Benutzer:Thorres/Texte
- Änderungsantrag Nr.
- 16
- Beantragt von
- {{{Antragsteller}}}
- Betrifft
- NRW / §4 Absatz 4
- Beantragte Änderungen
- Ersetzung des Absatzes im Wortlaut
Ersetze "(4) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht. Ausnahmen bestehen in dem Falle, in welchem einem Piraten durch eine Ordnungsmaßnahme das Stimmrecht vorübergehend oder auf Dauer entzogen wurde oder wenn ein Mitglied durch Verzug der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge sein Stimmrecht verliert."
durch "(4) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht. Ausnahmen bestehen in dem
Falle, in welchem einem Piraten durch eine Ordnungsmaßnahme das
Stimmrecht vorübergehend oder auf Dauer entzogen wurde, das jeweils für die Versammlung anzuwendende Bundes-, Landes- oder Kommunalwahlgesetz anderes bestimmt oder ein Mitglied durch Verzug der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge sein Stimmrecht verliert."
- Begründung
Aktuell besteht an dieser Stelle ein Widerspruch mit dem Landeswahlgesetz. Nach unserer Satzung müssen wir nämlich zum Beispiel 16jährigen erlauben, an den Wahlen für die Direktkandidaten und Landeslisten teilzunehmen, weil nach unserer Satzung jeder Pirat das Recht hat in ihrem Rahmen an Wahlen teilzunehmen. Das Landeswahlgesetz sagt aber, dass man volljährig sein muss, um dabei abstimmen zu dürfen. Diese Satzungsänderung soll das entschärfen.
§12 Satzungs- UND Programmänderung
(1) Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Piraten beschlossen werden.
Geschaeftsordnungsvorschlag
(a) Sammelphase: Von der Versammlung werden Kandidaten vorgeschlagen. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen vorzustellen.
(b) Auswahl- und Reihungsphase: Die Reihenfolge der Kandidaten auf der Landesliste wird in einer Mehrheitswahl mit Kumulieren bestimmt. Dabei hat jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmenanzahl gleich der Anzahl der Kandidaten plus eins. Jedem Kandidaten darf er bis zu drei dieser Stimmen geben. Bei der Auszählung wird die Gesamtstimmenzahl eines jeden einzelnen Kandidaten ermittelt. Die Kandidaten werden in der Reihenfolge der Stimmenzahl mit der größten beginnend sortiert. Der Erste dieser Liste ist der Erste der Landesliste usw. Bei gleicher Stimmenzahl wird zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl durchgeführt. Danach werden alle Kandidaten gestrichen, die den Listenplatz 21 oder schlechter erreicht hätten.