Benutzer:Skl8em/Satzung/Kreis Muenster

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Artikel ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei; die Idee ist von Benjamin Claverie

Wenn du meinst diese Idee erweitern zu können, tu es. Diskutiert ihr zu mehreren an der Idee, könnt ihr auch die Vorlage:Diskussion setzen.


Dies ist ein Entwurf für ein Vorschlag zur Satzung des Kreisverbandes Piratenpartei/ Münster (Stand November 2009) Alles was mit Optional markiert wird muss von dem Entsprechenden Gremien gesondert abgestimmt werden.

Name und Sitz

  1. Die Piratenpartei Münster ist der Kreisverband (KV) der Bundespartei Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen.
  2. Die Piratenpartei Münster umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster.
  3. Sitz ist Münster/Westfalen.

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in Münster. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz in Münster nach schriftlichen Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden.
  2. Die Beitrittserklärung soll schriftlich oder elektronisch erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich zu begründen und auf die vorgesehenen Widerspruchsverfahren hinzuweisen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung (MV) und/oder bei dem Landesvorstand Einspruch eingelegt werden. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums.
  4. Mitglieder leisten Beiträge gemäß der Bundessatzung.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. schriftlichen Austritt,
    2. Ausschluss entweder durch das Schiedsgericht der nächst höheren Instanz (SG) oder gemäß der Landes oder Bundessatzung,
    3. Rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
    4. Tod.
  6. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen oder keinen den Beschlüssen der MV entsprechenden Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
  7. Hier könnte ein Zusatzmodul zur dualen Struktur kommen
Zu 1:
  • Was bedeutet angezeigter Wohnsitz? Wer zeigt den an? Soll eine Mehrfachmitgliedschaft (Haupt- und 5 Nebenwohnsitze) möglich sein? Soll mehrfaches Stimmrecht in verschiedenen kreisen möglich sein? Was sagt der LV NRW dazu? Mir erschiene es am einfachsten, wenn die Mitgliedschaft in nur einem KV möglich ist.
  • Mitgliedschafft ist nur in einem Verband möglich (Siehe Bundessatzung §3 Absatz 2b), bei mehreren Wohnsitze kann man es sich selbst aussuchen. Prinzipiel besteht die möglichkeit dort aktiv zu sein wo man keinen wohnsitz hat. Wie kann man das klarer formulieren?
Zu 2:
  • Ist das Widerspruchsverfahren bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages geregelt? Ist das Einspruchsverfahren beim Landesvorstand geregelt?
  • Ich versteh die Erste Frage nicht, bei der Zweiten, so ist es nicht geregelt. In wie fern wäre es eventuell sinnvoll dies eher über einen Schiedsgericht laufen zu lassen? Es geht nur darum das es sinnvolle Einspruchsverfahren gibt.
Zu 4:
  • Ist irgendwie unlogisch. Satzungen können keine Beschlüsse fassen. Gibt es entsprechende Beschlüsse von Landes- oder Bundesgremien der PP?
  • Ist das so besser? Wenn du solche fehler findest kannst du sie einfach korrigieren :)
Zu 5.2:
  • Die Einrichtung eines Kreisschiedsgerichts ist aufwendig und unnötig. Stattdessen: Parteischiedsgericht
  • OK dann sollte man das in der zwischenzeit alles über den Landesschiedsgericht laufen lassen, den gibt es ja. Ich schreibe überalle Schiedsgericht der nächst höheren Ebene wär das OK? Skl8em 23:24, 4. Nov. 2009 (CET)

--Rapatinski 15:57, 4. Nov. 2009 (CET)

Organe und Öffentlichkeit

Organe des KV sind:

  1. Gründungsversammlung. Die Gründungsversammlung tagt nur ein mal und zwar am ??.??.09
  2. Die Mitgliederversammlung (MV). Die MV tagt öffentlich, zwei Drittel der anwesenden Mitglieder können den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
  3. Der Vorstand: Der Vorstand tagt allgemein öffentlich. Er kann nach begründung die Mitgliederöffentlichkeit herstellen.
  4. OPTIONAL siehe dies: FachsprecherInnen. FachsprecherInnen sprechen für die Piratenpartei Münster zu fachspezifischen Themen der münsteraner Lokalpolitik.
  5. OPTIONAL siehe dies: Die Crews: Crews tagen öffentlich, Tätigkeiten der Crews werden von der Landessatzung näher bestimmt.
zu 4.
  • Das halte ich nicht gerade für basisdemokratisch. Könnte man die FachsprecherINNen nicht auch durch (online-)Umfragen unter den Mitgliedern wählen? --Wastl 08:08, 4. Nov. 2009 (CET)
  • Wastl hat recht. Was soll das überhaupt? Fachsprecher hat die PP doch gar nicht. Streichen oder vielleicht auf AK Kommunal zuschneiden.--Rapatinski 16:00, 4. Nov. 2009 (CET)
  • Sorry da herscht glaube ich ein großes Missverständniss, Erstens sollten die Fachsprecher auf rein optionaler Basis in der Satzung, in dem optionalen teil wird auch näher beschrieben wie sie funktionieren, zB das sie bei jeder MV bestätigt werden müssen, das hat den Vorteil das sie schneller ernannt werden können, das ist eine Verantwortung des Vorstands,da sie aber durch die MV bestätigt werden müssen, geht hier der Basisdemokratische gedanke nicht verloren. Es ist ja auch relativ einfach eine MV einzuberufen. Man kann dies aber auch einfach forken und es auf der Mitgliederversammlung diskutieren (Bau ich ein) Skl8em 23:36, 4. Nov. 2009 (CET)

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes beschlussfassendes Organ des KV
  2. Die Mitgliederversammlung muss mindesten ein mal jährlich einberufen werden.
  3. Die Einberufung der MV erfolgt zwei Wochen vorher Einladung an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte. In dringenden Fällen kann die Ladefrist bis auf drei Tage verkürzt werden oder die Tagesordnung einer bereits einberufenen MV geändert werden.
    1. Einladung erfolgt so fern nicht anders beantragt, elektronisch. Jedes Mitglied kann beantragen seine Einladung schriftlich per Post zu bekommen.
    2. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder eine MV einzuberufen.
  4. Hier könnte ein § zu online Versammlungen kommen
  5. Zu den Aufgaben der MV gehören:
    1. die Wahl des Vorstands und seine Entlastung
    2. die Wahl aller KandidatInnen und der VertreterInnen.
    3. Die Enthebung von Ämtern.
    4. Beschlussfassung über Satzung mit Zweidrittelmehrheit.
    5. Beschlussfassung über das Programm mit einfacher Mehrheit
    6. Wahl eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin (4b) findet sinngemäß Anwendung.
  6. Die Ergebnisse der MV werden schriftlich festgehalten.
  7. Auf der MV haben alle Teilnehmer Stimmrecht. Mitglieder des KV können bei einfacher Mehrheit den anderen Teilnehmer das Stimmrecht entziehen.
  8. OPTIONAL: Bei Personenwahlen wird, außer das Gegenteil wird explizit geschrieben, immer das Rangfolgewahl Verfahren benutzt. Bei gleichstand werden beide letzten disqualifiziert.
  9. OPTIONAL: Bei Listenwahlen wird mit panachieren und Kumulieren gewählt, jeder wähler hat anzahl der Kandidaten +1 Stimme.
  • Kann man das Verfahren vielleicht genauer erklären oder zumindest die deutsche Übersetzung (Rangfolgewahl) nehmen? Plaetzchen
Muss man das verfahren hier erklären? Steht ja im deutschen Wiki (ist also sogar relevant ;D) Skl8em 23:40, 4. Nov. 2009 (CET)

Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist der MV gegenüber rechenschaftspflichtig und weisungsgebunden.
  2. Er vertritt die Partei nach außen und leistet Koordinierungsarbeit. In aktuellen politischen Fragen setzt der Vorstand seine und die Initiative der Mitglieder um, bis die MV ihm durch ihre Beschlüsse jeweils Richtlinien gibt.
  3. Der Vorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, dem stellvertetenden Kreisvorsitzenden, dem Finanzpiraten so wie 2 bis 4 BeisitzerInnen. Die rechtsgeschäftliche Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Kreisvorsitzende und/oder der Finanzpirat.
    1. OPTIONAL: Pressepiraten und stellvertretenden. In diesem Fall nur 0-2 BeisitzerInnen
    2. OPTIONAL (Falls Crews eigeführt werden): Die Beisitzer sollen möglichst Arbeitskreisen und Crews angehören, die nicht durch andere Vorstandsmitglieder repräsentiert werden.
  4. Die Führung der Geschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  5. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen ihre / seine Funktionen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Ferner ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss einer Beisitzerin / einem Beisitzer die Aufgaben eines abgetretenen Vorstandsmitgliedes zu übertragen.

Ziff. 3 ist von den Grünen geklaut und passt nicht auf die PP.Vorschlag: "Der Vorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, dem stellvertetenden Kreisvorsitzenden, dem Finanzpiraten, dem Pressepiraten, dem stellvertretenden Pressepiraten und zwei Beisitzern. Die Beisitzer sollen möglichst Arbeitskreisen und Crews angehören, die nicht durch andere Vorstandsmitglieder repräsentiert werden. Die rechtsgeschäftliche Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Kreisvorsitzende und/oder der Finanzpirat."

Ist die Frage, ob Pressepiraten im Vorstand sein sollen. Die "Bestimmung" von fachpolitischen Sprecherinnern ist unter Piraten indiskutabel und gehört gestrichen.--Rapatinski 16:18, 4. Nov. 2009 (CET)

Hab die Einwürfe eigearbeitet und hoffe das es so besser ist. Zu den Fachsprecher siehe vorherigen kommentar -- Skl8em 23:49, 4. Nov. 2009 (CET)

Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der MV auf eine Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wahl wird schriftlich und geheim durchgeführt.
  2. Jedes einzelne Mitglied des Vorstands oder auch der gesamte Vorstand kann jederzeit durch eine satzungsgemäß einberufene MV abgewählt werden.
  3. Die Wal findet im Instant-runnoff-Voting verfahren statt.
  4. Nach Ende der Amtszeit bleibt der alte Vorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten, deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

Initiativrecht

  1. Jedes Mitglied kann dem Vorstand gegenüber eine bestimmte politische Stellungnahme oder Entscheidung beantragen.
  2. Wird dieser Antrag von 3 oder mehr Piraten unterstützt, so kann der Vorstand diese nur begründet abweisen.
  3. Die bearbeitung der Anträge müssen protokoliert werden und im Tätigkeitsbericht vollständig aufgenommen werden.

Mistrauensklausel

  1. Wird ein Initiativantrag der von 5 oder mehr Mitglieder abgelehnt, so wird automatisch ein Misstrauensvotum als Tagesordnungsspunkte der nächsten MV hinzugefügt.
  2. Wird ein Initiativantrag von 20% oder mehr Mitglieder abgelehnt, so ist eine MV binnen 4 Wochen einzuberufen.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf eine MV ein Misstrauensvotum zu fordern.

Handlungsunfähigkeit

Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig,

  1. wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind und die freigewordenen Vorstandsposten nicht an eine noch verfügbare Beisitzerin / einen noch verfügbaren Beisitzer übertragen werden können,
  2. wenn mehr als 50% der im Kreisverband organisierten Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen,
  3. wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine außerordentliche MV zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. Der verbliebene Vorstand kann einen kommissarischen Vorstand einsetzen, der jedoch nur mit der Vorbereitung der MV beauftragt ist; andernfalls führt der Vorstand des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen kommissarisch die Geschäfte.

Rechenschafft

  1. Der Vorstand publiziert jeden Monat einen Tätigkeitsbericht. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung der Einzelnen / des Einzelnen erstellt werden. Dieser ist nach Antrag jedem Mitglied per E-mail zu schicken.
  2. Die 12 oder mehr Tätigkeitsberichte bilden den Rechenschafftsbericht über dessen er entlastet wird. Ausnahme ist die Finanz entlastung, diese findet weiterhin einmal jährlich nach Kontrolle die/der KassenprüferInnen statt. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (MV oder der neue Vorstand) gegen sie / ihn Ansprüche gelten machen.
  3. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

OPTIONAL: Fachsprecher

Hier könnte etwa dies rein kommen

OPTIONAL: AG/AK/Crew

Hier könnten wir etwa dies hinzufügen

Rechenschaftsbericht über Finanzen

  1. Die Piratenpartei Münster liegt dem Landesverband NRW jährlich bis zum 31.03. Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und Ausgaben nach den Bestimmungen des § 24 des Parteiengesetzes ab.
  2. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des KV verantwortlich und gewährleistet, dass die zum Erteilen eines Prüfungsvermerks für den Rechenschaftsbericht der Partei nach § 29 f PartG vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.
  3. Der Kassenprüfer/die Kassenprüferin kontrolliert die Kassenführung des Vorstands und legt der MV gegenüber jährlich Rechenschaft ab

Urabstimmung

In Satzungs- und Grundsatzfragen kann auf Beschluss der MV oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eine schriftliche Urabstimmung bei allen Mitgliedern durchgeführt werden.

Auflösung

Über die Auflösung des KV entscheidet die satzungsgemäß einberufene MV mit Zwei- drittelmehrheit.

Ortsverbände

  1. Ortsverbände können auf Initiative von mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden.
  2. Die Ortsverbände werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung anerkannt.

Finanzen

  1. Die MV kann beliebig über Ausgabe der Mittel entscheiden.
  2. OPTIONAL Falls Crews eingeführt werden: Von den übrig gebliebenen Mitteln werden unter Crews und Vorstand verteilt. Der genau Verteilungschlüssel wird von der MV beschlossen.
  3. OPTIONAL (Falls der vorherige Punkt nicht beschlossen wird) Fasst die MV kein gegenteiligen Beschluss, so verfügt der Vorstand über 60% der übriggebliebene Mitteln.

Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft. Alle alten Satzungen und Geschäftsordnungen treten gleichzeitig außer Kraft. 


BRAUCHEN Wir das?? Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.

Sind AFAIK etwas umstritten sollte man aber reinschreiben. Plaetzchen