerschnittene Waldflächen, offene Grinden und schmale Wiesentäler
10 Ortenau - Schwarzwald überwiegend Mittlerer und Kleinprivatwald
11 Mittlerer Schwarzwald - Brandenkopf überwiegend Mittlerer und Kleinprivatwald
12 Mittlerer Schwarzwald - Kinzig überwiegend Mittlerer und Kleinprivatwald
13 Nördlicher Hochschwarzwald - Simonswald überwiegend Mittlerer und Kleinprivatwald
14 Hochschwarzwald - Kandel- und Hochwald überwiegend Mittlerer und Kleinprivatwald
15 Hochschwarzwald - Trubelsmattkop Staatswald, Mittlerer und Kleinprivatwald keine kompakte Waldfläche; Höfe- und Weilerflur in Wiesentälern und auf Hochflächen
16 Hochschwarzwald - Feldbergsockel Gemeinde- und Körperschaftswald, Staatswald keine kompakte Waldfläche; Höfe- und Weilerflur in Wiesentälern und auf Hochflächen
17 Hochschwarzwald - Belchen Gemeinde- und Körperschaftswald, Staatswald keine kompakte Waldfläche; Höfe- und Weilerflur in Wiesentälern und auf Hochflächen
18 Alb-Wutach-Gebiet - Steinatal
19 Oberes Donautal - Hegaualb
20 Gutsbezrik Münsingen

Flächen mit hohem Anteil an öffentlichem Wald: 1, 6, 7, 8, 9, 15, 16, 17

Studien

  • NABU, 2011: "Naturschutzfachliches Screening nationalparktauglicher Gebiete in Baden-Württemberg" - NABU-Landesverband Baden-Württemberg, 10.05.2011
  • Eine an der Technischen Universität Dresden angefertigte Bachelorarbeit über den Interessenkonflikt um das Projekt Nationalpark Nordschwarzwald (erwähnt in der Stuttgarter Zeitung vom 01.10.2012) - Titel und Autor werden ermittelt, die Studie wird nach Möglichkeit beschafft

Argumente

Neutral

Pro

Kontra

Kleine Artenkunde

Borkenkäfer

Nationalpark Bayerischer Wald

Auerhuhn

Parteien, Verbände, Initiativen

Neutral

Befürworter

Gegner

Presse

Sonstige